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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_292/2011 
 
Urteil vom 22. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Mai 2011 
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Mai 2011 einen von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe: 10. Juni) 2011 sowie Nachträgen vom 15./17. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp