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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_631/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1976) ist kosovarischer Staatsbürger. Im April 1999 heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte, aus Bangladesh stammende B.________ (Jahrgang 1976), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn C.________ (Jahrgang 2002). 
 
 Mit Urteil vom 19. Mai 2011 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Luzern A.________ in zweiter Instanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt. 
 
 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erloschen sei. Die Wiedererteilung seiner Aufenthaltsbewilligung wurde verweigert und seine Wegweisung angeordnet. 
 
B.  
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern diesen Entscheid. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2014 beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 30. Juni 2014 sei kostenfällig aufzuheben. Des Weiteren beantragt er im Wesentlichen die Wiedererteilung seiner Aufenthaltsbewilligung und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren und für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung zu gewähren. 
 
 Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration SEM (vormals Bundesamt für Migration BFM) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge gestützt auf das Zusammenwohnen mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau über einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG; Art. 14 BV; Art. 8 EMRK). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann ( MÜNCH/LUCZAK, Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, N. 2.69). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen, weshalb ihm gestützt auf Art. 43 AuG, Art. 14 BV und Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zustehe. Er pflege zudem im Rahmen der Ausübung eines Besuchsrechts eine sehr enge Beziehung zu seinem in einer Pflegefamilie aufwachsenden Sohn, weshalb er sich in jedem Fall auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie sein durch das Menschenrecht auf Schutz des Privatlebens und der Familie begründetes Privatinteresse an einem Verbleib in der Schweiz in Anbetracht des langen Zeitraums seit der begangenen Straftat, seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse und die günstige Prognose nicht höher gewichtet habe als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, Bundesrecht und Art. 8 Ziff. 2 EMRK verletzt. Auch die Gesundheitssituation der Ehefrau (Schizophrenie), welche nicht für den gemeinsamen Sohn sorgen könne, hätte durch die Vorinstanz in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen. 
 
2.1. Gemäss Art. 43 AuG hat der ausländische Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit ihr zusammen wohnt. Dieser Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöscht, wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 lit. b AuG) oder einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. deren Gefährdung (Art. 62 lit. c AuG) widerrufen.  
 
 Die Ehegatten haben über längere Zeit nicht zusammen gewohnt. Ob die Ehegatten kurz vor Erlass des angefochtenen Urteils ihr Zusammenleben wieder aufgenommen haben und für das Getrenntleben wichtige Gründe (Art. 49 AuG) vorliegen, ist für den Verfahrensausgang unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1 BGG), wenn sich - wie vorliegend - die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig erweist. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er in der Beschwerdeschrift nicht bestreitet. 
 
2.2. Die Beendigung des Aufenthalts muss jedoch auch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV). Die zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nach innerstaatlichem Recht anzuwendenden Kriterien stimmen grundsätzlich mit denjenigen überein, welche gemäss der Menschenrechtskonvention (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zur Anwendung gelangen (Urteile 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme kann nachfolgend in einem Schritt durchgeführt werden.  
 
3.  
 
3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat (Urteil des EGMR  M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 § 51; BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). Wird eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und ist die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zumutbar, muss eine Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) durchgeführt werden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme hat einem "herausragenden sozialen Bedürfnis" bzw. einer "fairen Interessenabwägung" zu entsprechen (BGE 140 I 145 E. 3.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1).  
 
3.2. Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung aber auch der  bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte  Aufenthaltsstatus von Bedeutung (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.2; 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3; beide mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 108). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung  der Beendigung eines gefestigten Aufenthaltsstatus zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.). Praxisgemäss überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten ohne Konsum das öffentliche Interesse am Widerruf einer  Niederlassungsbewilligung, wenn keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die niederlassungsberechtigte Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte dazu kommen. Massgeblich bleiben stets die Umstände des Einzelfalles (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35).  
 
3.3. Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der  Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. die Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.2; 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). In den Fällen, in welchen eine Aufenthaltsbewilligung trotz familiärer Bindungen zu in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nicht verlängert wird, stellen sich regelmässig auch immigrationsrechtliche Fragen; namentlich ob die Verlängerung des Aufenthaltsrechts erforderlich ist, um ein Familien- und Privatleben im Aufenthaltsstaat zu ermöglichen (zit. Urteil  Jeunesse, § 105). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Situation eines Gesuchstellers, dessen Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird, ansatzweise mit derjenigen vergleichbar, in welcher erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht wird ("umgekehrter Familiennachzug", BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249 f.). Ins Gewicht fallen die Bindungen zum Aufenthaltsstaat sowie ein allfälliges, ein öffentliches Interesse an einer Ausreise begründendes (deliktisches oder immigrationsrechtlich relevantes) Verhalten eines Gesuchstellers. Massgeblich zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung aber insbesondere, in welchem Ausmass das bis anhin gepflegte Familienleben durch die aufenthaltsbeendende Massnahme tatsächlich beeinträchtigt wird und inwiefern es auch im Ausland gelebt werden könnte (zit. Urteil  Jeunesse, § 107). Zu berücksichtigen sind hinsichtlich der familiären Verhältnisse neben der Dauer der ehelichen Beziehung alle Gesichtspunkte, die Rückschlüsse auf die Intensität der Ehe zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftaten unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.3). Besonders ins Gewicht fallen die Interessen allfällig betroffener Kinder. Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, vermag in der Interessenabwägung jedoch nur dann zu überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (zu den Elementen der besonders engen Eltern-Kind-Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht und des Erfordernisses des tadellosen Verhaltens des Gesuchstellers vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 151 f.; Urteil 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.3.3, E. 4.4.1).  
 
4.  
 
4.1. Auszugehen ist davon, dass das bis anhin gepflegte  Familienleben des Beschwerdeführers durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.  
 
4.1.1. Nach der unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) wohnte der Beschwerdeführer zumindest bis kurz vor Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils nicht mehr mit seiner niederlassungsberechtigten Ehegattin zusammen. Er kümmerte sich jedoch während des Getrenntlebens um seine psychisch kranke Ehefrau und nahm ihr gegenüber faktisch die Rolle des Beistandes oder Vormundes ein, dessen sie ohne ihn bedurft hätte.  
 
 Das Bundesgericht verkennt keineswegs, dass der Beschwerdeführer für seine Ehefrau eine gewichtige Bezugsperson darstellt. Personen, welche anderen hilfsbedürftigen Personen eine wichtige Unterstützung bieten - wie der Beschwerdeführer vorliegend als faktischer Beistand oder Vormund - kommt jedoch unter dem  Aspekt des Familienlebens, dessen Garantie (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) vorliegend angerufen wird, nicht die Bedeutung eines eigentlichen Ehepartners zu; die eheliche Beziehung charakterisiert sich nach der Rechtsprechung nicht über eine faktische Beistand- oder Vormundschaft, sondern über eine  Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, die nicht bloss punktuell gelebt wird (Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2.5; Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort insbesondere 54 f.). Selbst falls sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Ehefrau auf Art. 8 EMRK berufen könnte - was vorliegend angesichts der Ausführungen in E. 4.1.2 nicht weiter zu prüfen ist - würde sich eine Ausreise des Beschwerdeführers demnach mit Bezug auf seine Ehefrau nicht auf eine eigentlich gelebte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, sondern bloss auf eine faktische Beistand- oder Vormundschaft auswirken.  
 
4.1.2. Berufen kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Vater von C.________. Anders als bei partnerschaftlichen Beziehungen ist bei der Beziehung zwischen Kindern und Eltern nicht auf die tatsächlich gelebte Gemeinschaft abzustellen; die familiäre Beziehung besteht bereits auf Grund der Geburt und kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen als nicht mehr existent bezeichnet werden (zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK BGE 133 II 6 E. 6.2.1 S. 25, unter Verweis auf das Urteil des EGMR  Sen gegen Niederlande vom 21. Dezember 2001 § 28; Grabenwarter, Commentary to the European Convention on Human Rights, 2014, N. 20 zu Art. 8 EMRK, und zu Art. 13 BV Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 13 BV).  
 
 C.________ leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) und wurde deswegen in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben. Diese Fremdplatzierung wird wohl auch in Zukunft aufrecht erhalten, kann sich doch, gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die Mutter angesichts ihrer psychischen Störung und der Beschwerdeführer wegen Arbeitsbelastung und aus Zeitmangel nicht adäquat um das Kind kümmern. Im Rahmen seiner verfügbaren Zeit widmet sich der Beschwerdeführer jedoch sehr seinem Sohn. Der Beschwerdeführer nimmt gemäss der Vorinstanz eine aktive Rolle in der Entwicklung des Kindes ein, weshalb seine Anwesenheit dafür wichtig sei. 
 
 Auch für seinen Sohn stellt der Beschwerdeführer demnach eine wichtige Bezugsperson dar. Die eigentliche alltägliche Erziehungsarbeit wird jedoch nicht vom sorgeberechtigten Beschwerdeführer, sondern von einer Pflegefamilie geleistet; der Beschwerdeführer widmet sich seinem Sohn lediglich in seiner arbeitsfreien Zeit. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Ausreise des Beschwerdeführers führt somit nicht zu einer grundlegenden Veränderung des bis anhin gelebten Familienlebens. Der Beschwerdeführer kann seine wichtige Rolle, welche ihm für die Entwicklung seines Sohnes zweifelsohne zukommt, auch im Rahmen von Besuchen aus seinem Heimatstaat (Kosovo) her und über moderne Kommunikationsmittel wahrnehmen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist dafür nicht zwingend erforderlich. 
 
4.2. Zu berücksichtigen in der Interessenabwägung sind weiter die Beziehungen, die der Beschwerdeführer zum Aufnahmestaat bzw. zu seinem Heimatstaat unterhält. Er ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und hat hier zweimal einen sechsmonatigen Kurs als Automechaniker absolviert sowie eine Anlehre als Koch abgeschlossen. Zeitweilig musste er durch wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt werden. Per Dezember 2008 lagen gegen ihn Betreibungen für ausstehende Forderungen in der Höhe von Fr. 56'422.60 und 42 Verlustscheine im Betrag von Fr. 57'174.60 vor. Eine besondere gesellschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse wurde nicht geltend gemacht. Im Kosovo hat der Beschwerdeführer hingegen während acht Jahren die Grundschule und vier Jahren ein Gymnasium besucht und dabei sehr gute Noten erzielt.  
 
 Der Beschwerdeführer hält sich somit seit dem Jahr 1999 in der Schweiz auf, was die Vorinstanz zu Recht als eine lange Zeit bezeichnet hat. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass er in die hiesigen Verhältnisse besonders verwurzelt wäre und sich im Falle einer Ausreise in seinen Heimatstaat Kosovo mit unüberwindlichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen würde. Seine dort absolvierte Schulbildung und die in der Zwischenzeit erworbenen Berufskenntnisse werden ihm eine berufliche Integration vielmehr erleichtern, zumal er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. 
 
4.3. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers. Er hat sich zwischen Juni und August 2007 während rund drei Wochen aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel beteiligt; im August 2007 beförderte er zudem 4.5 kg Heroin. Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesgericht stuft - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Auffassung - das öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung eines Drogenhändlers als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34, mit zahlreichen Hinweisen). Sein Verhalten kann nicht als tadellos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewertet werden (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 151 f.; Urteil 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.3.3, E. 4.4.1).  
 
4.4. Im Ergebnis entspricht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers einem fairen Ausgleich zwischen den öffentlichen und seinen privaten Interessen. Die begangenen Drogendelikte begründen ein gewichtiges Interesse an seiner Ausreise. Der weitere Aufenthalt der Ehefrau und des Sohnes in der Schweiz wird durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht in Frage gestellt: Der Beschwerdeführer lebte und lebt weiterhin zumindest von seinem Sohn getrennt; seine Ausreise führt demnach auch nicht zu einer grundlegenden Veränderung in seinen bis anhin gelebten Familienverhältnissen. Er ist zudem weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht besonders stark mit der Schweiz verbunden, hat jedoch im Kosovo eine gute Schulbildung absolviert, was ihm eine erneute Integration in seinen Heimatstaat erleichtern wird. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden. Nach der detaillierten Begründung, insbesondere der Interessenabwägung, im vorinstanzlichen Entscheid hatte die Beschwerde an das Bundesgericht keine ernsthafte Aussichten auf Erfolg. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt keine vom angefochtenen Urteil abweichende Neuverlegung der Kosten und insbesondere nicht die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren, weshalb auch dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall