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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.491/2002 /min 
 
Urteil vom 22. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Testamentseröffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Dezember 2001 verstarb X.-Y.________. Gesetzliche Erben sind ihr Ehemann A.________ und die vier ehelichen Kinder. Mit Verfügung vom 20. August 2002 eröffnete der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Testament der Erblasserin. Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich wies den dagegen eingelegten Rekurs des Ehemannes der Erblasserin ab (Beschluss vom 13. November 2002). Den vier Kindern war zwischenzeitlich ein Prozessbeistand bestellt worden. Am Verfahren vor Obergericht nahmen sie formell als Rekursgegner teil. 
B. 
Der Ehemann der Erblasserin hat gegen den Beschluss vom 13. November 2002 eidgenössische und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt er dem Bundesgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung nachgereicht, wonach für die minderjährigen Kinder in Italien ein Beistand ernannt worden sei. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Beistandes durch die Sozialbehörde Meilen angefochten sei. 
C. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde des Ehemannes der Erblasserin abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Beschluss vom 9. April 2003). Mit Urteil vom heutigen Tag ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, die der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss gleichzeitig eingelegt hatte (5C.2/2003). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde - hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten (Abs. 2) - nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts erfüllt diese Eintretensvoraussetzung offensichtlich nicht, hat der Beschwerdeführer dagegen doch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, die das Kassationsgericht abwies, soweit sie nicht wegen formell mangelhafter Begründung für unzulässig zu erklären war. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde unter dem Blickwinkel der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Beschlusses. 
1.1 Das seit 1943 im Bundesrechtspflegegesetz verankerte Erfordernis der Letztinstanzlichkeit ist ursprünglich durch die Praxis eingeführt worden aus der Überlegung, für die Anrufung des Bundesgerichts bestehe solange kein Anlass, als staatlichen Eingriffen in verfassungsmässige Rechte bereits auf kantonaler Ebene begegnet werden könne. Letztinstanzlich in diesem Sinne ist ein Entscheid erst, wenn die Rüge, die Inhalt der staatsrechtlichen Beschwerde sein soll, bei keiner kantonalen Instanz mehr angebracht werden kann. Das heisst, es darf im Kanton kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Anfechtung im Kanton schliesst freilich die staatsrechtliche Beschwerde nur aus, wenn auf die Entscheidung über den Gegenstand der Verfassungsrüge ein Rechtsanspruch besteht (BGE 119 Ia 237 E. 2b S. 238; 126 I 257 E. 1a S. 258). Im gezeigten Rahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 281 ff. ZPO/ZH subsidiär. Nichtigkeitsgründe sind gemäss § 281 ZPO/ZH die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (Ziffer 1), aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen (Ziffer 2) sowie die Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziffer 3). 
1.2 Auf die Rügen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Willkür-liche Beurteilung der Tatsachen bei der Abklärung der Zuständigkeit" (S. 11 ff.) kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hätte die Rügen als Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziffer 2 ZPO/ZH dem Kassationsgericht unterbreiten müssen und hat das offenbar auch getan (vgl. E. 2e S. 8 ff. des kassationsgerichtlichen Beschlusses). 
1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (S. 4 ff.). Von einer kurzen Ergänzung abgesehen (S. 9 f.), entsprechen die Rügen in der staatsrechtlichen Beschwerde wörtlich seinen Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerdeschrift an das Bundesgericht (S. 6 ff.). Darauf kann aus mindestens zwei Gründen nicht eingetreten werden: 
Zum einen kann mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Bestimmungen des - hier angewendeten - Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gerügt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 16, N. 20 und N. 47 zu § 281 ZPO/ZH). Die Kognition, über die das Kassationsgericht bei der Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 281 ff. ZPO/ZH verfügt, ist nicht eingeschränkter als die Überprüfungsbefugnis, die dem Bundesgericht beim Entscheid über Willkürbeschwerden zukommt (allgemein: BGE 117 Ia 393 E. 1b/aa S. 395; für § 281 Ziffer 1 und 3 ZPO/ZH: BGE 104 Ia 408 E. 3b S. 411; 118 Ia 20 E. 3b S. 25). Soll die staatsrechtliche Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgehen, müsste das Bundesgericht die Anwendung der einschlägigen IPRG-Bestimmungen deshalb frei überprüfen können. Dies ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (S. 11 Abs. 2) nicht der Fall. Die Anwendung von Bundesrecht kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft werden (BGE 118 Ia 118 E. 1c S. 123). Die Rügen betreffend Verletzung von IPRG-Bestimmungen hätten mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht unterbreitet werden müssen, das denn auch die internationale Zuständigkeit geprüft (E. 2e S. 8 ff.) und zusammenfassend festgehalten hat, "dass die Vorinstanz zu Recht annahm, die Erblasserin habe ihren letzten Wohnsitz in Meilen gehabt" (E. 2f S. 11 des kassationsgerichtlichen Beschlusses). 
 
Zum anderen macht der Beschwerdeführer in diesem Verfahren praktisch wörtlich die selbe Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften geltend wie mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde. Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht darin, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren die Rechtsanwendung frei überprüft wird (Art. 73 f. i.V.m. Art. 63 OG), während im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - wie soeben erwähnt - nur eine Willkürprüfung möglich ist. Mit der Übernahme der Vorbringen aus der Nichtigkeitsbeschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer deshalb nicht aufzuzeigen, inwiefern die Rechtsanwendung nicht bloss unrichtig, sondern qualifiziert unrichtig sein soll, d.h. inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 129 I 113 E. 2 S. 120). 
2. 
Der Beschwerdeführer erblickt in der "Umteilung" seiner Kinder als Gegner des Rekurses mehrfache Verfassungsverletzungen (S. 12 ff.). Die entsprechenden Rügen sind allesamt unzulässig. 
 
Gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB finden die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwendung, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Die Sozialbehörde Meilen hat den vier Kindern der Erblasserin nach Angaben des Beschwerdeführers - offenbar für das Nachlassverfahren in der Schweiz - einen Beistand bestellt. Der Beschwerdeführer will diesen Entscheid angefochten haben. In jenem Verfahren werden die Fragen nach dem Vorliegen einer Interessenkollision und nach der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen aufzuwerfen sein. Desgleichen muss der Beschwerdeführer dort geltend machen, die Verbeiständung der Kinder verstosse gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit und das Recht auf Familie (Art. 13 f. BV). Alle diese Fragen haben nicht Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses gebildet und können deshalb nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden. 
 
Solange die Interessenkollision bzw. die gestützt darauf angeordnete Beistandschaft besteht, vermag der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seine Kinder nicht mehr rechtswirksam zu handeln und wird durch den Beistand ersetzt (vgl. etwa Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 21 und N. 101 zu Art. 392 ZGB; Basler Kommentar, 2002: Schwenzer, N. 6 zu Art. 306 ZGB, und Langenegger, N. 27 zu Art. 392 ZGB). Er ist deshalb auch nicht legitimiert für die Kinder eine staatsrechtliche Beschwerde einzulegen bzw. Rügen zu erheben, die deren Rechtsstellung betreffen. Die Kinder werden durch ihren Beistand vertreten. Sie können - Urteilsfähigkeit vorausgesetzt - zudem diejenigen Rechte selber bzw. durch selbst bestellte Vertreter einfordern, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 88 OG; BGE 120 Ia 369 E. 1a S. 371). Mangels Legitimation kann auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Parteistellung seiner Kinder nicht eingetreten werden. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: