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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_212/2018  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Januar 2018 (608 2016 176 // 608 2016 182). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene, zuletzt als kaufmännischer Angestellter bei der B.________ AG beschäftigte A.________ meldete sich im August 2013 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie den Versicherten insbesondere durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten liess (Expertise vom 28. November 2015). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2016 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 30. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 1. Juli 2016 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen stellen demgegenüber die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten dar (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_711/2015 vom 21. März 2016 E. 1.1 und I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4, je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 1. Juli 2016 verfügte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte.  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid gibt die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), korrekt wieder. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2015 sei nachvollziehbar und schlüssig. Die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % werde zudem durch die Berichte des Prof. Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 5. März 2014 und Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 14. März 2014 bestätigt. Überdies stellten die weiteren Einschätzungen der behandelnden Ärzte die Expertise nicht in Frage.  
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern:  
 
3.2.1. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Expertise des Dr. med. C.________ vom 28. November 2015 basiere auf einer unvollständigen Aktenlage. Dem Gutachten des Dr. med. E.________ vom 14. März 2014 sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, insbesondere der von diesem gestellten Diagnose eines Morbus Scheuermann. Diese Vorhaltungen treffen, rein formal betrachtet, zu, bewirken aber keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. C.________. Zum einen wurde ein Morbus Scheuermann auch durch die behandelnden Ärzte nicht erhoben; zum anderen berücksichtigte Dr. med. C.________ unabhängig von der Diagnose sämtliche radiologischen und klinischen Befunde und beurteilte nachvollziehbar deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Schlüssigkeit der entsprechenden Ausführungen spricht auch, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen keine massgeblichen Diskrepanzen zwischen den Expertisen des Dr. med. C.________ vom 28. November 2015 und des Dr. med. E.________ vom 14. März 2014 bestehen: Der Erstgenannte bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und Letzterer eine solche von beginnend 50 % mit Steigerung alle drei bis vier Wochen sukzessive um 10 bis 20 %, mithin spätestens drei Monate nach seiner Begutachtung vom 14. März 2014 ebenfalls von 80 %. Diese gutachterlichen Beurteilungen stimmen zudem mit jener des Prof. Dr. med. D.________ überein (vgl. Berichte vom 30. September 2013 und 5. März 2014). Es kann daher der Ansicht des Beschwerdeführers, die Folgen des (allfälligen) Morbus Scheuermann seien noch ungeklärt, nicht gefolgt werden.  
 
3.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. med. C.________ habe dem Umstand des misslungenen Belastbarkeitstrainings nicht Rechnung getragen (Schlussbericht über die berufliche Wiedereingliederung des Vereins G.________ vom 5. August 2015). Der Gutachter nahm den Bericht indessen zur Kenntnis, hat jedoch zu Recht die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht basierend auf den erhobenen Befunden eingeschätzt. Der im Wesentlichen auf subjektiven Angaben beruhende Schlussbericht vom 5. August 2015 vermag denn auch keine erheblichen Zweifel am Begutachtungsergebnis zu erwecken.  
 
3.2.3. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, es liege eine psychische Beeinträchtigung vor, welche nicht berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 26. August 2018 (recte: 2014) festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht im Wesentlichen unauffällig. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychisches Leiden. Daran vermögen abweichende Einschätzungen somatisch orientierter Ärzte nichts zu ändern.  
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin durften daher auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2013 UV Nr. 33 S. 117, 8C_489/2013 E. 3.2). 
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli