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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.360/2003 /kil 
 
Urteil vom 22. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, geb. .... 1977, alias X.________, 
geb. ... 1981, alias Y.________, geb. .... 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch 
A.________, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte am 17. Juli 2003 die vom Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Juli 2003 gegen den aus Kamerun stammenden X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 13. Oktober 2003, 12.00 Uhr. X.________, vertreten durch A.________, beantragt mit Eingabe vom 8. August 2003 an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Sodann verlangt er, unverzüglich aus der Haft entlassen zu werden, für welche er pro Tag mit Fr. 1'030.-- entschädigt werden will. Des weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach der Abteilungspräsident nicht (Verfügung vom 11. August 2003, S. 2). 
 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. Mit Eingabe vom 20. August 2003 hat sich A.________ (für X.________) ergänzend vernehmen lassen, wobei er sich vorab auf verschiedene Anwaltspatente bzw. Doktortitel aus dem In- und Ausland berief und schliesslich geltend machte, die Ausschaffungshaft sei "100 % unzulässig". 
1.2 Vorliegend geht es nicht um eine Zivil- oder Strafsache, in denen nur patentierte Anwälte und die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten können (Art. 29 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer kann sich daher im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch A.________ vertreten lassen, obwohl dessen (unbelegte) Behauptung, er sei Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes und habe sich zudem an der Universität Bern habilitiert, offensichtlich erfunden sein dürfte. 
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Zulässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft. Auf das gestellte Entschädigungsbegehren, das gegebenfalls in einem separaten Verfahren geltend zu machen wäre, ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) erledigt werden: 
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 128 II 103 ff.). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Die Ausschaffung hat rechtlich und tatsächlich möglich zu sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Ihr Vollzug muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.) und die Haft als Ganzes verhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198 f.). 
2.2 Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Dezember 2001 abgewiesen. Ab dem 31. März 2002 war sein Aufenthaltsort unbekannt. Nach eigenen Angaben reiste er am 27. Juli 2002 wieder in die Schweiz ein und stellte erneut ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 26. September 2002 auf dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 3. Dezember 2002 nicht ein. 
In der Folge buchte das Migrationsamt des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer auf den 8. April 2003 einen Rückflug nach Kamerun. Diesen Rückflug trat der Beschwerdeführer aber nicht an und tauchte unter. Am 14. Juli 2003 wurde er in Basel angehalten und dem Migrationsamt des Kantons Basel zugeführt, worauf er in Ausschaffungshaft genommen wurde (vgl. E. 1.1). 
 
Am 19. August 2003 weigerte sich der Beschwerdeführer ein zweites Mal, ein Flugzeug nach Kamerun zu besteigen. 
2.3 Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hat die Haft zu Recht gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr") genehmigt. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er sei nie unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe sich immer in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft in B.________ aufgehalten, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. hiezu die Vernehmlassung des Migrationsamtes, S. 2). Unter den dargelegten Umständen (vgl. E. 2.2) bietet der Beschwerdeführer - der im Übrigen auch nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren immer noch geltend macht, er wolle keinesfalls in seine Heimat zurückkehren - keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden zu gegebener Zeit für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird (BGE 129 I 146 E. 4.2.1 S. 146 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). 
2.4 Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. dazu BGE 124 II 49 ff.) im Zeitpunkt des Haftrichterentscheides - auf den es in diesem Zusammenhang ankommt - kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Ob und wieweit die zuständigen Behörden nachträglich die weiteren notwendigen Vorkehren getroffen haben, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerhin kann hiezu festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer auf den 19. August 2003 erneut ein Flug nach Douala gebucht worden ist, den anzutreten er sich geweigert hat (vgl. E. 2.2.). 
2.5 Was die geltend gemachte medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so hätte er sich damit an den zuständigen ärztlichen Dienst zu wenden. Im Übrigen hat das Rekursgericht diesen Punkt nicht übersehen und ausgeführt, das Migrationsamt habe die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und allenfalls einen Antrag auf Verlegung des Beschwerdeführers in eine geeignete Anstalt (z.B. eine psychiatrische Klinik) zu stellen (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheides). 
2.6 Es besteht vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein Grund zur Annahme, dem Vollzug der Wegweisung stünden rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Gemäss der Darlegung des Migrationsamtes, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, sind begleitete Ausschaffungen auf Linienflügen nach Kamerun durchaus möglich; auch Sonderflüge nach Kamerun sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Darstellung des Migrationsamtes steht im Übrigen im Einklang mit einem kürzlich verfassten Amtsbericht der Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (vgl. Urteil 2A.328/2003 vom 22. Juli 2003, E. 2.2). Der Vollzug der Ausschaffung des Beschwerdeführers kann gestützt hierauf als absehbar gelten. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussicht der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Praxisgemäss rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: