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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 200/04 
 
Urteil vom 22. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
C.________, 1994, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter M.________ und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch von C.________ (geb. am 27. Januar 1994) um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines angeborenen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab. 
C.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Gewährung medizinischer Massnahmen beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen im Allgemeinen (Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV, Art. 2 Abs. 3 GgV) und bei einem POS im Besonderen (Ziff. 404 GgV Anhang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob medizinische Massnahmen gestützt auf Ziff. 404 GgV Anhang zuzusprechen sind. Dabei geht es um die Frage, ob die Diagnose und der Behandlungsbeginn rechtzeitig, d.h. vor Vollendung des 9. Altersjahres erfolgt sind. 
2.1 Der Sachverhalt ist unbestritten: Am 10. Januar 2003 fand ein Erstgespräch des Versicherten und seiner Mutter mit Dr. med. W.________, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, statt. Dabei wurde die Verdachtsdiagnose eines ADHD (attention deficit hyperactivity disorder; vgl. Urteil B. vom 3. Mai 2004, I 756/03) resp. POS gestellt. Am 17.Januar 2003 fand eine weitere Abklärungssitzung statt. Am 24. Januar 2003 bestätigte sich die Diagnose eines ADHD. Am 27. Januar 2003 vollendete der Versicherte das 9. Altersjahr. Am 31. Januar 2003 fand eine Sitzung mit der Mutter statt, bei welcher Dr. W.________ Informationen über die Diagnose abgab und Fragebogenresultate besprach. Am 7. Februar 2003 führte Dr. W.________ erstmals eine Spieltherapiesitzung mit dem Versicherten durch. Derartige Sitzungen fanden in der Folge regelmässig statt. 
2.2 Auf Grund dieser Krankengeschichte steht fest, dass die Diagnose nicht schon am 10. Januar 2003 gestellt wurde. Denn rechtsprechungsgemäss genügt eine Verdachtsdiagnose nicht (Urteil G. vom 5. September 2001, I 554/00). Hingegen könnte die Diagnose als am 24. Januar 2003, somit gerade noch rechtzeitig, gestellt gelten, wenn das ADHD einem POS gleichgestellt würde. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die Behandlung wurde jedenfalls nicht vor dem 9. Altersjahr begonnen. Nach der Rechtsprechung genügen Beratungen der Eltern nicht, um den Begriff des Behandlungsbeginns zu erfüllen (Urteile F. vom 7. September 2001, 37/01, und R. vom 6. Juli 2001, I 569/00). Die Behandlung hat erst mit der eigentlichen Therapie des Versicherten selbst begonnen. Dies war vorliegend an der ersten Spieltherapiesitzung vom 7. Februar 2003, somit nach Vollendung des 9. Altersjahres, der Fall. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, läuft im Ergebnis darauf hinaus, die beiden klaren Anspruchsvoraussetzungen der rechtzeitigen Diagnose und des rechtzeitigen Behandlungsbeginns zu vermengen, was aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angeht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: