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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_302/2012 
 
Urteil vom 22. August 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Februar 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die 1977 geborene X.________, Staatsangehörige von Ghana, heiratete am 27. April 2004 in Ghana einen Schweizer Bürger. Sie reiste am 6. März 2005 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig verlängert wurde. Bis zum 30. November 2006 wohnte X.________ zusammen mit ihrem Gatten. Per 1. Dezember 2006 verliess sie indes die eheliche Wohnung und hat das Zusammenleben seither nicht wieder aufgenommen. 
Am 16. März 2007 ersuchte X.________ um eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt des Kantons Zürich nach Prüfung des Gesuchs mit Verfügung vom 22. März 2010 ablehnte. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es die Berufung auf die seit langer Zeit nur noch formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich erachte. 
Gegen den Entscheid des Migrationsamtes rekurrierte X.________ ohne Erfolg beim Regierungsrat des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 9. November 2011). Eine hiergegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde ebenfalls abgewiesen (Urteil vom 23. Februar 2012). Am 1. Juni 2011, d.h. während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens, war die Ehe von X.________ geschieden worden. 
 
2. 
Die von X.________ mit Eingabe vom 29. März 2012 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung / Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist: 
 
2.1 Das streitige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2008 eingereicht, weswegen es zu Recht noch nach den Bestimmungen des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) und dessen Ausführungserlassen (Art. 126 Abs. 1 AuG) beurteilt wurde. 
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht dagegen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Hierunter fällt die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst das nicht zwingend, dass der ausländischen Ehepartnerin der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, eine Anwesenheitsberechtigung zu erlangen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; je mit Hinweisen). 
Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Migrationsamt die Ehegatten nach Auszug der Beschwerdeführerin angefragt habe, ob mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen sei. Am 24. Juli 2007 habe der Ehemann diesbezüglich mitgeteilt, er habe vor einiger Zeit eine andere Frau kennengelernt, weshalb er nicht mehr mit seiner Gattin zusammenwohne. Er fühle sich hin und her gerissen, pflege jedoch weiterhin regen telefonischen und persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau. Eine Scheidung komme für ihn momentan nicht in Frage und er könne nicht voraussagen, wie sich die Situation entwickeln werde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe am 10. September 2007 gegenüber dem Migrationsamt erklärt, ihre Ehe befinde sich bloss in einer Krise, weshalb sie nun ein paar Monate bei einer Freundin wohnen wolle. Sie ziehe es zurzeit vor, möglichst wenig telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann zu unterhalten. Im April 2008 habe sie dann jedoch erklärt, ihr Ehemann sei mittlerweile Vater eines ausserehelichen Kindes geworden, lebe mit der Mutter des Kindes zusammen und verweigere momentan jeden Kontakt; es bestünden zurzeit keine Gemeinsamkeiten mehr zwischen den Ehegatten und sie würden auch nichts mehr gemeinsam unternehmen. Das Verwaltungsgericht gelangte daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass sich ihr Ehemann für die neue Lebenspartnerin und Mutter seines Kindes entschieden habe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei somit spätestens im April 2008 aufgegeben worden, weshalb die Berufung darauf nunmehr rechtsmissbräuchlich sei. 
 
2.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 
So wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe auch im April 2008 noch die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung mit ihrem Gatten gehabt, da sie über einen starken Glauben an Gott und die Institution der Ehe verfüge; das Verhalten ihres Ehemannes habe sie sich damals mit seiner Angst erklärt, sich wegen des ausserehelichen Kindes mit ihr auseinanderzusetzen. Mit diesen Äusserungen vermag die Beschwerdeführerin indes nicht darzutun, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine berechtigte, sachlich begründete Aussicht auf eine Versöhnung und Weiterführung der Ehe bestanden hat. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die Vorinstanzen auch keine zusätzlichen sachverhaltlichen Abklärungen vornehmen müssen: Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der Vater der Freundin ihres Ehemanns habe diesem die Übertragung seiner Firma angeboten, ist eine Relevanz zu den hier interessierenden Fragestellungen nicht zu erkennen. Für eine erneute Befragung des Ehegattens hinsichtlich einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gab es ebenfalls keine Veranlassung; hierfür hätte die Beschwerdeführerin ihrerseits zumindest konkrete Indizien benennen müssen, welche auf das Fortbestehen eines Ehewillens nach April 2008 hinweisen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. 
 
2.4 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die nachgesuchte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und es konnte entgegen ihrer Auffassung auch kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstehen. Da somit kein Anwesenheitsanspruch nach Art. 7 ANAG besteht, bedarf es jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, ob der Beschwerdeführerin die Rückreise ins Heimatland zuzumuten ist (Urteil 2C_981/2011 vom 26. Juli 2012 E. 3.6). 
 
3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. August 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler