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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_878/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 7. Juni 2016 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung in Bezug auf die Anträge 1, 2, 3, 7 und 11 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es mit Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss und die Verfügung vom 7. Juni 2016 seien ex tunc vollständig nichtig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben (Antrag 11). Indessen unterlässt er es, sich gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG mit den Erwägungen des Obergerichts zu befassen. Er führt aus, es sei nicht seine Aufgabe, die "pseudojuristische Rabulistik der OR" zu kommentieren. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern der Beschluss und die Verfügung vom 7. Juni 2016 verfassungs- und rechtswidrig sein könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern beschränken sich auf eine Kritik an verschiedenen Verfahren und Behörden sowie auf die Erwähnung mehrerer Rechtssätze insbesondere der EMRK, die angeblich verletzt worden sein sollen. Solche nicht sachbezogenen Vorbringen sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill