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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 125/04 
 
Urteil vom 22. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Firma F.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Sammelstiftung Berufliche Vorsorge Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 19. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die in X.________ domizilierte, als Bau- und Generalunternehmung tätige Firma F.________ AG hatte ihr Personal aufgrund eines Anschlussvertrags gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) auf den 1. Januar 1999 bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert. Am 26. Juni 2002 kündigte die Arbeitgeberin den Vertrag auf den 30. Juni 2002, nachdem die Bilanz ihres Vorsorgewerkes zum 31. Dezember 2001 einen Fehlbetrag von Fr. 30'403.- ausgewiesen hatte. Die Sammelstiftung insistierte anfänglich auf der Einhaltung der vereinbarten minimalen fünfjährigen Anschlussdauer, stimmte aber schliesslich zu, die vertraglichen Beziehungen auf den 30. September 2002 zu beenden. In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, ob die Sammelstiftung, die am 25. November 2002 die Freizügigkeitsleistungen "ungekürzt und verzinst an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen" (Schreiben Sammelstiftung vom 20. Dezember 2002) hatte, den auf dem Konto Sondermassnahmen gemäss Art. 70 BVG geäufneten Betrag in Höhe von Fr. 113'463.20 statt an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, dafür verwenden durfte, die laut Sammelstiftung Ende September 2002 bestehende Unterdeckung in Höhe von Fr. 114'004.55 auszugleichen. Auf Anfrage der Firma F.________ AG (vom 16. Mai 2003) hin holte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Stellungnahme der Sammelstiftung ein, um am 15. Juli 2003 der Arbeitgeberin mitzuteilen, dass kein Fall einer Teilliquidation vorliege und die Angelegenheit nicht in den aufsichtsrechtlichen sondern den richterlichen Zuständigkeitsbereich gemäss BVG falle. 
B. 
Die durch die Firma F.________ AG gegen die Sammelstiftung erhobene Klage auf Leistung der Rückstellungen für Sondermassnahmen in Höhe von Fr. 113'463.20 an ihre neue Vorsorgeeinrichtung wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 19. Oktober 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma F.________ AG im Hauptpunkt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hält dafür, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch gegenüber der ihr vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 angeschlossenen Beschwerdeführerin auf Bezahlung des versicherungstechnischen Fehlbetrages hat, der laut Sammelstiftung daraus resultiert, dass trotz Unterdeckung die ungekürzten Austrittsleistungen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wurden und ob sie - bejahendenfalls - ihre entsprechende Forderung mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überweisung des Saldos des Kontos Sondermassnahmen an die neue Vorsorgeeinrichtung verrechnen konnte. 
1.2 Es handelt sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden unterliegt, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.3 Der strittige kantonale Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand (vgl. BGE 122 V 136 Erw. Erw. 1, 102 V 448 Erw. 2a/bb). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, dass die Vorsorgekasse der Beschwerdeführerin auf den 30. September 2002 bei einem Deckungsgrad von 97.85 % einen Fehlbetrag von Fr. 114'004.55 aufwies, ist die entsprechende Sachverhaltsfeststellung letztinstanzlich bindend (Art. 105 Abs. 2 OG; Erw. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht ist weiter davon auszugehen, dass das BSV nach Lage der Akten einen Teilliquidationstatbestand am 15. Juli 2003 formell rechtskräftig verneinte, nachdem die Sammelstiftung Ende November 2002 die Freizügigkeitsleistungen sowie die Deckungskapitalien ungekürzt an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hatte. 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im kürzlich ergangen Urteil M.________, B 82/04, mit der Berücksichtigung versicherungstechnischer Fehlbeträge befasst. Ausgehend davon, dass, wie im hier zu beurteilenden Fall, laut Entscheid des BSV als Aufsichtsbehörde kein Teilliquidationstatbestand vorlag, kam das Gericht zum Schluss, dass die Arbeitgeberin bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung mangels gesetzlicher und in casu auch mangels (anschluss-)vertraglicher Grundlage gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht für den versicherungstechnischen Fehlbetrag einzustehen hat, der daraus resultiert, dass die Freizügigkeitsleistung an die ausgetretenen Versicherten wegen Fehlens eines Teil- oder Totalliquidationstatbestandes nicht gekürzt werden darf. Es begründete dies in Erw. 4.1 und 4.2 wie folgt: 
"4.1 Nachdem sich in jüngerer Vergangenheit hauptsächlich aus konjunkturellen Gründen (Verluste auf den Finanzmärkten, ungenügende Erträge bei den Vermögensanlagen und Währungsverluste) immer mehr Vorsorgeunternehmungen in Unterdeckung befinden, ist auf den 1. Januar 2005 wohl eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, die in Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG u.a. vorsieht, dass während der Dauer einer Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erhoben werden können, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (AS 2004 4635 ff.; BBl 2003 6399 ff. 6418 ff.). Hinsichtlich der strittigen Austritte von Versicherten in den Jahren 2002 und 2003 ist dies freilich bereits deshalb ohne Belang, weil eine positive Vorwirkung der neuen Normen rechtsprechungsgemäss ausser Betracht fällt (BGE 129 V 459 Erw. 3 mit Hinweisen). Im Übrigen würde eine Kürzung der Austrittsleistung gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. f FZG (in Kraft seit 1. Januar 2005) um die Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung (und nicht um die hier behauptete und geltend gemachte versicherungstechnische Unterdeckung an sich) voraussetzen, dass entsprechende paritätische Beiträge reglementarisch festgelegt sein müssten (vgl. BBl 2003 6428). 
 
4.2 Der Vollständigkeit halber sei mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich keine andere Beurteilung der strittigen Ansprüche ergeben hätte, wenn die Anschlussverträge entgegen dem kantonalen Gericht gekündigt worden wären. Es würde auch bei dieser Sachlage an einer Anspruchsgrundlage gesetzlicher oder reglementarischer Natur mangeln. Die Anwendung des Art. 53e BVG (in Kraft seit 1. April 2004; AS 2004 1677 1700), wonach bei der "Auflösung von Verträgen" (so die Marginalie) zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, ein Anspruch auf das Deckungskapital besteht (Abs. 1) und sich dieser um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen erhöht sowie um die Rückkaufskosten vermindert (Abs. 2), steht bereits deswegen ausser Frage, weil eine entsprechende Vorwirkung unzulässig ist (vgl. Erw. 4.1 in fine). Im Urteil B. vom 16. Februar 2005, B 43/04, schliesslich drehte sich der Streit einzig darum, ob unter Geltung des bis 31. März 2004 massgebenden Rechts bei Kündigung des Anschlussvertrages und damit einhergehender Auflösung des Versicherungsvertrages eine vertraglich vorgesehene Reduktion des Deckungskapitals unter dem Titel Rückkaufskosten, worunter Abzüge für das Zinsrisiko, statthaft sei, was das Gericht mit Blick auf die vertraglichen Abreden bejahte." 
2.3 Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall die Sammelstiftung den versicherungstechnischen Fehlbetrag anders als als im eben genannten Urteil (Erw. 2.2) nicht klage-, sondern verrechnungsweise geltend macht, ändert nichts daran, dass für einen entsprechenden Anspruch keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Beschwerdeführerin und dem BSV ist weiter darin beizupflichten, dass es in casu auch an einer reglementarischen oder (anschluss-)vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen mangelt. Namentlich fällt der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 82 Abs. 5 des Vorsorgeereglements als anspruchsbegründende Bestimmung ausser Betracht, wird darin doch einzig ausgeführt, die Stiftung sei "insbesondere nicht verpflichtet, allfällige Werteinbussen und/oder Kurs- und Währungsschwankungen in irgendeiner Form auszugleichen". Es kann deshalb offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen - privatvertragsrechtlichen - Voraussetzungen nebst einer ausdrücklichen Verpflichtung im Anschlussvertrag eine reglementarisch vorgesehene Ausfinanzierungspflicht der Arbeitgeberin rechtsgültig wäre (BGE 120 V 450 ff. Erw. 4c und 5, nicht veröffentlichte Erw. 3 des in BGE 116 V 333 teilweise publizierten Urteils A. vom 26. September 1990, B 12/89; zur Rechtsbeziehung Arbeitgeber/Vorsorgeeinrichtung im Allgemeinen statt vieler: Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 28 Rz. 60 ff.; zur Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrages: BGE 122 III 122 ff. Erw. 2c und d). Entgegen der Vorinstanz vermag schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin offenbar den vereinfachten Nachweis für Sondermassnahmen erfüllt hat (Art. 70 BVG und Art. 46 BVV2 [je mit Wirkung auf den 1. Januar 2005 aufgehoben, AS 2004 1677 1700 und AS 2004 4279 4653]) eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht der Arbeitgeberin zur Deckung versicherungstechnischer Fehlbeträge nicht zu ersetzen und damit den Rückbehalt der entsprechenden Mittel nicht zu rechtfertigen. 
3. 
Bei der Beendigung eines Anschlussvertrages wird die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Übertragung des Deckungskapitals, einschliesslich des Kontos Sondermassnahmen, mit Vertragsende verzugszinspflichtig, ohne dass eine Mahnung nötig wäre. Fehlt, wie hier, eine reglementarische Regelung beträgt der Verzugszins 5 %, weshalb die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2002 in entsprechender Höhe Verzugszins auf den an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragenden Betrag von Fr. 113'463.20 zu leisten hat (vgl. BGE 127 V 389 f. Erw. 5e/bb mit Hinweisen). 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 1.2 hievor). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdeführerin für den letztinstanzlichen Prozess zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2004 aufgehoben und die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life verpflichtet, an die neue Vorsorgeeinrichtung der Firma F.________ AG den Betrag von Fr. 113'463.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2002 zu bezahlen. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.- werden der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life auferlegt. 
3. 
Die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: