Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA 0» 
U 303/99 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
 
Urteil vom 22. August 2000 
 
in Sachen 
M._______, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, Bern, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- M._______, geboren 1953, war seit April 1993, nachdem er seinen ursprünglichen Beruf als Strassenbauer wegen einer Zementallergie aufgeben musste (Nichteignungsverfügung vom 2. Februar 1987), als Spezialarbeiter im Flachdachsektor bei der Firma X._______ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 7. Juni 1993 erlitt er bei einem Sturz aus knapp 4 m Höhe von einer Alu-Leiter multiple Prellungen am Rücken und am linken Arm. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. S._______, diagnostizierte am 6. Juli 1993 eine Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompression S1. M._______ nahm die Arbeit am 1. November 1993 zu 50 % wieder auf, arbeitete anschliessend zu 90 % bzw. 100 % und wechselte Mitte Mai 1994 zu der Firma Y._______ AG. Mit Unfallmeldung vom 22. April 1996 wurde der SUVA ein Rückfall des Unfalles vom 7. Juni 1993 gemeldet und ab 20. Mai 1996 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. 
Die SUVA setzte mit Verfügung vom 12. August 1997 den 
Invaliditätsgrad ab 1. August 1997 auf 20 % fest und sprach dem Versicherten eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Nach dagegen erhobener Einsprache, mit welcher auch der Antrag auf Auszahlung eines Taggeldes von 100 % für die Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 1997 gestellt wurde, bestätigte die SUVA ihre Verfügung mit Entscheid vom 3. April 1998. 
 
B.- Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. August 1999 in dem Sinne teilweise gut, dass die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. August 1997 eine Invalidenrente von 28 % zu bezahlen und für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Juli 1997 ein ganzes Taggeld auszurichten habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.- M._______ lässt gegen den vorinstanzlichen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, nach Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen einer auch im Rahmen der Invalidenversicherung geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (I 537/99) sei ihm auf Grund eines 80 %igen Invaliditätsgrades ab 1. August 1997 eine entsprechende Rente auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer hat mit der Begründung, sowohl im unfall- wie auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gehe es um die gleiche Frage, nämlich um den Umfang der zumutbaren Arbeitstätigkeit, die Vereinigung der Verfahren beantragt. Den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden liegt zwar derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dabei auch die gleichen Rechtsfragen. Trotzdem ist die Vereinigung von zwei Verfahren aus verschiedenen Rechtsgebieten grundsätzlich nicht vorzunehmen. Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren antragsgemäss in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall nur der Invaliditätsgrad. Das kantonale Gericht hat Gesetz und Rechtsprechung zu dessen Beurteilung richtig wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. 
 
a) Versicherte Leiden, die sich unter den hier massgebenden Umständen auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, sind nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung einerseits eine Diskushernie und anderseits eine Zementallergie. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsschäden erachteten die Rehaklinik Z._______, wo sich der Versicherte vom 5. März bis zum 9. April 1997 aufhielt, sowie der SUVA-Kreisarzt Dr. med. K._______ (ärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. Mai 1997) und Dr. med. E._______ (ärztliche Beurteilung vom 11. März 1998) übereinstimmend einen ganztägigen Arbeitseinsatz in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit als zumutbar. Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. S._______, vertritt die Meinung, eine leichte Tätigkeit könne höchstens noch zu 50 % ausgeübt werden. Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Anwalt des Beschwerdeführers geltend, die Rehaklinik Z._______ habe sich gar kein Bild über den Zustand des Versicherten nach einem achtstündigen Arbeitstag machen können, da er jeweils nur drei bis vier Stunden gearbeitet habe. 
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannte, besteht kein Zweifel darüber, dass die genannte Klinik auf Grund des vierwöchigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ohne weiteres in der Lage war, seine Arbeitsfähigkeit zu bewerten. Dass diese Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer intensiven und seriösen Abklärung beruht, ergibt sich daraus, dass die hiefür zuständigen spezialisierten Fachleute der Klinik, wie dies die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 1999 richtig ausführt, die Belastbarkeit des Versicherten nicht nur auf Grund der eigentlichen Berufserprobung, sondern auch anhand seines sonstigen ganztägigen Verhaltens zu würdigen hatten. 
 
b) Mit ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), hat die Vorinstanz dementsprechend dargelegt, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit ein durchschnittliches jährliches Einkommen erzielen könnte, welches verglichen mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt. Daran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 22. August 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: