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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_548/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Zürich,  
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 1, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1961 geborene A.________ arbeitete seit 1. August 2006 beim Steueramt des Kantons Zürich. Ab dem 28. August 2012 war sie durchgehend teilweise und ab dem 25. September 2012 vollständig krank geschrieben Die Finanzdirektion des Kantons Zürich löste das Anstellungsverhältnis in der Folge mit Verfügung vom 24. Juni 2013 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende September 2013 auf; sie sprach ihr gleichzeitig eine Abfindung von sechs Monatslöhnen einschliesslich eines Anteils des 13. Monatslohns zu. Zudem wurde festgehalten, dass die ordentliche Lohnfortzahlung am 30. Juni 2013 ende und keine ausserordentliche Lohnfortzahlung gewährt werde. Einem allfälligen Rekurs entzog die Direktion die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab, soweit er darauf eintrat und die Rechtsvorkehr nicht gegenstandslos geworden war (Beschluss vom 9. April 2014). 
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ u.a. in prozessualer Hinsicht beantragen, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung unter Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zuzuerkennen. Ferner sei die Finanzdirektion anzuweisen, das betreffend Abfindung eingeleitete Rückforderungsverfahren bis zum gerichtlichen Entscheid in der vorliegenden Sache zu sistieren. Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Ersuchen um vorsorgliche Anweisung der Finanzdirektion, das Rückforderungsverfahren zu sistieren, wurde ebenfalls abschlägig beschieden (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei der vorinstanzlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1). 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) mindestens Fr. 15'000.-. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde kann deshalb unter diesem Titel eingetreten werden. 
 
3.   
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
4.   
 
4.1. Angefochten ist der kantonale Entscheid insofern, als der vorinstanzlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.  
 
4.2. Entscheide über die Erteilung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellen Zwischenentscheide dar, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist (Urteile 9C_598/2012 vom 17. September 2012 E. 1 und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143).  
 
5.  
 
5.1. Ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegt unbestrittenermassen nicht vor, würde die Gutheissung der Beschwerde doch keinen sofortigen, einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparenden Endentscheid in der Sache selber herbeiführen.  
 
5.2. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Weigerung des kantonalen Gerichts, dem kantonalen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet. Sie macht einen solchen unter Hinweis darauf geltend, dass ihr durch die Nichtfortführung des zu Unrecht aufgelösten Arbeitsverhältnisses insbesondere bezüglich ihrer Qualifikation für die berufliche Zukunft und die erforderlichen Stellenbewerbungen ein Rechtsnachteil erwachse.  
 
5.2.1. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die beanstandete Beendigung des Anstellungsverhältnisses die bisherige Stelle betrifft. In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich damit begründet, sie wolle den Status quo wieder herstellen (  "... unter Fortsetzung des Dienstverhältnisses ... ." [Beschwerde, S. 2 oben] bzw.  "... unter rückwirkender Lohnfortzahlung und Wiedereinsetzung ex tunc in den dienstrechtlichen Status quo ante ..." [Beschwerde, S. 5 Mitte]). Das Gesuch um Suspensiveffekt konnte denn auch nur den bisherigen Arbeitsplatz betreffen. Wäre die Versetzung an eine andere Stelle innerhalb der Kantonsverwaltung beabsichtigt gewesen, hätte ein Gesuch um entsprechende vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht werden müssen. Beschwerdeweise wurde zuhanden des kantonalen Gerichts jedoch einzig beantragt, es sei  "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung - unter rückwirkender Lohnfortzahlung und Wiedereinsetzung ex tunc in den dienstrechtlichen Status quo ante - zu erteilen ... .". Ein Ersuchen um vorsorgliche Vorkehren im Sinne der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der zürcherischen Verwaltung geht daraus nicht hervor. Da die Beschwerdeführerin indessen nicht bereit war und ist, die bisherige Stelle wieder anzutreten - sie rügt vielmehr gerade, dort diskriminierendem Mobbing ausgesetzt gewesen zu sein - , konnte ihrem Gesuch schon deshalb nicht entsprochen werden. Wäre damit eine neue Anstellung innerhalb der Kantonsverwaltung bezweckt gewesen, hätte die Beschwerdeführerin dies zum Gegenstand ihres prozessualen Antrags machen müssen. Das ist aber nicht geschehen. Über ein derartiges Begehren hatte das vorinstanzliche Gericht demzufolge nicht zu entscheiden, was es denn auch unterlassen hat. Ist der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäss eigener Aussage unzumutbar, kann sie durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung demnach keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden.  
 
5.3. Ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ferner rechtlicher Natur und somit auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; Urteil 8C_886/2013 vom 6. Juni 2014 E. 3.6, zur Publikation vorgesehen). Wird die Beschwerde in der Sache gutgeheissen, hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin weiterzubeschäftigen (vgl. die im angefochtenen Entscheid diesbezüglich dargelegte Rechtslage). Ein erschwertes Fortkommen bzw. geringere Chancen auf dem Stellenmarkt, wie zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.  
 
6.   
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl