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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_12/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision oder Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 6B_666/2013 vom 23. Juli 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat am 23. Juli 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, da sie nur unzulässige appellatorische Kritik enthielt (6B_666/2013). Der Gesuchsteller beantragt, das Urteil sei in Revision zu ziehen bzw. zu erläutern. 
 
 Der Gesuchsteller vermag keinen der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe zu nennen, sondern bemängelt ausschliesslich die im Entscheid vom 23. Juli 2013 vertretenen Auffassungen. Dies ist unzulässig. 
 
 Eine Erläuterung kann nur in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden (Art. 129 BGG). Inwieweit das Dispositiv des Entscheids vom 23. Juli 2013 erläuterungsbedürftig sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
 Zur Entgegennahme von Anzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
 Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn