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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_493/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Grundbuchsperre / Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12. Mai 2021 
(ZK1 20 179). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Oktober 2020, mit welchem A.________ vorsorglich das Verfügungsrecht über verschiedene Grundstücke entzogen und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet wurde, 
in den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Mai 2021, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die dagegen von Rechtsanwalt Erich Vogel eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juni 2021 und das am 8. Juli 2021 von ihm gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 9. Juli 2021, mit welcher Rechtsanwalt Erich Vogel eine Frist bis 20. Juli 2021 zur Einreichung einer Vollmacht gesetzt wurde mit der Androhung, dass die Beschwerde ansonsten unbeachtet bleibe, 
in das Schreiben der Berufsbeistandschaft Landquart vom 9. Juli 2021, wonach Rechtsanwalt Erich Vogel in Bezug auf die Vertretung von A.________ als falsus procurator zu qualifizieren sei, 
in die Stellungnahme der KESB Nordbünden vom 20. Juli 2021 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit welcher ebenfalls die Legitimation von Rechtsanwalt Erich Vogel zur Vertretung bestritten und im Übrigen die Abweisung des Gesuches verlangt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass Rechtsanwalt Erich Vogel auf die Verfügung vom 9. Juli 2021 mit Schreiben vom 14. Juli 2021 dahingehend antwortete, dass sämtliche in seinen Akten befindlichen sowie seiner Klientin zugestellten Exemplare unterschrieben seien und er gestützt auf die Verfügung drei unterzeichnete Beschwerdeexemplare nachreiche, 
dass mit Verfügung vom 9. Juli 2021 nicht das Nachreichen weiterer vom Rechtsanwalt unterzeichneter Beschwerdeexemplare, sondern gestützt auf Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG die Vorlage einer Vollmacht verlangt wurde, 
dass innert der gesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, 
dass damit die Beschwerde androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 BZP), 
dass als Folge das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die - aus den Gerichtskosten und der Entschädigung der KESB für die Stellungnahme vom 20. Juli 2021 bestehenden - Kosten dem angeblichen Vertreter aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 BZP; sodann auch Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG), 
dass das vorliegende Urteil im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu ergehen hat (MERZ, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 40 BGG) und somit der Abteilungspräsident entscheidzuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde vom 16. Juni 2021 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Erich Vogel auferlegt. 
 
3.  
Rechtsanwalt Erich Vogel hat die KESB Nordbünden mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Erich Vogel, A.________ persönlich, der KESB Nordbünden, der Berufsbeistandschaft Landquart und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli