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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_450/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 6. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leitete gegen die A.________ AG für den Betrag von Fr. 7'222.65 nebst Zins die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland ein. 
Am 18. Mai 2017 händigte das Betreibungsamt der A.________ AG die Konkursandrohung aus, wogegen diese am 24. Mai 2017 eine Beschwerde einreichte und geltend machte, dass ihr die Gläubigerin nicht korrekte Beträge in Rechnung gestellt habe. 
Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 trat die Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen für den Kanton Bern auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 16. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Entscheid gemäss Art. 17 SchKG einer kantonalen Aufsichtsbehörde; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben und sie ist auch fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlages erhalten und deshalb dagegen keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen können. Sodann sei es unzulässig, eine Konkursandrohung auszusprechen, wenn die geforderten Beiträge nicht den Tatsachen entsprechen würden und eindeutig überhöht seien. 
 
3.   
Das Vorbringen, keine Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlages (gemein wohl: keinen Rechtsöffnungsentscheid) erhalten zu haben, ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); im angefochtenen Entscheid ist davon nirgends die Rede und die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass sie Entsprechendes im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemacht hätte. 
 
4.   
Die - nicht weiter begründeten - Behauptungen, es seien zu hohe Beiträge betrieben worden und die Voraussetzungen der Konkursbetreibung seien nicht erfüllt, waren bereits im kantonalen Verfahren erhoben worden und die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich hierzu dahingehend geäussert, dass die Betreibung bei einer Aktiengesellschaft auf Konkurs fortzusetzen ist, zumal es sich bei der Gläubigerin um eine privatrechtliche Stiftung handelt, was durch Zustellung einer Konkursandrohung geschieht, und dass mit Beschwerde gegen diesen Betreibungsakt weder der Bestand noch die Höhe der betriebenen Forderung in Frage gestellt werden kann. 
Mit diesen - in jeder Hinsicht zutreffenden und auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung verweisenden - Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, obwohl in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine kurze Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli