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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_22/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 25. Mai 2018 (6B_307/2018), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2018 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_307/2018). 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. Juli 2018 mit einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht. 
 
2.   
Eine "Beschwerde in Strafsachen" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 
 
3.   
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
 
4.   
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Er spricht stattdessen von einem "Menschenmissbrauch" sowie davon, dass das Ganze ungerecht und sein Fall nicht richtig und korrekt untersucht worden sei. Er sei nicht krank. Daraus ergibt sich, dass er mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_307/2018 nicht einverstanden ist. Dies stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Die Revision räumt der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1 und 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill