Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_922/2010 
 
Urteil vom 22. August 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Mannhart, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1967 geborene H.________ war als Bauspengler/Installateur der H.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. Februar 2002 beim Skifahren stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Offenbar konnte der Versicherte noch im Frühjahr 2002 seine bisherige Tätigkeit wieder voll aufnehmen. Mit Verfügung vom 22. August 2005 lehnte es die SUVA ab, die im Juni 2005 der Anstalt gemeldeten Beschwerden als Rückfall zum Unfall vom 27. Februar 2002 anzuerkennen. Auf ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch trat die SUVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 nicht ein. 
 
H.________ war weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Februar 2007 bei einer Winterwanderung in den Bergen stürzte und sich an der gleichen Schulter verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; für die verbliebenen Folgen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 21. September 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. März 2010 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Durchführung der notwendigen Schritte im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die SUVA zurückwies. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die SUVA sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. 
 
In seiner Vernehmlassung beantragt H.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
1.2 Die SUVA sprach dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 76'706.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'302.- aus. Sie setzte voraus, dass der Versicherte in der Lage wäre, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den Zentralwert im Anforderungsniveau 3 des Sektors 3 der TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 bei. Der Versicherte legte in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht dar, dass sowohl das Valideneinkommen höher als auch das Invalideneinkommen tiefer anzusetzen sei. Das kantonale Gericht hat erwogen, die SUVA sei zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, indessen dürfe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt werden und wies die Sache zur erneuten Verfügung an die SUVA zurück. Damit hat es einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG gefällt. Da er eine materielle Vorgabe enthält, hätte dieser Entscheid - könnte er von der SUVA nicht vor Bundesgericht angefochten werden - zur Folge, dass die SUVA unter Umständen gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf die Beschwerde der SUVA ist demnach einzutreten. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Nicht unter das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG fällt allgemein zugängliche Fachliteratur, welche als allgemein- und gerichtsnotorisch gilt (SVR 2009 KV Nr. 1 S. 1, 9C_56/2009 E. 3.4). 
 
3.2 Bezüglich des von der SUVA letztinstanzlich erstmals eingereichten Ausdrucks der Internet-Website der I.________ GmbH stellt sich die Frage, ob dieser als neues Beweismittel unter das Novenverbot fällt, oder ob diese über das Internet allgemein zugänglichen Informationen analog allgemein zugänglicher Fachliteratur als notorisch zu gelten haben und deshalb vom Novenverbot ausgenommen sind. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden, da sich aus diesen Ausdrucken für die im vorliegenden Verfahren streitigen Belange keine erheblichen Schlüsse ziehen lassen. 
 
3.3 Zweifellos unzulässig ist demgegenüber im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG der erst letztinstanzlich vom Beschwerdegegner eingereichte Bericht des Dr. med. G.________, Klinik X.________, vom 3. Februar 2010, so dass dieser bei der Beurteilung der im vorliegenden Verfahren gültigen Anträge unbeachtet bleiben muss. 
 
4. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Invaliditätsgrad, der dieser Rente zu Grunde zu legen ist, höher als 24 % ist. 
 
5. 
5.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 
 
5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). 
 
6. 
6.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Bauspengler wie auch andere handwerklichen und körperlich belastenden Arbeiten nicht mehr ausüben kann. Gemäss den aufgrund des Berichts des Dr. med. S.________ vom 5. November 2008 präzisierten Ausführungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 14. September 2009 sind nur noch leichteste Tätigkeiten zumutbar. Insbesondere stimmt der Kreisarzt mit der Einschätzung überein, dass auch lang dauernde Schreibarbeiten nicht mehr möglich sind. Im Rahmen dieser Einschränkungen ist jedoch gemäss Dr. med. E.________ ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Was der Versicherte gegen die Beurteilung des Kreisarztes vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) an der Schlüssigkeit seiner Feststellungen zu begründen. Insbesondere kann dem Bericht des Dr. med. S.________ keine zeitliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit entnommen werden; entgegen den Ausführungen dieses Arztes ist zudem der Grad der Invalidität unter Ausklammerung des sozialen Kontextes zu bestimmen. 
 
6.2 Die Parteien stimmen zu Recht überein, das Invalideneinkommen des Versicherten sei aufgrund der Zahlen der LSE zu bestimmen. Die SUVA ging hiebei vom Zentralwert für die im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer im Sektor 3 (Dienstleistungen) aus. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, da dem Beschwerdegegner keine andauernden Schreibarbeiten mehr zumutbar seien, hätte die Beschwerdeführerin nicht auf das Anforderungsniveau 3 abstellen dürfen. 
 
6.3 Der Beschwerdegegner war vor dem Unfall Geschäftsführer seiner eigenen GmbH. Daraus ist zu schliessen, dass er sich in der Baubranche ein gewisses Fachwissen aneignen konnte. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen dieses Spezialwissen mindestens teilweise wird erwerblich verwerten können. Wenn die SUVA der Bemessung des Invalideneinkommens den Zentralwert für die im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer im Sektor 3 (Dienstleistungen) zu Grunde legte, so erscheint dies sachgerecht. Das von der Anstalt auf Fr. 58'302.- festgelegte Invalideneinkommen ist demnach nicht zu beanstanden; ihre Beschwerde ist gutzuheissen. 
 
6.4 Die Vorinstanz hat die Einwendungen des Versicherten gegen das von der SUVA auf Fr. 76'706.- bemessene Valideneinkommen nicht geprüft. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es dies nachhole und über die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2009 vollständig entscheide. 
 
7. 
Als unterliegende Partei hätte bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies gestattet, die Gerichtskosten ausnahmsweise der Vorinstanz resp. dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn diese wie hier die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3 mit Hinweis; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25 zu Art. 66 und N. 18 zu Art. 68 BGG; SEILER/VON WERTH/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 43 zu Art. 66 und N. 32 f. zu Art. 68 BGG). Die Vorinstanz hat die Sache zur Bestimmung des Invalideneinkommens an die SUVA zurückgewiesen, obwohl selbst bei der Annahme, es könne nicht auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt werden, sämtliche Elemente zur Bestimmung der Vergleichseinkommen vorgelegen hätten. Somit führte die Rückweisung einzig zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens. Es rechtfertigt sich demnach, dem Kanton Basel-Landschaft die Gerichtskosten aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, als unter Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2010 die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2009 neu entscheide. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. August 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer