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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_886/2021  
 
 
Urteil vom 22. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juni 2021 
(2N 21 106 / 2U 21 31). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2021 gegen mehrere, zum Teil ehemalige Angestellte des Kantons Luzern "Offizialdelikte-Straf-Klage" wegen Amtsmissbrauchs, Drohung, Betrugs und Freiheitsberaubung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 14. April 2021, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Auf die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 nicht ein. 
 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben, hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Nicht einzutreten ist auf Vorbringen, die (andere) Strafverfahren und Sachverhalte betreffen, die nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bilden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
Im Übrigen genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder (hinreichend) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich in der Sache zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Derartige Ansprüche sind auch nicht ersichtlich, da die von ihm erhobenen Vorwürfe sich ausschliesslich gegen (ehemalige) Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung deren amtlicher Funktion richten, für die gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen haftet (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Beschwerdeführer hat gegen die (ehemaligen) Angestellten keinen Anspruch (vgl. § 4 Abs. 4 HaftungsG/LU). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held