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[AZA 7] 
C 260/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 22. August 2001 
 
in Sachen 
W.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Gestützt auf die Ergebnisse der von der Fides X.________ für das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 
1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) am 15. Dezember 1997 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Firma W.________ AG (im Folgenden Firma) mit Verfügung vom 9. Juni 1998, die für die Zeit von Anfang Juli 1996 bis Ende Juli 1997 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 30'337. 35 zurückzuerstatten. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2000 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 9. Juni 1998. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das seco hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, vom Entschädigungsanspruch (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG) sowie die Rückforderung zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 122 V 368 Erw. 3; ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 V 400 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
 
2.- a) Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist. Nur auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 5 zu Art. 31), bei der Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet. Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese weder durch die nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch anderer Personen ersetzt werden, da nicht anzunehmen ist, dass diese aus dem Gedächtnis detailliert Auskunft zu den fraglichen Arbeitszeiten geben können (ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2a). 
 
b) Die Firma verfügte in dem im Streit liegenden Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Juli 1997 unbestrittenermassen nicht über ein Gerät zur Erfassung der Arbeitszeit. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Formulare "Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" genügen sodann dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht (ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2). Auch sonst finden sich für diese Zeit in den Akten keinerlei täglich fortlaufend geführte Aufzeichnungen über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der betroffenen Mitarbeiter. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Fehlen eines tauglichen Mittels geschlossen, mit welchem die Arbeitszeit durch die Verwaltung hinreichend hätte kontrolliert werden können. 
 
3.- Soweit die Beschwerdeführerin eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung verlangt, so käme dies nur dann in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind (aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, gemäss RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a unter der Herrschaft von Art. 9 BV weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann die Firma keine Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Erforderlich ist insbesondere, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat; von sich aus - spontan, ohne von der Firma angefragt worden zu sein - brauchen die Organe der Arbeitslosenversicherung hingegen nicht Auskünfte über die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung zu erteilen. Ein gesetzlich zugewiesener Informationsauftrag besteht nicht (vgl. BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist demzufolge unbegründet, es sei denn, die Firma wäre von der zuständigen Stelle über die Bedeutung des Kriteriums der ausreichenden Kontrollierbarkeit des Umfangs der Arbeitszeitreduktion falsch orientiert worden, etwa indem mit einem abgegebenen Merkblatt der Firma eine in ihrem Einzelfall entscheidende unrichtige Auskunft erteilt wird (vgl. BGE 109 V 55 Erw. 3b). Eine derartige Falschauskunft wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch finden sich in den Akten entsprechende Anhaltspunkte. In der von der Firma letztinstanzlich auszugsweise ins Recht gelegten, ihr offenbar von der kantonalen Amtsstelle ausgehändigten Info-Service Broschüre des seco für Arbeitgeber (Ausgabe 03.92) wird gegenteils unter Ziff. 6 nicht nur Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG wortwörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus wird ausgeführt, die Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmung setzte ein betriebsinternes Zeiterfassungssystem voraus (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte usw.). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: