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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1231/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ war seit dem Jahr 1998 Gemeindeammann der Gemeinde U.________/AG. Im Jahr 2013 erhielt er für seine Tätigkeit einen Bruttojahreslohn in Höhe von CHF 217'175.--. Ausgehend von diesem Bruttolohn wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die berufliche Vorsorge an die Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinde, die "Vorsorgeeinrichtung A.________", berechnet. Die X.________ vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge beliefen sich auf CHF 1'172.75 (Spar- und Risikoanteil), die aus dem Gemeindevermögen bezahlten Arbeitgeberbeiträge auf monatlich CHF 1'759.15 (Spar- und Risikoanteil). Am 23. Februar 2013 beschloss der Einwohnerrat der Gemeinde U.________ für den Lohn des Gemeindeammanns per 1. Januar 2014 eine Kürzung um jährlich CHF 28'405.-- auf CHF 188'770.--. X.________ stellte sich im September 2013 in Kenntnis dieser Lohnkürzung zur Wiederwahl und wurde vom Volk für die nächste Amtsperiode als Gemeindeammann bestätigt. Das Reglement der "Vorsorgeeinrichtung A.________" sah für den Falle einer Lohnkürzung die Möglichkeit vor, die Vorsorge für den bisherigen anrechenbaren Jahreslohn weiterzuführen. Grundsätzlich musste hiefür die versicherte Person für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen anrechenbaren Lohn sowohl für die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge selbst aufkommen. Der Arbeitgeber konnte sich an dieser Finanzierung indes freiwillig beteiligen. X.________ wollte im Hinblick auf die Lohnkürzung per 1. Januar 2014 diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Er wies im Dezember 2013 den ihm direkt unterstellten und weisungsgebundenen Finanzverwalter der Gemeinde, B.________, und dessen Stellvertreter, C.________, an, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge weiterhin auf der Basis des alten Jahresbruttolohnes von CHF 217'175.-- zu berechnen und in die "Vorsorgeeinrichtung A.________" einzuzahlen bzw. zu Lasten der Gemeindekasse an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Nachdem er vom Finanzverwalter und seinem Stellvertreter darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Übernahme der Differenz der Arbeitgeberbeiträge durch die Gemeindekasse die Zustimmung des Gesamtgemeinderats voraussetze, stellte X.________ die Nachlieferung eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates in Aussicht. Im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2015 wurden die monatlichen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von CHF 1'759.15 weiterhin gemäss der Anweisung von X.________ vollumfänglich aus dem Gemeindevermögen bezahlt. Der aus der Differenz des früheren und des neuen anrechenbaren Lohns resultierende Teil der Arbeitgeberbeiträge betrug in diesem Zeitraum insgesamt CHF 4'125.10 (Jahr 2014: CHF 2'761.35; Jahr 2015: CHF 1'363.75).  
X.________ wird vorgeworfen, er habe die Mitarbeiter der Finanzverwaltung in seiner Funktion als direkter Vorgesetzter pflichtwidrig angewiesen, die Differenz der Arbeitgeberbeiträge aus der Gemeindekasse zu bezahlen, wobei weder in der Jahresrechnung 2014 noch in der laufenden Rechnung 2015 der Gemeinde U.________ ein Rückforderungsvorbehalt angebracht worden sei. Dadurch sei der Gemeinde ein Schaden in Höhe von CHF 4'125.10 entstanden. 
 
A.b. X.________ nahm in seiner Funktion als Gemeindeammann der Gemeinde U.________ kraft seines Amtes Einsitz im Regionalplanungsverband V.________ (REPLA), den er seit dem 1. April 2000 präsidierte. Für seine Tätigkeit beim REPLA erhielt X.________ jährlich eine pauschale Entschädigung. Diese betrug im Jahr 2014 CHF 4'000.--, wovon CHF 3'500.-- direkt an die Gemeinde U.________ (Finanzverwaltung) und CHF 500.-- als Spesen an X.________ ausbezahlt wurden. Diese Aufteilung war der Gemeinde U.________ bekannt. Neben dieser pauschalen Entschädigung erhielt X.________ seit dem Jahr 2010 zusätzliche Sitzungsgelder, deren Höhe jährlich variierte und die vom REPLA direkt an ihn überwiesen wurden. Die seit Januar 2010 bis Juni 2015 vom REPLA zusätzlich bezogenen Sitzungsgelder beliefen sich auf insg. CHF 2'840.--.  
In seiner Funktion als Gemeindeammann war X.________ zudem Mitglied in der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau. Als Delegierter des Bezirks Bremgarten nahm er Einsitz im kantonalen Gremium "Konsultationsgremium Kanton/Gemeinde" (KKG) und im Ausschuss "Aufgaben- und Lastenverteilung" (ALV). Seit dem Jahr 2011 nahm er jährlich an mehreren Sitzungen des Gremiums und des Fachausschusses teil, wofür er - abhängig von der Anzahl Sitzungen - Sitzungsgelder erhielt, die ihm direkt auf sein Privatkonto überwiesen wurden. Insgesamt bezog X.________ für Sitzungen des KKG und des ALV vom Dezember 2011 bis Dezember 2014 Sitzungsgelder in der Höhe von CHF 1'620.--. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe der Gemeinde den Erhalt der (zusätzlichen) Sitzungsgelder verschwiegen und diese in Verletzung der im Reglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde U.________ vom 27. August 2001 vorgesehenen Ablieferungspflicht auch nicht an die Gemeinde weitergeleitet. Die Gemeinde U.________ habe daher keine Kenntnis von den zusätzlichen Einnahmen von X.________ gehabt und diese dementsprechend von ihm auch nicht eingefordert. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zurzach erklärte X.________ mit Urteil vom 11. März 2016 der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des mehrfachen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 300.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'000.--. Von der Anklage des mehrfachen Betruges in Bezug auf die Sitzungsgelder des KKG und des ALV sprach es ihn frei. 
Gegen diesen Entscheid führten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beurteilte Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ in Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung am 21. September 2016 des mehrfachen Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 300.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 6'000.--, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, der Verfahrensleiter der Vorinstanz habe ihm mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2016 die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft mit einer nicht erstreckbaren Frist bis spätestens 19. September 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe von diesem Datum habe er fristgerecht Stellung genommen. Seine Stellungnahme habe frühestens am 20. September 2016 bei der Vorinstanz eingetroffen sein können. Das angefochtene Urteil datiere bereits vom 21. September 2016. Es sei daher ausgeschlossen, dass seine Vernehmlassung bei der Urteilsfällung in irgendeiner Weise berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe offenkundig nicht die Absicht gehabt, sich mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 8 f.).  
 
1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil 8C_372/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.1, zur Publikation bestimmt; BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil 6B_1247/2015 15. April 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und dazu unabhängig von der Entscheidrelevanz der Eingaben zu replizieren (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3 und 484 E. 2.1; 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass der Partei die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 132 I 42 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann der Partei hiefür eine Frist setzen (BGE 133 V 196 E. 1.2); soweit von ihr - namentlich wenn sie anwaltlich vertreten ist - erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nimmt, genügt es aber grundsätzlich, dass die Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch: BGE 138 III 252 E. 2.2). In diesem Fall ist das Gericht gehalten, mit dem Entscheid eine angemessene Zeit zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGE 133 I 100 E. 4.8). 
 
1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Die Rechtsmittelinstanz fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen (Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 4 StPO).  
Im zu beurteilenden Fall wurde für das Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (angefochtenes Urteil S. 9). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichten am 21. Juni 2016 die Staatsanwaltschaft die schriftliche Begründung ihrer Berufung und am 11. Juli 2016 der Beschwerdeführer seine Berufungsbegründung sowie die Berufungsantwort ein. Am 7. September 2016 beantwortete die Staatsanwaltschaft die Berufung des Beschwerdeführers und liess sich zu seiner Berufungsantwort vernehmen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 setzte der Verfahrensleiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer (nicht erstreckbare) Frist bis spätestens zum 19. September 2016 zur freigestellten Stellungnahme. Mit Eingabe von diesem Datum nahm dieser Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft. Das angefochtene Urteil erging am 21. September 2016. 
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, dürfte seine Stellungnahme frühestens am 20. September 2016 bei der Vorinstanz eingegangen sein. Aufgrund des Umstands, dass das angefochtene Urteil vom 21. September 2016 datiert, ist davon auszugehen, dass es in einer mündlichen Beratung gefällt wurde. Damit konnte die Stellungnahme bei der Urteilsfällung durchaus berücksichtigt werden (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2). Dass die Vorinstanz sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt hätte, ist denn auch nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche eine Verletzung der Begründungspflicht. Er bringt vor, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, von welchen rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ausgegangen sei und welche Erwägungen sie dazu angestellt habe. Zudem habe sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung und habe mit den realen Verhältnissen nichts zu tun (Beschwerde S. 7, 10, 13, 17, 19 f., 23, 27, 30, 35, 39, 41, 43, 45, 47, 49 f., 51, 53, 54 f., 57).  
 
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2). 
 
2.3. Die Begründungspflicht bezweckt, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über dessen Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.  
Das angefochtene Urteil wird diesen Begründungsanforderungen gerecht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Gesichtspunkte, auf welche sie ihren Entscheid stützt, hinreichend dargelegt, so dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, das Urteil sachgerecht anzufechten. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, wonach die Vorinstanz verschiedene Tatbestandsmerkmale "in einem fortlaufenden Text ohne Untergliederung" abhandelt, dazu geführt haben soll, dass die Erwägungen ein "undurchschaubares Durcheinander" bildeten und die Anfechtung des Urteils "massiv erschwert" oder gar verunmöglicht worden sei (Beschwerde S. 15, 31 f., 37, 53, 59). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht vor. Dies gilt namentlich auch, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine eigene Begründung gegeben, sondern lediglich auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen (Beschwerde S. 10). Soweit die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist (angefochtenes Urteil S. 19), macht sie diese zu ihren eigenen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es sei ihm in Bezug auf die Überweisung der Arbeitgeberbeiträge aus der Gemeindekasse an die "Vorsorgeeinrichtung A.________" die Stellung eines Geschäftsführers zugekommen. Diese komme auf Stufe Gemeinderat allein dem Vorsteher des Ressorts Finanzen bzw. seinem Stellvertreter und auf der Stufe Finanzverwaltung dem Leiter Finanzen bzw. dessen Stellvertreter zu (Beschwerde S. 10 ff.). Es müsse unterschieden werden zwischen der verwaltungsrechtlichen Frage einer Weisungsbefugnis als Leiter des Ressorts Allgemeine Verwaltung und der strafrechtlichen Frage der Eigenschaft als Geschäftsführer. Aus der verwaltungsrechtlichen Weisungsbefugnis folge keineswegs die Sondereigenschaft als Geschäftsführer. Er habe mithin keine Vermögensfürsorgepflicht gehabt. Im Übrigen habe er nicht frei über Vermögenswerte der Einwohnergemeinde verfügen können. Der Leiter Finanzen, B.________, und sein Stellvertreter, C.________, hätten die Pendenz bezüglich der Differenz der Arbeitgeberbeiträge jederzeit unter Kontrolle gehabt. Dadurch sei sein Handlungsspielraum aufs Engste begrenzt gewesen. Im Übrigen habe er mit der Überweisung der Arbeitgeberbeiträge an die "Vorsorgeeinrichtung A.________" nie etwas zu tun gehabt und auch nie über die entsprechenden Vermögenswerte verfügen können. Die Überweisung der Arbeitgeberbeiträge aus der Gemeindekasse an die Vorsorgeeinrichtung der Einwohnergemeinde sei ausschliesslich durch den Vorsteher des Ressorts Finanzen, den Leiter Finanzen und seinem Stellvertreter vorgenommen worden, wobei der Stellvertreter die Rechnungen kontrolliert und die beiden anderen Personen diese visiert und zur Zahlung freigegeben hätten (Beschwerde S. 15 ff.). Schliesslich sei das Vermögen der Gemeinde zu keinem Zeitpunkt schadensgleich gefährdet gewesen. Gegenstand des Anklagevorwurfs bildeten Beiträge im Gesamtbetrag von CHF 4'125.10. Als Gemeindeammann habe er jeden Monat ein Einkommen erzielt, welches diesen Gesamtbetrag um ein Mehrfaches überstiegen habe. Für die Gemeinde habe daher jederzeit die Möglichkeit der Verrechnung mit seinem Lohnguthaben bestanden. Dies sei auch dem als Zeugen einvernommenen Leiter Finanzen und seinem Stellvertreter klar gewesen. Nach ihrer Überzeugung habe für die Gemeinde denn auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Schädigung bestanden (Beschwerde S. 18 ff.).  
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in jedem Zeitpunkt zum Ersatz fähig und bereit gewesen. Er sei sich jederzeit bewusst gewesen, dass für den Fall eines negativen Entscheids des Gemeinderates die Möglichkeit der Verrechnung bestanden habe. Er habe stets klar kommuniziert, dass er jeden Entscheid des Gemeinderates akzeptieren werde. Damit seien der Schädigungsvorsatz und die Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern, nicht gegeben (Beschwerde S. 22 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf die Erwägungen der ersten Instanz an, dem Beschwerdeführer sei als Gemeindeammann mit einem Vollzeitpensum die Stellung eines Geschäftsführers zugekommen. Auch wenn er nicht dem Finanzressort vorgestanden habe, habe ihm in der Funktion als Leiter der Exekutive eine Pflicht zur Verwaltung des Gemeindevermögens obgelegen. Als Gemeindeammann sei er zugleich Linienvorgesetzter des Leiters der Finanzverwaltung, B.________, gewesen, demgegenüber er weisungsberechtigt gewesen sei. Indem er von dieser Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht und jenen trotz Fehlens eines Gemeinderatsbeschlusses angewiesen habe, die Arbeitgeberbeiträge auf dem vormaligen höheren Gehalt zu berechnen und zu Lasten der Gemeinde an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, habe er bewirkt, dass die Gemeinde U.________ ohne Rechtsgrundlage finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei, welche zu einer Verminderung des Gemeindevermögens geführt hätten. Daran ändere der Einwand nichts, dass die Überweisungen zu Lasten des Gemeindekontos nach der Darstellung des Beschwerdeführers lediglich provisorischer Natur gewesen seien. Da in den Jahresrechnungen bzw. Rechnungsauflagen der Gemeinde U.________ nirgends ein Rückforderungsvorbehalt vermerkt gewesen sei, sei der Vermögensschaden vollumfänglich eingetreten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung des Leiters der Finanzverwaltung innerhalb von 1½ Jahren keinen Gemeinderatsbeschluss eingeholt. Daraus ergebe sich, dass von einer provisorischen Belastung des Gemeindekontos keine Rede sein könne (angefochtenes Urteil S. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.).  
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe um seine Geschäftsführerfunktion und um seine Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiter der Finanzverwaltung gewusst, zumal er sich selbst als "obersten Chef der Verwaltung" bezeichnet habe. Auch sei er sich darüber im Klaren gewesen, dass die Beibehaltung der Arbeitgeberbeiträge auf dem vorherigen Niveau eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte. Dennoch habe der Beschwerdeführer den Leiter der Finanzverwaltung zur Überweisung der höheren Arbeitgeberbeiträge angewiesen, ohne den Gemeinderat auch nur ansatzweise informiert zu haben. Wer trotz alle zwei Monate erfolgter Erinnerung während 1½ Jahren nicht tätig werde, sei offensichtlich nicht gewillt, die anstehende Pendenz noch zu erledigen (angefochtenes Urteil S. 20). 
 
4.  
 
4.1. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.  
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt. Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Das ist namentlich der Fall bei selbstständigen Geschäftsführern sowie operationell leitenden Organen von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; BGE 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b). 
 
4.2. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Behördliche Pflichten ergeben sich aus den entsprechenden Dienstpflichten des Staatspersonals. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt etwa, wer als Vermögensverwalter entgegen den Weisungen des Klienten ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Tatbestand erfordert einen Vermögensschaden. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt auch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.  
 
4.4. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind indes hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Das Unrecht des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung einer besonderen Treuepflicht. Dabei genügt nicht jede auf Wahrung fremder Vermögensinteressen gerichtete Pflicht. Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht aufweisen (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010, § 19 N 5). Der Gemeindepräsident oder Gemeindeammann ist einerseits gleichberechtigtes Mitglied der Gemeindeexekutive und als Ressortinhaber mit denselben Aufgaben betraut wie die übrigen Gemeinderatsmitglieder. Auf der anderen Seite obliegen ihm als Gemeindevorsteher eigenständige Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Er zeichnet sich gegenüber den übrigen Exekutivmitgliedern durch die Präsidialaufgaben aus, die sich auf Leitungsfunktionen bei der Willensbildung im Gemeinderat und in der Gemeindeversammlung erstrecken. Zu diesen Aufgaben gehören die verfahrensmässige Leitung der Gemeinderatssitzung und der Gemeindeversammlung sowie weitere Lenkungsobliegenheiten (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 323 f.). Gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde U.________ vom 19. September 2005 (nachfolgend: Gemeindeordnung) vertreten der Gemeinderat und der Gemeindeammann die Gemeinde gegen aussen (§ 33 Abs. 2 Gemeindeordnung; vgl. auch § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden des Kantons Aargau [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Der Gemeindeammann präsidiert den Gemeinderat und vollzieht dessen Beschlüsse. Er steht der gesamten Gemeindeverwaltung vor (§ 35 Abs. 1 Gemeindeordnung; vgl. auch § 45 Gemeindegesetz), wobei der Einwohnerrat die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung ausübt (§ 31 Abs. 1 lit. a Gemeindeordnung).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Gemeindepräsidenten grundsätzlich die Stellung eines Geschäftsführers zu (Urteil 6P.149/2004 vom 11. Oktober 2005 E. 13.4; vgl. auch BGE 118 IV 244 E. 2a und b). Im zu beurteilenden Fall steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer als Gemeinderat (Vorsteher der Ressorts Allgemeine Verwaltung und Raum-, Bau- und Verkehrsplanung) und als Gemeindeammann zumindest in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eine Schutzpflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Gemeinde und damit eine Vermögensfürsorgepflicht oblag. Er ist daher als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. auch BGE 88 IV 133 E. 4).  
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So mag zutreffen, dass er mit der Überweisung der Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung aus buchhalterischer Sicht nichts zu tun gehabt hat und dass die Führung des Finanzhaushalts der Gemeinde auf der Stufe Gemeinderat in die Zuständigkeit und Verantwortung des Vorstehers des Ressorts Finanzen und auf Stufe Finanzverwaltung in diejenige des Leiters Finanzen bzw. dessen Stellvertreter fällt (Beschwerde S. 11 ff.). Doch folgt aus der Zuständigkeit eines Gemeinderates zur Führung des Finanzhaushalts nicht, dass die übrigen Mitglieder der Kollegialbehörde, welche anderen Ressorts vorstehen, die Eigenschaft als Geschäftsführer gänzlich abgeht, zumal der Gemeinderat als Kollegium Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde ist (§ 36 Abs. 1 Gemeindegesetz). Zudem geht es im vorliegenden Kontext nicht um die Nichterfüllung einer persönlichen Schuld gegenüber der Gemeinde (Beschwerde S. 11 mit Hinweis auf BGE 118 IV 244 E. 2c), sondern um die Weisung des Beschwerdeführers an die Finanzverwaltung der Gemeinde, in einer bestimmten Weise über das Gemeindevermögen zu verfügen. 
 
5.2.2. Aus der Annahme, den Beschwerdeführer habe als Gemeindeammann eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Gemeinde getroffen, folgt indes noch nicht, dass er sich im gegebenen Kontext der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz erblickt die tatbestandsmässige Handlung darin, dass der Beschwerdeführer den Leiter Finanzen angewiesen hat, die Arbeitgeberbeiträge auf dem vormaligen höheren Gehalt zu berechnen und zu Lasten der Gemeinde an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (angefochtenes Urteil S. 19). Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen ist der Beschwerdeführer indes sowohl vom Leiter der Finanzverwaltung als auch von dessen Stellvertreter schon ganz am Anfang darauf aufmerksam gemacht worden, dass für diese Transaktion ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich sei. Da der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises durch den Leiter Finanzen die Frage der freiwilligen Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung der Vorsorge auf der Basis des früheren Gehalts dem Gemeinderat nicht unterbreitet hat, liegt der eigentliche Vorwurf im Grunde darin, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates einzuholen. Dies ergibt sich auch aus der Erwägung der Vorinstanz, wonach offensichtlich nicht gewillt sei, eine Pendenz zu erledigen, wer während 1½ Jahren alle zwei Monate erfolglos daran erinnert werde (angefochtenes Urteil S. 20).  
Dieses eigenmächtige Vorgehen des Beschwerdeführers mag eine Nachlässigkeit in der Amtsführung und eine Überschreitung seiner Weisungsbefugnis offenbaren, eine vorsätzliche Verletzung seiner Vermögensfürsorgepflicht lässt es nicht erkennen. Denn dem Beschwerdeführer war stets bewusst, dass der Leiter Finanzen und sein Stellvertreter um das Fehlen eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates wussten, zumal sie ihn regelmässig auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatten, und dass dieser provisorische Zustand aus diesem Grund nicht fortwährend anhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit eines derartigen Beschlusses denn auch gar nie bestritten, sondern konstant in Aussicht gestellt, dass er einen solchen nachreichen und - entsprechend dem Ausgang des Beschlusses - die Überweisungen definitiv regeln werde. Darauf, dass die Überweisungen weiterhin und immerzu ohne Gemeinderatsbeschluss ausgeführt würden, konnte er aufgrund der wiederkehrenden Ermahnungen der Leiter der Finanzverwaltung nicht vertrauen. Aus der grundsätzlichen Pflicht des Gemeindepersonals, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und effizient auszuführen sowie die Interessen der Arbeitgeberin zu wahren (§ 14 Abs. 1 des Personalreglements der Gemeinde U.________ vom 23. August 2004), lässt sich nichts anderes ableiten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, dass nach den tatsächlichen Feststellungen die Abrechnungen der "Vorsorgeeinrichtung A.________" vom Leiter der Finanzverwaltung und seinem Stellvertreter sowie vom Vorsteher Ressort Finanzen visiert werden musste und dann auf einer Anweisungsliste geführt wurde, welche vom Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung im Gesamten zur Zahlung angewiesen wurde (vgl. Beschwerde S. 17; erstinstanzliches Protokoll S. 11, Akten des Bezirksgerichts act. 70). Der Beschwerdeführer hatte es mithin nie allein in der Hand, die fraglichen Überweisungen auszulösen. Damit kommt denselben entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 20) lediglich provisorischer Charakter zu. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer - namentlich in Bezug auf den Vermögensschaden - vorsätzlich gehandelt haben soll. Gegen den Vorsatz spricht, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, angesichts des Deliktsbetrages von CHF 4'125.10 auch, dass der Gemeinde die Möglichkeit offenstand, im Falle eines abschlägigen Entscheids die Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer mit seinem Lohnguthaben zu verrechnen (vgl. auch Aussage des Stellvertreters Leiter Finanzen, erstinstanzliches Protokoll, S. 16; Akten des Bezirksgerichts S. 75). Der Ersatzbereitschaft bzw. der Ersatzfähigkeit kommt im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung - anders als beim Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2), bei dem die Treuepflicht in der Erhaltung anvertrauter Vermögenswerte liegt (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b) - im Wesentlichen zwar nur der Charakter eines Schadensausgleichs zu. Doch kann nach der Rechtsprechung die Ersatzbereitschaft im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn die Pflichtverletzung des Täters darin besteht, dass er Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendet (BGE 121 IV 104 E. 2e; Urteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 6; zur Ersatzbereitschaft durch Verrechnung mit eigenen Forderungen vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 133 zu Art. 138). In jedem Fall erlauben die Ersatzfähigkeit und Ersatzbereitschaft in einer Konstellation, wie sie im zu beurteilenden Fall vorliegt, Rückschlüsse auf den Vorsatz (vgl. auch GUIDO URBACH, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss. ZH 2002, S. 83; ALEX VOLLMAR, Die ungetreue Geschäftsführung [Art. 159 StGB], Diss. BE 1978, S. 104). 
Insgesamt ist im vorliegenden Fall der Schluss auf vorsätzliches Handeln mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Denn in einer Konstellation, in welcher sich bei einer Weisung, Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung weiterhin auf der Basis des früheren höheren Lohnes zu überweisen, sämtliche involvierten Personen darüber im Klaren sind, dass die versicherte Person bei einem negativen Entscheid des Gemeinderates die Beiträge zurückbezahlen wird und die entsprechende Forderung ohne weiteres mit dem Lohnguthaben verrechnet werden kann, lässt sich Vorsatz nicht annehmen. In diesem Kontext sind im zu beurteilenden Fall die Aussagen des Leiters Finanzen und seines Stellvertreters in der Untersuchung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhellend, auf welche sich auch die kantonalen Instanzen stützen (erstinstanzliches Urteil S. 16; angefochtenes Urteil S. 19). Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer immer zu seinem Vorgehen gestanden ist und versichert hat, er wolle diese Frage dem Gemeinderat vorlegen und dieser entscheide, wie die Beiträge abgerechnet werden sollen (erstinstanzliches Protokoll S. 10 f., vgl. auch S. 5, Akten des Bezirksgerichts act. 69 f./64; ferner Einvernahme des Leiters Finanzen durch die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsakten act. 43 f., 45; vgl. auch die Aussagen des Stellvertreters Finanzen, erstinstanzliches Protokoll S. 16, Akten des Bezirksgerichts act. 75; ferner Untersuchungsakten act. 50). Dass bei der Rechnungsauflage keine Anmerkung oder kein Rückforderungsvorbehalt angebracht worden ist, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung. Jedenfalls nimmt auch die Vorinstanz nicht an, der Beschwerdeführer habe die Verantwortlichen der Finanzverwaltung angewiesen, einen solchen zu unterlassen. 
Der Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletzt aus diesen Gründen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges im Zusammenhang mit nicht abgelieferten Sitzungsgeldern in der Höhe von insgesamt CHF 2'840.-- für seine Tätigkeit im Regionalplanungsverband V.________ (REPLA) in den Jahren 2010 bis Juni 2015 sowie als Mitglied der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau im kantonalen "Konsultationsgremium Kanton/Gemeinde" (KKG) und im Fachausschuss "Aufgaben- und Lastenverteilung" (ALV) im Zeitraum Dezember 2011 bis 2014 in der Höhe von insgesamt CHF 1'620.--.  
 
6.1.1. In Bezug auf die für seine Tätigkeit im REPLA erhaltenen Sitzungsgelder macht der Beschwerdeführer geltend, der Gemeinderat U.________ und die Finanzverwaltung der Gemeinde hätten aufgrund der Beschlüsse und der ausdrücklichen Wahl- und Abstimmungsempfehlungen des Gemeinderates vom 15. März 2010 und vom 17. März 2014 von den zusätzlich ausgerichteten Sitzungsgeldern Kenntnis gehabt und diesen zugestimmt. Er habe daher den Gemeinderat über diese Umstände nicht getäuscht (Beschwerde S. 26 ff.). In jedem Fall fehle es an der Arglist. Für die Gemeinde sei aufgrund der Belege zur Auszahlung der Präsidialentschädigung unübersehbar gewesen, dass die an sie direkt überwiesenen Entschädigungen die zusätzlichen Sitzungsgelder des REPLA gerade nicht mitumfasst hätten (Beschwerde S. 29 ff.). Dementsprechend sei auch durch nichts belegt, dass die Gemeinde durch die irrige Annahme, er habe keine zusätzlichen Entschädigungen erhalten, daran gehindert worden sei, die zusätzlich ausgerichteten Sitzungsgelder zurückzufordern (Beschwerde S. 32 f.). Schliesslich liege auch kein Vermögensschaden vor, da für die Gemeinde jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, ihre Forderung mit seinem Lohnguthaben zu verrechnen. Das Vermögen der Gemeinde sei daher in keinem Fall schadensgleich gefährdet gewesen. Zudem habe ihm eine Gegenforderung gegen die Gemeinde von über CHF 50'000.-- für zu Unrecht an die Gemeinde ausbezahlte Verwaltungsratshonorare der D.________ AG zugestanden, welche den Betrag der Sitzungsgelder um ein Vielfaches übersteige (Beschwerde S. 34 ff.).  
Der Beschwerdeführer beanstandet darüber hinaus auch die Bejahung des subjektiven Tatbestandes. Er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass in Bezug auf die zusätzlichen Sitzungsgelder keine Ablieferungspflicht bestanden habe. Der Annahme von Vorsatz und Bereicherungsabsicht stehe bei einem Betrag von wenigen Hundert Franken pro Jahr schon der gesunde Menschenverstand entgegen (Beschwerde S. 38 ff.). 
 
6.1.2. Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die Sitzungsgelder für seine Tätigkeit im Fachausschuss KKG und der Arbeitsgruppe ALV geltend, er habe den Gemeinderat weder arglistig getäuscht noch habe sich dieser in einem Irrtum befunden.  
Aus § 8 Abs. 1 des Reglements zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde U.________ vom 27. August 2001 (nachfolgend: Anstellungsreglement) ergebe sich, dass die Ablieferungspflicht nur Entschädigungen aus denjenigen Nebenämtern und Mandaten betreffe, welche mit schriftlicher Zustimmung des Gemeinderates übernommen würden. Dies sei in Bezug auf die Mitgliedschaft im Fachausschuss KKG und in der Arbeitsgruppe ALV nicht der Fall gewesen. Er sei in diesen Gremien Berater für den Kanton und nicht Gemeindevertreter gewesen. Der Gemeinderat habe auch nichts mit seiner Wahl in diese Gremien zu tun gehabt. Er sei daher in guten Treuen davon ausgegangen, dass ihm die Sitzungsgelder persönlich zugestanden hätten und dass in Bezug auf diese keine Ablieferungspflicht an die Gemeinde bestanden habe (Beschwerde S. 60 ff.). 
Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Mitglieder im Fachausschuss KKG und in der Arbeitsgruppe ALV sowie die Höhe der ihnen ausgerichteten Sitzungsgelder allen Gemeinden und Gemeinderäten im Kanton Aargau, und damit auch dem Gemeinderat U.________ bestens bekannt gewesen. In jedem Fall sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt. Es sei für die Gemeinde U.________ jederzeit klar und sofort erkennbar gewesen, dass er die Sitzungsgelder im Betrag von CHF 1'620.-- für seine Tätigkeit im Fachausschuss KKG und der Arbeitsgruppe ALV nicht an die Einwohnergemeinde abgeliefert habe. Nicht erfüllt sei auch das Merkmal des Vermögensschadens. Dies ergebe sich auch hier aus der Möglichkeit der Verrechnung der Forderung mit seinem Lohnguthaben und mit seiner Gegenforderung gegen die Gemeinde von mehr als CHF 50'000.-- (Beschwerde S. 42 ff., 45 ff., 50 ff.). 
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2000 bis 2014 Mitglied bzw. Präsident des REPLA gewesen. Für seine Tätigkeit als Präsident sei er pauschal entschädigt worden. Von dieser pauschalen Entschädigung in der Höhe von CHF 4'000,.-- seien CHF 500.-- als Spesenentschädigung an ihn ausbezahlt worden. Der Restbetrag sei vom REPLA direkt an die Gemeinde U.________ überwiesen worden. Seit dem Jahr 2010 seien dem Beschwerdeführer neben der Spesenentschädigung zusätzlich noch separate Sitzungsgelder ausbezahlt worden. Dieser habe die Gemeinde U.________ eingestandenermassen weder darüber informiert, dass er seit 2010 vom REPLA noch zusätzliche Sitzungsgelder erhalten habe, noch habe er diese Gelder an die Gemeinde U.________ abgeliefert. Die Gemeinde habe von der Ausrichtung zusätzlicher geldwerter Leistungen des REPLA an den Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt (angefochtenes Urteil S. 16).  
Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die pauschale REPLA-Entschädigung und die dem Beschwerdeführer zusätzlich ausgerichteten Sitzungsgelder hätten der Ablieferungspflicht gemäss § 8 Abs. 2 des Reglements zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde U.________ vom 27. August 2001 (Anstellungsreglement) unterlegen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diese zusätzlichen Sitzungsgelder gegenüber der Gemeinde U.________ weder deklariert noch abgeliefert habe, habe er dieser vorgetäuscht, keine weiteren der Ablieferungspflicht unterliegenden Entschädigungen erhalten zu haben. Diese Täuschung sei insofern arglistig gewesen, als der Beschwerdeführer aufgrund des zwischen ihm und der Gemeinde herrschenden Vertrauensverhältnisses vorausgesehen habe, dass diese "ihren eigenen langjährigen Gemeindeammann nicht überprüfen und darauf vertrauen" werde, dieser werde der reglementarischen Ablieferungspflicht nachkommen. Die Gemeinde U.________ habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer ihr den gesamten ablieferungspflichtigen Betrag habe zukommen lassen. Soweit die Gemeinde irrig angenommen habe, der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen ablieferungspflichtigen Entschädigungen erhalten, sei sie daran gehindert worden, die zusätzlich ausgerichteten Sitzungsgelder zurückzufordern, wodurch ihr ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden sei (angefochtenes Urteil S. 16 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 14 f.). 
In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe um die Ablieferungspflicht der zusätzlichen Sitzungsgelder nach § 8 Abs. 2 des Anstellungsreglements gewusst. Dass es Absicht des REPLA gewesen sei, seinen Präsidenten für dessen Einsatz zusätzlich zu entschädigen, ändere daran nichts. Ein langjähriger und erfahrener Gemeindeammann wie der Beschwerdeführer habe sich bewusst sein müssen, dass eine Entscheidung des REPLA die reglementarische Ablieferungspflicht der Gemeinde U.________ weder habe einschränken noch gar aufheben können. Es möge zutreffen, dass der Gemeinderat U.________ am 15. März 2010 und am 17. März 2014 einen Beschluss gefasst habe, mit welchem die jeweiligen Gemeinderäte beauftragt und ermächtigt worden seien, im Namen der Gemeinde U.________ die Zustimmung zu den vom REPLA vorgeschlagenen zusätzlichen Entschädigungen an den REPLA-Präsidenten zu erteilen. Diese Zustimmung hebe die Ablieferungspflicht nach § 8 Abs. 2 des Anstellungsreglements aber nicht auf. Zudem lasse sich aus dem Umstand, dass die Gemeinde U.________ der Absicht des REPLA, ihren Präsidenten mit zusätzlichen Sitzungsgeldern zu entschädigen, zugestimmt habe, nicht unbesehen ableiten, diese habe auf die Ablieferung dieser Gelder verzichtet (angefochtenes Urteil S. 17 f.; erstinstanzliches Urteil S. 15 f.). 
 
6.2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf Sitzungsgelder für die Tätigkeit im Konsultationsgremium KKG und im Ausschuss ALV an, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2011 bis 2014 Sitzungsgelder von insgesamt Fr. 1'620.-- bezogen. Er sei in diesen kantonalen Gremien nicht etwa als Privatperson aufgetreten, sondern in der Funktion des Gemeindeammanns. Seine Tätigkeit in diesen Gremien sei daher zweifelsohne im Zusammenhang mit seinem Amt als Gemeindeammann erfolgt, so dass die daraus bezogenen Entschädigungen der Ablieferungspflicht nach § 8 des Anstellungsreglements unterstanden hätten. Indem der Beschwerdeführer die Gemeinde U.________ weder über den Bezug dieser Sitzungsgelder informiert noch ihr dieselben überwiesen habe, habe er jener gegenüber vorgetäuscht, keine ablieferungspflichtigen Sitzungsgelder erhalten zu haben. Daran ändere nichts, dass der Leiter der Finanzverwaltung der Gemeinde U.________ von der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den beiden Gremien gewusst habe und selber ebenfalls Mitglied in einem (anderen) kantonalen Gremium gewesen sei. Dieses Wissen des Leiters Finanzen könne dem Gemeinderat nicht angerechnet werden. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass der Leiter der Finanzverwaltung um das Engagement des Beschwerdeführers in einer kantonalen Fachgruppe gewusst habe, nicht abgeleitet werden, er sei auch über dessen Entschädigung hiefür informiert gewesen. Der Leiter Finanzen habe denn nach seinen Aussagen von den Abrechnungen der Sitzungsgelder KKG/ALV auch keine Kenntnis gehabt (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Täuschung sei arglistig gewesen, weil der Beschwerdeführer vorausgesehen habe, dass die Gemeinde U.________ aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zu ihrem eigenen Gemeindeammann davon ausgehen würde, dieser werde sich an die reglementarisch statuierte Ablieferungspflicht halten, sämtliche Entschädigungen wahrheitsgetreu deklarieren und selbstständig abliefern, so dass diesbezüglich keine Überprüfung stattfinden würde. Es könne von der Gemeinde U.________ nicht erwartet werden, im Sinne eines Generalverdachts aktiv nach Hinweisen auf allfällige Einnahmen von Sitzungsgeldern des eigenen langjährigen Gemeindeammanns zu suchen (angefochtenes Urteil S. 13). Aufgrund ihres Irrtums über den Bezug von Sitzungsgeldern habe die Gemeinde die Gelder auch nicht einfordern können, wodurch ihr ein Vermögensschaden entstanden sei (angefochtenes Urteil S. 14 f.).  
In subjektiver Hinsicht gelangt die Vorinstanz auch in diesem Punkt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die erhaltenen Sitzungsgelder gegenüber der Gemeinde U.________ bewusst weder gemeldet noch abgeliefert. Als langjähriger und erfahrener Gemeindeammann habe er um die Ablieferungspflicht der Sitzungsgelder gewusst, sie aber aufgrund der von ihm erachteten Geringfügigkeit eigenmächtig nicht abgeliefert und für sich persönlich behalten habe (angefochtenes Urteil S. 15). 
 
7.  
 
7.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
7.2. Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 150). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert aber in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
7.3. Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E, 2c), d.h. die falschen Angaben für möglich hält.  
 
7.4. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen).  
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 
 
7.5. Die Täuschung kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit implizit zum Ausdruck bringt (vgl. BGE 127 IV 163 E, 2b; 125 IV 124 E. 2d). Voraussetzung ist, dass dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein bestimmter Erklärungswert zukommt. Ob dem so ist, und welcher Sinn- bzw. Bedeutungsgehalt dem Verhalten gegebenenfalls beizulegen ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. BGE 96 IV 145 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 3 zu Art.146). Der Umstand, dass aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden können, erlaubt die Annahme einer konkludenten Erklärung für sich allein nicht (STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 14). In Fällen blossen Schweigens liegt eine konkludente Täuschung nur vor, wenn das Schweigen als stillschweigende Zustimmung zu werten ist (STRATENWERTH et al., a.a.O., § 15 N 15; vgl. auch GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 44 f., 48 zu Art. 146).  
Liegt im Schweigen kein Erklärungswert, kann der Tatbestand des Betruges nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts erfüllt werden. Den Täter muss mithin eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht treffen, den Irrenden über seine Selbstschädigung bewirkende Fehlvorstellung aufzuklären (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2; STRATENWERTH et al., a.a.O., § 15 N 23; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 4 zu Art. 146; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, N 1174 f.; B ERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. I/II, 3. Aufl., 2010, N 10 zu Art. 146). Der Täter muss aufgrund der konkreten Rechtsbeziehung verpflichtet sein, falschen oder fehlenden Vorstellungen des Opfers über vermögensrelevante Tatsachen durch Aufklärung entgegenzutreten (THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017, N 39 zu § 263 StGB). Das Schweigen bzw. die unterlassene Aufklärung muss wie bei der Täuschung durch aktives Tun für den bewirkten Irrtum kausal sein (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., 2013 S. 231). 
 
8.  
 
8.1. Gemäss § 8 Abs. 2 des Anstellungsreglements gehen Entschädigungen der Nebenämter und Mandate, welche im Zusammenhang mit dem Amt als Gemeindeammann erfolgen, zu Gunsten der Einwohnergemeinde (UA [Untersuchungsakten] act. 162). Demzufolge hat der Gemeindeammann Entschädigungen aus Nebenämtern und Mandaten, die im Zusammenhang mit seinem Amt ausgerichtet werden, der Gemeinde abzuliefern. Ausnahmen oder Vorbehalte bezüglich dieser Ablieferungspflicht sieht das Anstellungsreglement nicht vor (angefochtenes Urteil S. 11).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Der Beschwerdeführer hat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seit dem 1. April 2000 dem REPLA als Präsident vorgestanden und für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung erhalten. Im Jahr 2014 betrug diese Entschädigung CHF 4'000.--, wovon CHF 3'500.-- direkt an die Gemeinde U.________ (Finanzverwaltung) und CHF 500.-- als Spesenentschädigung an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden. Seit dem Jahr 2010 erhielt der Beschwerdeführer zusätzliche Sitzungsgelder, die ihm direkt ausgerichtet wurden und die im Zeitraum vom Januar 2010 bis Juni 2015 einen Betrag von insgesamt CHF 2'840.-- ausmachten. Diese zusätzlichen Gelder hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Gemeinde U.________ nicht abgeliefert.  
Ferner nahm der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 als Mitglied der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau jährlich an mehreren Sitzungen des Konsultationsgremiums KKG und des Fachausschusses ALV teil, wofür er im Jahr 2011 Sitzungsgelder in der Höhe von CHF 540.-- (KKG: CHF 180.--; ALV CHF 360.--), im Jahr 2012 solche in der Höhe von CHF 480.-- (KKG: 120.--; ALV: CHF 360.--), im Jahr 2013 solche von CHF 360.-- (KKG: CHF 60.--; ALV CHF 300.--) und im Jahr 2014 Entschädigungen von CHF 240.-- (KKG: CHF 60.--; ALV CHF 180.--) erhielt. Diese Beträge wurden dem Beschwerdeführer direkt auf sein Privatkonto überwiesen. Unbestrittenermassen lieferte er auch diese Sitzungsgelder nicht der Gemeinde ab. 
Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer zweifellos die Ablieferungspflicht gemäss § 8 Abs. 2 des Anstellungsreglements der Gemeinde U.________ verletzt. Aus dieser Verletzung der verwaltungsrechtlichen Ablieferungspflicht lässt sich indes nicht unbesehen ableiten, der Beschwerdeführer habe sich auch des Betruges schuldig gemacht. 
 
8.2.2. Die Vorinstanz gelangt in ihrer rechtlichen Würdigung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Betruges zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Gemeinde U.________ bzw. deren Gemeinderat, indem er die ab dem Jahr 2010 vom REPLA zusätzlich bezogenen bzw. die für die Teilnahme an den Sitzungen des KKG und ALV erhaltenen Entschädigungen weder deklariert noch abgeliefert habe, aktiv getäuscht. Diese Auffassung hält vor Bundesrecht nicht stand. Die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen durch positives Tun setzt voraus, dass der Täter auf die Vorstellung des Täuschungsopfers - sei es durch ausdrückliche Erklärung oder durch stillschweigendes Verhalten - einwirkt. Dabei muss dem Verhalten des Täters ein Erklärungswert zukommen, aus dem sich die Unwahrheit seiner Erklärung erschliesst. Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer indes lediglich verschwiegen, dass er für seine Tätigkeit in den verschiedenen Gremien (zusätzliche) ablieferungspflichtige Sitzungsgelder erhalten hat. In diesem Schweigen des Beschwerdeführers liegt keinerlei positive Erklärung im Sinne eines qualifizierten bzw. beredten Schweigens (STRATENWERTH et al., a.a.O., § 15 N 15). Ein über das Schweigen hinausgehendes, wie auch immer geartetes schlüssiges Verhalten, in welchem eine Erklärung zum Ausdruck kommen könnte, ist nicht erkennbar. So hat der Beschwerdeführer im Sachverhaltskomplex REPLA den der Gemeinde abgelieferten Teil der Pauschalentschädigung nicht etwa selbst überwiesen. Es kann daher nicht gesagt werden, er habe mit der Überweisung konkludent erklärt, die gesamten Sitzungsgelder abgeliefert und keine zusätzliche Entschädigung erhalten zu haben. Der Betrag von CHF 3'500.-- ist der Gemeinde vielmehr vom REPLA direkt ausbezahlt worden. Es mag zutreffen, dass der Gemeinderat davon ausgegangen ist, dass diese Pauschale dem vollen Betrag der vom Beschwerdeführer bezogenen Sitzungsgelder entsprach, so dass dessen Vorstellung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmte. Doch hat der Beschwerdeführer diese Fehlvorstellung nicht mit seinem Verhalten bewirkt. Seinem passiven Verhalten kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S.12/14 und 16) nicht die Erklärung entnommen werden, er habe keine (zusätzlichen) ablieferungspflichtigen Sitzungsgelder erhalten. Bei dieser Sachlage kommt im vorliegenden Fall nur Betrug begangen durch reines Schweigen, mithin unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB), in Frage.  
 
8.2.3. Betrug durch Unterlassen setzt, wie ausgeführt (E. 7.5), eine Garantenpflicht des Täters, mithin eine besondere Aufklärungspflicht voraus. Ob sich eines Betruges durch Unterlassen nur strafbar macht, wer die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert (STRATENWERTH et al., a.a.O., § 15 N 24), oder ob auch die Nichtbeseitigung eines bestehenden Irrtums erfasst wird (Arzt, a.a.O., N 52 zu Art. 146; zum Ganzen vgl. Markus Boog, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Weber/Münch, 2. Aufl. 2015, Rz. 30.18 mit weiteren Verweisen), muss hier nicht entschieden werden. Fraglich ist zudem, ob den Beschwerdeführer im Kontext der Ablieferungspflicht von Sitzungsgeldern eine besondere Rechtspflicht trifft, dafür einzustehen, dass der Gemeinde kein Schaden erwächst. So begründen nach der Rechtsprechung etwa gesetzliche oder vertragliche Meldepflichten im Sozialversicherungsrecht keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, so dass die Missachtung solcher Pflichten den Tatbestand des Betruges nicht erfüllt (BGE 140 IV 11 E. 2.4.5 f.; Urteil 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes ebenfalls offenbleiben. Denn vorliegend fehlt es in jedem Fall am Tatbestandsmerkmal der Arglist.  
 
8.2.4. Bei der Prüfung des Merkmals der Arglist räumt die Vorinstanz zunächst ein, dass der Beschwerdeführer weder ein Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften bedient hat (angefochtenes Urteil S. 13). Die Arglist der Täuschung soll nach Auffassung der Vorinstanz vielmehr in der Voraussicht des Beschwerdeführers liegen, dass die Gemeinde aufgrund des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihrem Gemeindeammann davon absehen werde zu prüfen, ob dieser der reglementarischen Ablieferungspflicht tatsächlich nachkomme. Diese Konstellation der Arglist, bei welcher der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der einfachen falschen Angaben unterlassen werde, wurde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes für die Fälle von einfachen falschen Angaben durch aktive Täuschungen entwickelt. Bei dieser Konstellation genügt die Voraussicht, dass der Irrende von einer Überprüfung absehen wird, für die Begründung von Arglist für sich allein allerdings nicht. Die Voraussicht genügt als Grundlage der Arglist nur dort, wo sich diese aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen und Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (BGE 107 IV 169 E. 2c). Diese Konstellation lässt sich, wie die Arglist überhaupt (ARZT, a.a.O., N 88 zu Art. 146; STRATENWERTH et al., a.a.O., § 15 N 26; vgl. auch SCHUBARTH/ALBRECHT, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, Art. 137-172 StGB, N 27 zu aArt. 148) nicht begrifflich-konsequent auf die Täuschung durch Unterlassen übertragen. Befindet sich das Opfer in einem Irrtum, ohne dass der Täter diesen Irrtum vorsätzlich herbeigeführt hätte, kann die Arglist einer blossen Untätigkeit nicht parallel zur fehlenden Überprüfbarkeit bzw. vom Abhalten des Opfers einer Überprüfung konstruiert werden (ARZT, a.a.O.). Dies gilt auch für die Voraussicht der fehlenden Überprüfung durch den Irrenden. Dass der Gemeinderat U.________ im vorliegenden Fall daran gehindert worden wäre, eine Aufklärung über die verschwiegenen Tatsachen zu verlangen, oder dass ein besonderes Vertrauen, beruhend auf einer durch eine langandauernde Geschäftsverbindung begründeten Garantenpflicht ausgenutzt worden wäre, ist hier nicht ersichtlich.  
Aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar die reglementarische Pflicht zur Ablieferung von Nebeneinkünften verletzt hat und sich insofern Pflichtversäumnisse vorwerfen lassen muss. Den Tatbestand des Betruges erfüllt sein Verhalten indes nicht. Damit muss nicht entschieden werden, ob in Bezug auf die Sitzungsgelder des KKG und ALV davon ausgegangen werden muss, dass der Gemeinderat um den Bezug dieser Gelder gewusst hat bzw. ob er sich das Wissen des Leiters Finanzen der Gemeinde U.________, der von der Tätigkeit des Beschwerdeführer im KKG und ALV und von seinen Bezügen Kenntnis hatte, anrechnen lassen muss (erstinstanzliches Urteil S. 12). Ebenfalls offenbleiben kann, ob aus dem Umstand, dass die Gemeinde U.________ sich im Strafverfahren weder als Straf- noch als Privatklägerin konstituiert und die nicht abgelieferten Sitzungsgelder nicht eingefordert hat (Beschwerde S. 27, 29, 33, 35, 39, 43, 50, 54, 56, 60, vgl. auch S. 19), etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Dasselbe gilt schliesslich auch hinsichtlich der Frage, inwiefern der Umstand, dass ihm gegenüber der Gemeinde U.________ aufgrund zu Unrecht an diese ausbezahlter Verwaltungsratshonorare eine Forderung von über CHF 50'000.-- zustehe (Beschwerde S. 35, 56), für die Beurteilung des Merkmals des Vermögensschadens von Bedeutung ist. 
Der Schuldspruch des mehrfachen Betruges verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
 
9.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog