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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_368/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Andrea Vontobel, c/o Bezirksgericht Hinwil, 
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, 
2. Simon Mettler, c/o Bezirksgericht Hinwil, 
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, 
3. Felix Rieke, c/o Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, 
4. Thomas Frey, c/o Bezirksgericht Hinwil, 
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Besondere Untersuchungen, 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Schreiben vom 10. April 2015 gegen Mitglieder des Bezirksgerichts Hinwil sowie gegen einen am Obergericht des Kantons Zürich tätigen Gerichtsschreiber Strafanzeige wegen im Amt begangener Delikte (namentlich Erpressung und Wucher) erstattete; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 10. Juni 2015 die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Gerichtspersonen nicht erteilt hat; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt, welches davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren und die angezeigten Gerichtsmitglieder ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp