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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_489/2018  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung Mietkaution, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Juni 2018 (PS180075-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 27. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt U.________ Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Sie verlangte sinngemäss, die vom Betreibungsamt eingezogene Mietkaution von Fr. 2'599.-- sei ihr zuzüglich Zins zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein, da dasselbe Begehren bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen sei (dazu Urteil 5A_59/2014 vom 24. Januar 2014). 
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 5. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen des Obergerichts mit keinem Wort ein und sie zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Stattdessen bringt sie vor, dass ihr die Mietkaution gestohlen worden sei und sie das Geld zurückwolle. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg