Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_208/2010 
 
Urteil vom 22. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1979 geborene R.________, zuletzt erwerbstätig als Buffet- und Officehilfe bei der A.________ AG, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Revisionsverfügung vom 30. Juni 2008 die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 
 
B. 
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt R.________, ihr seien unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung vom 30. Juni 2008 folgenden Monats, mithin dem 1. September 2008, an. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und sie nunmehr in der Lage ist, eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit zu 60 % auszuüben. Streitig ist jedoch, ob das kantonale Gericht bei der Bemessung der beiden Vergleichseinkommen Bundesrecht verletzt und damit von einem rechtsfehlerhaften Invaliditätsgrad ausgegangen ist. 
 
3. 
3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 
 
3.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 
 
3.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand rechtsprechungsgemäss bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen). Dabei gilt der tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff.). 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, das von der IV-Stelle aufgrund der im Jahre 2001 bei der A.________ AG ausgeübten Tätigkeit auf Fr. 42'445.10 (für das Jahr 2007) bemessene Einkommen sei als wohlwollend zu beurteilen, zumal dieses nicht erheblich unter dem branchenüblichen Lohn im Gastgewerbe liege. Die Vorinstanz weist zudem auf den Umstand hin, dass die Versicherte zwischen 1999 und November 2001 bei der B.________ AG arbeitete und dabei ein deutlich geringeres Einkommen als bei der A.________ AG erzielte. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, vom Grundsatz abzuweichen, wonach bei der Bemessung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten, zu 100 % bei der A.________ AG erwerbstätig wäre: Gemäss den Angaben ihrer Arbeitgeberin leistete sie zwischen dem 12. November 2001 und dem 21. Dezember 2001 247 Stunden; damit erbrachte sie nicht nur das betriebsübliche 100 % Pensum, sondern arbeitete folglich gar eine Stunde mehr. Ebenfalls für den mutmasslichen Verbleib bei ihrer Arbeitgeberin spricht der Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Betrieb im Herbst 2002. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Einkommen bei der A.________ AG sei unterdurchschnittlich gewesen. Entgegen ihren Ausführungen beurteilt sich die Unterdurchschnittlichkeit eines Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss nicht durch einen Vergleich dieses Einkommens mit einem aufgrund des Totalwertes der TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmten hypothetischen Jahreseinkommen einer 100 % erwerbstätigen Hilfsarbeiterin. Vielmehr ist das erzielte Einkommen mit einem branchenüblichen Einkommen zu vergleichen (vgl. Urteil 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.2). Die Versicherte war zwar in einem Bauunternehmen tätig, unterstand dabei jedoch gemäss den Angaben ihrer Arbeitgeberin als Mitarbeiterin der Kantine dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe. Ob ein Lohn, welcher in Einhaltung eines einschlägigen, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags festgesetzt wurde, überhaupt branchenunüblich tief im Sinne der Rechtsprechung sein kann, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden: Der durchschnittliche branchenübliche Verdienst einer Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe betrug im Jahre 2007 Fr. 44'620.40 (Fr. 3'513.- x 12 x [2'454 : 2'417] x [41,7 : 40]). Das von Vorinstanz und Verwaltung auf Fr. 42'445.10 festgesetzte Einkommen weicht demnach nicht um mehr als fünf Prozent von einem branchenüblichen Durchschnittsverdienst ab; auf eine sog. Parallelisierung der Einkommen ist daher zu verzichten. 
 
4.3 Ist von einem Valideneinkommen von Fr. 44'620.40 auszugehen, so ergäbe sich selbst dann, wenn man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78) von 15 % vornehmen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Juni 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer