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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.448/2005 /leb 
 
Urteil vom 22. Juli 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die ungarische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 1978) hielt sich bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2000 in der Schweiz auf und war ohne erforderliche Bewilligung als Masseuse tätig. Am 3. August 2000 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger B.X.________ (geb. 1970 ). Aufgrund dieser Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis 2. August 2003) erteilt. Sie arbeitete zunächst als Teilzeit-Masseuse und danach kurz im Gaststättengewerbe. Im Übrigen bezog sie mehrfach Fürsorgegelder. 
 
Seit September 2002 leben die Eheleute X.________ getrennt. Eine Klage des Ehegatten auf Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe wies das Bezirksgericht Y.________ mit Urteil vom 7. Februar 2003 ab. Im Rahmen dieses Verfahrens führte der Ehegatte aus, er habe die Beschwerdeführerin nicht aus Liebe geheiratet, sondern um ihr den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen und um an Geld zu kommen. 
B. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ ab mit der Begründung, eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen sei offensichtlich ausschlossen. 
 
A.X.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juli 2005 beantragt A.X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005 aufzuheben und ihr den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen. Zudem stellt sie das Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten angefordert, jedoch darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.2 Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem Ehegatten, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. 
 
Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) findet auf die Angehörigen der zehn neuen Mitgliedstaaten (zurzeit) keine Anwendung. 
1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe. 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). 
 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. In tatsächlicher Hinsicht hat es Folgendes festgestellt: Die Ehegatten leben seit September 2002 getrennt und haben seither kaum noch Kontakt. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin sind Kontaktversuche ihrerseits "im Sand verlaufen". Der Ehegatte hat unmissverständlich erklärt, dass er keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin möchte und dass nie wieder mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für den Ehegatten offensichtlich definitiv gescheitert ist, kann die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Im Übrigen macht sie weder Umstände noch eigene Bemühungen geltend, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde. 
3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Es besteht kein Anlass, die bundesgerichtliche Praxis zum Rechtsmissbrauch zu überdenken oder davon abzurücken. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht nicht verletzt. 
4. 
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: