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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_287/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
Gegenstand 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Fax-Eingabe vom 3. August 2016 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2016 aufgefordert hat, eine mit einer Originalunterschrift versehene Rechtsschrift sowie den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 17. August 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2016 dem Bundesgericht eine mit einer Originalunterschrift versehene Rechtsschrift hat zukommen lassen; 
dass der Beschwerdeführer indessen den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli