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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_299/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Wiedererwägung (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 10. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________ klagte vor dem Kreisgericht Gaster-See gegen fünf Erben des am 18. Dezember 2004 verstorbenen B.________ auf Herabsetzung der Zuwendungen aus seinem Gesamtnachlass und auf Feststellung des Teilungswertes. Ferner beantragte sie, die fünf Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr den vorläufig gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO geschätzten minimalen Pflichtteil von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 wies das Kreisgericht die Klage ab. In diesem erstinstanzlichen Verfahren war A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt worden.  
 
A.b. Da A.________ Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid einzulegen gedachte, reichte sie am 7. November 2014 beim Kantonsgericht St. Gallen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Begründung dieses Gesuchs beschränkte sich auf den Hinweis auf das erstinstanzlich bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit ergänzenden Ausführungen zur Prozessarmut sowie in der Feststellung, das Verfahren sei nach wie vor nicht aussichtslos. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies der Vizepräsident das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.  
 
B.   
Am 3. Dezember 2014 erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014. Zudem ersuchte sie erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 10. März 2015 trat der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts auf das Gesuch nicht ein. 
 
C.   
A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 14. April 2015 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des verfahrensleitenden Richters beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die "Klage" gutzuheissen und ihr für das Berufungsverfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 117 i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO zu bewilligen und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu bestellen. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung ab Zugang des Entscheids des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014 zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenso um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, womit dieses auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid ungeachtet dessen, dass er auf Nichteintreten lautet. Überdies kann er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Dass kein Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) vorliegt, schadet nicht (BGE 138 III 41 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 424 E. 2). Dort geht es um Erbstreitigkeiten und damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.   
 
2.1. Der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts hat erwogen, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erwachse als prozessleitender Entscheid nicht in Rechtskraft. Ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher nicht ausgeschlossen. Ein neues Gesuch auf der Basis des alten Sachverhalts habe den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Behandlung kein Anspruch bestehe. Anders verhalte sich nur, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit dem ersten die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid verändert hätten (echte Noven) oder sich der erste Entscheid zufolge Entdeckung neuer Beweismittel oder Tatsachen, die dem Gesuchsteller im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden waren (unechte Noven), als unrichtig erscheine. Dabei sei zusätzlich vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller die fraglichen echten Noven nicht habe geltend machen können oder dass für ihn keine Veranlassung bestand, sie geltend zu machen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 20. November 2014 nicht gegeben. Mit der Berufungseingabe vom 3. Dezember 2014 hätten sich lediglich die Grundlagen für die Beurteilung der Prozessaussichten geändert. Die Beschwerdeführerin lege nunmehr rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen der erstinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach falsch sei und abgeändert werden solle, sodass die Berufung, anders als beim ersten Gesuch, nicht mehr als aussichtslos erscheine. Auf die Prozessaussichten als solche komme es indes bei der Prüfung der Frage, ob auf eine neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten sei, nicht an. Entscheidend sei wie ausgeführt einzig, ob sich die finanziellen Verhältnisse seit dem 20. November 2014 verändert hätten. Das sei indes nicht der Fall und werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Im Wiedererwägungsgesuch werde sogar ausdrücklich gesagt, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei unverändert. Den mit Eingabe vom 10. Februar 2015 eingereichten weiteren Unterlagen komme im Übrigen keine Bedeutung mehr zu, obschon es sich, abgesehen vom Wohngeldbescheid vom 10. April 2014, um echte Noven zur Aktualisierung früherer Belege (Bankauszüge usw.) handle.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Argumentation habe die Vorinstanz übersehen, dass sie mit der Berufungseingabe vom 3. Dezember 2014 nicht ein Gesuch um Wiedererwägung des ersten Gesuchs vom 7. November 2014, sondern ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Das zweite Gesuch habe keinen Zusammenhang mit dem ersten vom 7. November 2014. Bei diesem Gesuch sei es darum gegangen, auch die Vorbereitungsarbeiten für die komplexe und umfangreiche Berufungsschrift zu decken, da eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise zugesprochen werde. Vom Gesuch betroffen gewesen sei somit der Zeitraum vom Zugang des Entscheids des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014 bis zur Einreichung der Berufungsschrift am 3. Dezember 2014. In der Berufung sei zudem ein gesondertes und vom ersten Gesuch vom 7. November 2014 vollständig unabhängiges neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden, was sich bereits aus der Verschiedenheit der Rechtsbegehren ergebe: Im ersten Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege für das zukünftige Verfahren beantragt worden, während im zweiten Gesuch vom 3. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014 verlangt worden sei. Die Annahme, beim zweiten Gesuch vom 3. Dezember 2014 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch sei unrichtig und verstosse gegen den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Zusammenfassend sei eine Wiedererwägung ausgeschlossen gewesen. Das Kantonsgericht habe daher den neuen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilen müssen. Durch den Nichteintretensentscheid habe es den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und den Grundsatz des gerechten Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) verletzt.  
 
3.   
 
3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).  
 
3.2. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteil 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen (Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2.a). Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (Urteil 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 in fine, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, Bd. I 2012, N. 64 ff. v.a. N. 71 zu Art. 119 ZPO, mit Verweis auf BGE 127 I 133). Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (siehe dazu auch die seither ergangene Rechtsprechung BGE 136 II 177 E. 2.1). Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (Urteile 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; I 302/96 vom 23. Dezember 1997 E. 7b, publ. in SVR 1998 IV Nr. 13 S. 47). Von der Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe am 3. Dezember 2012 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und nicht ein Gesuch um Wiedererwägung des ersten Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Dezember 2014 mit Bezug auf die Bedürftigkeit ausdrücklich eingeräumt, die Verhältnisse hätten sich seit dem ersten Gesuch vom 7. November 2014 bzw. dem ersten Entscheid vom 20. November 2014 nicht geändert. Sodann hat sie in ihrem (ersten) Gesuch vom 7. November 2014 nichts zum Kriterium der Aussichtslosigkeit ausgeführt, sondern nur allgemein behauptet, die Sache sei nicht aussichtslos. Ausführungen zu dieser Voraussetzung finden sich erst in dem mit der Berufung eingereichten Gesuch vom 3. Dezember 2014. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenügend dar, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch (Entscheid vom 20. November 2014) durch (nach dem Entscheid) eingetretene und somit echte Noven verändert hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt ihre Eingabe vom 3. Dezember 2014 kein neues Gesuch im Sinn des Urteils 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 dar; sie gilt vielmehr als Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides vom 20. November 2014. Daran vermögen auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiedererwägung bringt die Beschwerdeführerin keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven). Hat die Beschwerdeführerin aber keine unechten Noven vorgetragen, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht einzutreten, als bundesrechtskonform. Die Rüge der Verletzung verschiedener Verfassungs- bzw. Konventionsbestimmungen erweist sich als unbegründet.  
 
4.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, zumal diese in ihrer amtlichen Eigenschaft gehandelt hat (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
5.   
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden