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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.177/2006 /bie 
 
Urteil vom 22. September 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, Klägerin, Berufungsklägerin 
und Anschlussberufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
gegen 
 
A.Z.________, 
B.Z.________, 
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, 
 
Gegenstand 
Haftung des Tierhalters; Schadenersatz, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 28. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Klägerin) erlitt am 23. Mai 1989 einen Reitunfall. Sie zog sich dabei Verletzungen zu, welche gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 1993 eine Invalidität von 42 % zur Folge haben. Für den Schaden sind A.Z.________ und B.Z.________ (Beklagte) als Betreiber des Reitstalls haftpflichtrechtlich verantwortlich (Bundesgerichtsurteil 4C.458/1999 vom 11. Februar 2000). 
 
B. 
Die Klägerin belangte die Beklagten vor dem Kantonsgericht Zug auf Zahlung von insgesamt Fr. 1'868'875.-- nebst Zins. Am 29. Juni 2004 verpflichtete dieses die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin Fr. 1'066'407.-- nebst Zins zu bezahlen. Auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin verpflichtete das Obergericht des Kantons Zug die Beklagten am 28. März 2006, der Klägerin nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen Fr. 494'942.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. 
 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, die Beklagten zu verpflichten, einen weiteren Betrag von Fr. 404'579.-- nebst Zins zu bezahlen. Ferner sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten schliessen sinngemäss auf Abweisung der Berufung und erheben Anschlussberufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klägerin für den ab Alter 64 entstehenden Haushaltschaden ein Fr. 171'697.-- zuzüglich Zins übersteigender Betrag zugesprochen worden ist. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung kostenfällig abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Klägerin beanstandet einzig die Anwendung der bundesrechtlichen Regeln zur Schadenminderungspflicht und rügt diesbezüglich auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Die Beklagten kritisieren in der Anschlussberufung die Kapitalisierung des Haushaltschadens. Die Schadensberechnung der Vorinstanz als solche lassen beide Parteien unangefochten. Darauf ist nicht zurückzukommen. 
 
2. 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 543 E. 2c S. 547, je mit Hinweisen), sofern keine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG) behauptet und mit Aktenhinweisen belegt wird (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Soweit sich die Parteien nicht an diese Vorgaben halten, welche auch für die Anschlussberufung gelten, sind sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören. 
 
2.1 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 44 OR. Sie wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht ein hypothetisches Invalideneinkommen von netto Fr. 374'341.-- an den bisherigen und ein jährliches Invalideneinkommen von netto Fr. 30'855.-- an den zukünftigen Erwerbsschaden angerechnet zu haben. Sinngemäss macht sie geltend, die Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit führe nicht zur Anrechnung des bei Beachtung der Schadenminderungspflicht erzielbaren Einkommens, sondern zur Bestimmung der Ersatzpflicht nach Art. 44 OR. Dabei müsse "automatisch auch die rein kalkulatorische Berechnung des Wertes der Schadenverschlimmerung dahinfallen, weil die Herabsetzung nach Art. 44 OR nicht eine Frage des richterlichen Sachverhalts- sondern nur des Rechtsfolgeermessens nach Art. 4 ZGB" sei. Es rechtfertige sich, der Klägerin die volle Ersatzleistung zukommen zu lassen, weil sie erst in ihrem 59. Altersjahr habe erfahren können, dass sie aus medizinisch-theoretischer Sicht in ihrer Wunschtätigkeit als Therapeutin kaum, in einem sitzenden Beruf aber in relativ hohem Masse arbeitsfähig sei. Sollte dennoch eine Herabsetzung der Ersatzpflicht Platz greifen, dürfte diese höchstens 5 % bis 10 % des Gesamtschadens betragen. Das nach Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigende Verschulden der Klägerin sei "sehr klein", habe sie doch vor allem bis 1997 mit Blick auf die Pflichten als allein erziehende Mutter von zwei heranwachsenden Knaben guten Grund gehabt, sich auf diese Aufgabe zu konzentrieren. Auch in der nachfolgenden Phase sei das Verschulden der Klägerin "relativ klein", da sie seitens der Invaliden-Versicherung nicht auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung als kaufmännische Angestellte aufmerksam gemacht worden sei und ihr der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht angeboten habe, "die dafür notwendigen Kosten inkl. des Einkommensausfalls vorzuschiessen". 
2.2 
2.2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte nicht alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen ergriffen hat, um den Schaden gering zu halten (Werro, Commentaire Romand, N. 26 zu Art. 44 OR). Der in dieser Bestimmung verankerte Grundsatz konkretisiert die allgemein geltende Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 S. 189 mit Hinweisen; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Band I, § 7 S. 385 Fn. 28; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl., S. 99 und 146 ff.). Dessen Verletzung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist, wie er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit nachgekommen wäre (Bundesgerichtsurteil 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). 
2.2.2 Grenze dieser Obliegenheit zur Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse des Haftpflichtigen zu mindern, muss der Geschädigte nur jene Massnahmen ergreifen, die ihm billigerweise zugemutet werden dürfen (Bundesgerichtsurteil 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4; vgl. auch BGE 113 V 22 E. 4a S. 28, je mit Hinweisen). Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte (Oftinger/Stark, a.a.O., § 7 S. 386 Fn. 37; Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 48 zu Art. 44 OR, je mit Hinweisen). Welche Anstrengungen vom Geschädigten verlangt werden können, ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen (BGE 110 II 423 nicht publizierte E. 2c/bb), d.h. im Blick auf die Persönlichkeit des Verletzten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad (Bundesgerichtsurteil 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4; Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 Rz. 31 S. 291). 
2.2.3 Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu, der ihm erlaubt, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8c mit Hinweisen; 117 II 156 E. 3b). Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide zwar frei, aber mit Zurückhaltung (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191 mit Hinweisen). Da es sich bei der Verletzung der Schadenminderungspflicht um eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende Einrede handelt, sind die entsprechenden Tatsachen vom Ersatzpflichtigen in den Prozess einzubringen. 
 
2.3 Nach dem angefochtenen Urteil erzielte die Klägerin seit dem Unfall kein Erwerbseinkommen. Sie wäre aber als kaufmännische Angestellte zu 80 % arbeitsfähig gewesen und hätte im Jahre 1997 auch ohne weiteres eine in finanzieller und qualitativer Hinsicht gleichwertige oder bessere Stelle finden können als jene, die sie vor der Erziehungspause inne hatte, wie die Vorinstanz gestützt auf gerichtliche Gutachten und damit in Würdigung der Beweise für das Bundesgericht verbindlich feststellte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei der Bewerbung um ein 25 %-, bzw. 50 %-Pensum als kaufmännische Angestellte schlechtere Chancen als eine gesunde Person gehabt hätte, liegen nach dem angefochtenen Urteil nicht vor. Die Vorinstanz hielt jedoch in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht dafür, die Klägerin habe bis zum Vorliegen des Gutachtens C.________ annehmen dürfen, ihre Restarbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich betrage lediglich 25 %. Die Vorinstanz vermochte nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin einer Wiedereinstiegsschulung bedurft hätte, um wieder auf dem angestammten Beruf arbeiten zu können. Mit der Begründung, die Schadenminderungspflicht bestehe unabhängig von einer ausdrücklichen Aufforderung des Schädigers, erwog die Vorinstanz, es wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, sich aus Eigeninitiative um ihre Wiedereingliederung zu bemühen und die Beklagten gegebenenfalls zur Bevorschussung der dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzufordern. Von sich aus seien die Beklagten nicht zu einer entsprechenden Leistung gehalten gewesen. Die geschädigte Person könne sich nach Eintritt des Schadensereignisses nicht mit einer passiven Rolle begnügen. Mit dem Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a gibt die Vorinstanz ihre Auffassung zu erkennen, dass auch im Haftpflichtrecht wie im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz gilt, wonach der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Klägerin sich ihre Unterlassung vorhalten lassen müsse. Die Vorinstanz erachtete unter den gegebenen Umständen eine Erwerbstätigkeit von 25 % bis Ende 1997 und von 50 % ab 1998 als der Klägerin zumutbar, zumal die Klägerin bei diesen tiefen Pensen über genügend Zeit für den Haushalt verfügt hätte. 
 
2.4 Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen gegen die dargelegten Grundsätze verstossen oder ihr Ermessen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit überschritten haben soll, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Zu ersetzen ist der vom Schädiger adäquat kausal verursachte Schaden. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, soweit trotz der körperlichen Beeinträchtigung, für die der Schädiger einzustehen hat, die Arbeitskraft des Geschädigten erhalten bleibt und tatsächlich auch wirtschaftlich verwertbar ist. Nachdem verbindlich feststeht, welches Einkommen die Klägerin hätte erzielen können und keine stichhaltigen Gründe dargetan sind, welche die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen, steht im Lichte von Art. 44 OR nichts entgegen, den betreffenden Betrag dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuweisen und die Ersatzpflicht so zu bemessen, als ob die Klägerin ihrer Obliegenheit nachgekommen wäre (Bundesgerichtsurteil 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). 
 
2.5 Was die Klägerin zur Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, ausführt, läuft auf eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinaus. 
2.5.1 Die Frage nach der Beweislastverteilung wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gegenstandslos, wenn die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt ist, bestimmte Tatsachenbehauptungen seien bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II 114 E. 4c S. 117; 118 II 142 E. 3a S. 147, je mit Hinweisen). So verhält es sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Frage, welches Invalideneinkommen die Klägerin hätte erzielen können. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Vorinstanz an den Grundsatz möglichst konkreter Schadensberechnung gehalten, wenn sie sich für die Frage des Umfangs der wirtschaftlichen Einbusse aufgrund der unfallbedingten, physischen Beeinträchtigung der Klägerin auf die diesbezüglich eingeholten Gutachten und nicht auf davon abweichende, von der Klägerin behauptete Erfahrungssätze stützte. Mit ihren Vorbringen in der Berufung übt die Klägerin in Tat und Wahrheit Kritik an den gerichtlichen Gutachten, womit sie nicht zu hören ist. 
2.5.2 Soweit die Klägerin anführt, die Beklagten hätten den Beweis dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Einschulung möglich sei, nicht erbracht, setzt sich die Klägerin zudem in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, wonach es gegebenenfalls an ihr gewesen wäre, diesbezügliche Schritte einzuleiten. Damit genügt sie ihrer Pflicht zur Begründung der Berufung nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Quotenvorrecht, welche die Klägerin in der Berufung zwar zitiert, allerdings ohne sich damit auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern die Schadensberechnung der Vorinstanz bundesrechtswidrig wäre. Mangels hinreichender Begründung ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu überprüfen. 
 
2.6 Auch was die Klägerin unter dem Titel "Die Herabsetzung des Schadens" vorträgt, beruht weitgehend auf einem Sachverhalt, der nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, oder widerspricht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 543 E. 2c S. 547, je mit Hinweisen). So etwa wenn sie, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, behauptet, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien ohne Einschulungsmöglichkeit sehr klein gewesen und anführt, diese Möglichkeit sei ihr weder von der Eidgenössischen Invalidenversicherung noch vom Haftpflichtversicherer geboten gewesen. Auf die diese Einwände widerlegenden Ausführungen im angefochtenen Urteil geht sie nicht ein. Indem die Klägerin dem Bundesgericht ihre von jener der Vorinstanz abweichende Meinung unterbreitet, vermag sie keine Pflichtwidrigkeit bei der Ermessensausübung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. 
 
2.7 Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Mit der Anschlussberufung beanstanden die Beklagten einzig die Berechnung des künftigen Haushaltschadens im Zeitabschnitt ab Alter 64 der Klägerin. Sie rügen, die Vorinstanz habe entgegen BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 einen Kapitalisierungsfaktor von 2,5 % statt von 3,5 % angewandt. Aus dem angefochtenen Urteil geht indessen hervor, dass sich die Beklagten mit der Annahme einer jährlichen Teuerung von 1 % einverstanden erklärt haben. Die Beklagten zeigen nicht auf, dass sie sich auf eine zeitliche Beschränkung der Lohnerhöhung berufen hätten. Sie sind bei ihrer Anerkennung zu behaften. Auf die Anschlussberufung ist nicht einzutreten. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- zu 7/8 der Klägerin und zu 1/8 den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Ferner hat die Klägerin den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren ein reduzierte Entschädigung von Fr. 7'500.-- zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird zu 7/8 der Klägerin und zu 1/8 den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4. 
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer reduzierten Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2006 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: