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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_524/2008 /hum 
 
Urteil vom 22. Juli 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. Februar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer meldete am 24. Juni 2008 innert Frist gegen das ihm am 28. Mai 2008 zugestellte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen an. Die von ihm in der Anmeldung angekündigte Beschwerdeergänzung übergab er am 2. Juli 2008 der Post. Während die Anmeldung keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält, ist die Ergänzung verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn