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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_485/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ überschritt am 28. Oktober 2011 mit ihrem Personenwagen in Andwil die allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 4. Januar 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- u nd auferlegte ihr die Verfahrenskosten. 
 
 Dagegen erhob X.________ Einsprache und beantragte, das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung sei einzustellen, und ihr sei eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h ausserorts aufzuerlegen. 
 
 Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. 
 
C.  
 
 Das Kreisgericht St. Gallen büsste X.________ am 18. Juli 2012 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 800.--, auferlegte ihr die hälftigen Verfahrenskosten und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'140.70 zu. 
 
 Auf Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 6. März 2013 den Schuldspruch und setzte die Busse auf Fr. 1'200.-- fest. Es auferlegte X.________ die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens. Es sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'005.50 für das Berufungsverfahren zu, verweigerte ihr jedoch eine solche für das Verfahren vor erster Instanz. 
 
 Das Kantonsgericht hält für erwiesen, dass X.________ auf die bis zum 8. April 2008 geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h vertraute. Bis 2007/2008 habe sie die Strecke viermal täglich zurückgelegt. Am 28. Oktober 2011 habe sie diese erstmals nach der Signalisationsänderung befahren und nicht bemerkt, dass das Schild mit der (vormals) signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gefehlt habe. Zudem würden die Streckenverhältnisse Ausserortscharakter aufweisen. Die Umstände sprächen gegen ein rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten (Urteil S. 5 ff.). 
 
D.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben, und sie sei zu einer Busse von Fr. 800.-- zu verurteilen. Der Kanton St. Gallen sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung für das Einsprache- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 8'281.40 und eine solche von Fr. 3'008.25 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Ihr seien einzig die Gebühren des Strafbefehls von Fr. 250.-- aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Kanton St. Gallen zu tragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie treffe nur ein leichtes Verschulden, weshalb die um 50 % erhöhte Busse unbegründet sei und Art. 47 StGB und Ziffer 303.1 lit. c Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) verletze. Die Vorinstanz verstosse gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), da die Staatsanwaltschaft lediglich eine Busse von Fr. 700.-- gefordert habe. 
 
 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe die Höchstgeschwindigkeit effektiv um 33 km/h und nach ihren Vorstellungen um 13 km/h überschritten. Die Pflichtverletzung sei nicht mehr geringfügig und zudem mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführerin sei zumindest ein nicht mehr leichtes Verschulden anzulasten. Aufgrund ihres Einkommens von Fr. 5'200.-- erscheine eine Busse von Fr. 1'200.-- ihrem Verschulden angemessen (Urteil S. 7 f.). 
 
 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur um 3 km/h überschritten, widerspricht sie dem verbindlichen Sachverhalt, was unzulässig ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
 Die vorinstanzliche Strafe hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens ( vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen ). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt und damit auch deren Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und der Schuldfrage übernommen, geht fehl. Aufgrund der vollen Kognition ersetzen die vorinstanzlichen Erwägungen jene des Kreisgerichts St. Gallen (Art. 398 Abs. 2 StPO). 
 
 Da die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung sowie eine strengere Bestrafung der Beschwerdeführerin beantragt hatte, war die Vorinstanz nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen geht die Vorinstanz nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, da diese eine Geldstrafe und eine (Verbindungs-) Busse gefordert hatte. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei zwar verurteilt worden, jedoch mit ihren Anträgen im Einspracheverfahren vollumfänglich durchgedrungen. Sie habe sich gegen den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gewehrt und eine Verurteilung wegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung beantragt. Ihr seien demnach ausschliesslich die Verfahrenskosten des Strafbefehls von Fr. 250.-- aufzuerlegen. Die weiteren Kosten habe die Anklagebehörde verursacht, weshalb der Staat sie nach dem Verursacherprinzip zu tragen habe. In (allenfalls analoger) Anwendung des Erfolgsprinzips (Art. 428 StPO) habe der Staat alle Kosten der privaten Verteidigung zu übernehmen. Indem die Vorinstanz ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlege und eine Parteientschädigung verweigere, obwohl sie im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren obsiegt habe, werde sie zusätzlich bestraft. Dies verletze das Recht auf ein faires Verfahren und das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB, Art. 5 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 7 Ziff. 1 EMRK). 
 
2.1. Die beantragte Kostenverteilung und Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren setzen einen Anspruch der Beschwerdeführerin voraus, dass ihr Strafverfahren durch einen Strafbefehl erledigt wird. Verneint man diesen Anspruch, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Erlass eines "falschen" Strafbefehls zusätzliche Kosten verursacht. Die Frage ist umstritten, kann jedoch offenbleiben (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3. mit Hinweisen).  
 
 Denn ein Strafbefehl kann nur erlassen werden, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin anerkannte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Zur Begründung führte sie an, sie habe einen Arzttermin gehabt und sei wahrscheinlich abwesend gewesen. Auch habe die Sonne sie geblendet (Akten Untersuchungsamt, act. 4). Gestützt darauf erliess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl. In ihrer Eingabe vom 24. Februar 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" befinde sich viel zu weit dorfauswärts Richtung Gossau und sei nicht gesetzeskonform und unverbindlich. Die Geschwindigkeitsmessstelle habe sich auf einem Strassenabschnitt mit Ausserortscharakter befunden, weshalb sie darauf habe vertrauen können, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage. Als sie die betreffende Stelle noch mehrmals täglich gefahren sei, habe sich das besagte Signal weiter dorfeinwärts befunden. Bis ins Jahr 2010 habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei der Geschwindigkeitsmessstelle 80 km/h betragen. Sie habe sich über den Sachverhalt getäuscht, weshalb dieser in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei (a.a.O., act. 17). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht abgelenkt gewesen, habe die neue Signalisation nicht gesehen, und es sei alles wie früher gewesen (a.a.O., act. 27).  
 
2.3. Angesichts der verfügbaren Beweismittel war der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt nicht klar. Insbesondere in subjektiver Hinsicht war von einer umstrittenen Beweislage auszugehen. Streitig war weiter, ob früher eine Geschwindigkeit von 70 km/h oder 80 km/h zulässig war. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren beantragte, ihr sei eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h ausserorts aufzuerlegen. Die Vorinstanz erachtete jedoch als erstellt, dass sie nach ihren Vorstellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten hatte (Urteil S. 7 f.). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass das Strafverfahren mit einem (zweiten) Strafbefehl erledigt wurde. Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgeworfen werden, dass sie das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das Kreisgericht überwies.  
 
 Die Anklagebehörde hat die Verfahrens- und Verteidigungskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht (unnötig) verursacht (vgl. auch Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO), wonach die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, sind nicht analog heranzuziehen (vgl. Urteile 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.3 und 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. die Kosten der Anklagebehörde zu Recht gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kostenauflage gestützt auf diese Bestimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Weil die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind, durfte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren verweigern. Folglich ist die Rüge unbegründet, die Kostenauflage stelle eine verkappte Strafe dar, die mangels gesetzlicher Grundlage das Legalitätsprinzip verletze (vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 19 f.). 
 
2.4. Die Rüge, das Gebot des fairen Verfahrens sei verletzt, ist nicht genügend substanziiert. D arauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis).  
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens. Sie begründet die Rüge einzig mit der Gutheissung ihrer Beschwerde bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfrage im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren. Da sie mit diesen Begehren nicht durchdringt, ist auf die Rüge nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres