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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_165/2021  
 
 
Urteil vom 22. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft und 
Kanton Obwalden, 
vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2021 (BZ 21/012). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 344.95 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. September 2021 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte. 
Mit Beschwerde vom 16. September 2021 wendet sie sich an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine auf den Nichteintretensentscheid Bezug nehmende Begründung, geschweige denn eine Darlegung, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen, sondern einzig die sinngemässe Kritik, von der Steuerverwaltung geplündert und beraubt und grundlos in der Würde verletzt zu werden, sowie in der Sache nicht nachvollziehbare Ausführungen zu einer Erbschaftsangelegenheit. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli