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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 45/02 
 
Urteil vom 22. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1947, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 5. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 25. September 2001 verneinte das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) des Kantons Aargau die Vermittlungsfähigkeit von S.________ (geb. 1947) für die Periode vom 14. Mai bis 8. Juli 2001. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Februar 2002 ab. 
 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 14. Mai bis 8. Juli 2001 sei zu bejahen. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zur Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, welche nicht bewilligte Kurse besuchen (vgl. BGE 122 V 265), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 14. Mai bis 8. Juli 2001. 
2.1 Aus den Akten ergibt sich, soweit unbestritten, Folgendes: die Versicherte beantragte Arbeitslosenentschädigung für Teilarbeitslosigkeit (50%) ab 1. Februar 2001. Bei einem Beratungsgespräch vom 3. Mai 2001 gab sie an, die bisherige, ihr zumutbare Arbeit gekündigt zu haben, um sich selbstständig zu machen. Zuvor wolle sie jedoch noch verschiedene Fachkurse in Nagelkosmetik besuchen, was bis in den Herbst dauern könne. An einem weiteren Beratungsgespräch vom 9. Mai 2001 bestätigte sie, ihre Anstellung gekündigt zu haben, weil sie sich selbstständig machen wolle. Vom 14. bis 18. Mai 2001 besuchte sie einen von der Verwaltung nicht als arbeitsmarktliche Massnahme anerkannten Kurs. Am 14. Mai 2001 schloss sie einen Anstellungsvertrag mit der Firma B.________, mit Stellenantritt am 9. Juli 2001 und einem Pensum von maximal 75% ab. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2001 mit sofortiger Wirkung auf. Ab 1. August 2001 mietete sie einen Salon. 
 
2.2 Umstritten und für die Vermittlungsfähigkeit in der vorliegend zu prüfenden Periode entscheidend ist, weshalb der Stellenantritt bei der Firma B.________ erst am 9. Juli 2001 erfolgte. Die von der Vorinstanz als Zeugin vorgeladene D.________ gab an, dieser späte Antritt sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, welche vorher einen Nailkurs in Mailand habe besuchen wollen. Die Versicherte bestreitet, jemals derartige Angaben gemacht zu haben. Eine telefonische Nachfrage der Verwaltung in Italien ergab, dass die Beschwerdeführerin dort nicht bekannt ist. 
2.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Angaben der Zeugin D.________ glaubwürdig seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den Beratungsgesprächen eingeräumt, Kurse besuchen und sich selbstständig machen zu wollen. Ihr gesamtes Verhalten beweise, dass sie nicht daran interessiert gewesen sei, eine Anstellung zu finden, weshalb sie nicht als vermittlungsfähig zu betrachten sei. 
2.4 Ob die Beschwerdeführerin einen Kurs in Mailand besucht hat oder besuchen wollte, ist an Hand der Akten nicht schlüssig zu beurteilen. Sodann hätte sie gemäss den - von ihr bestrittenen und in der Tat nicht ganz widerspruchsfreien - Aussagen der Zeugin schon vor dem 9. Juli 2001 in der Firma B.________ arbeiten können. Wie es sich mit diesen zwei Punkten verhält, kann indessen offen bleiben. Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist so oder so zu verneinen. In den Beratungsgesprächen seit Mai 2001 hat die Versicherte nämlich wiederholt angegeben, Kurse in Nagelkosmetik besuchen und sich selbstständig machen zu wollen. Dementsprechend hat sie vom 14. bis 18. Mai 2001 einen Kurs besucht. Sodann zögerte sie nicht, die soeben angetretene Stelle bei der Firma B.________ nach wenigen Tagen zu kündigen, als sich ihr auf 1. August 2001 ein geeignetes Lokal für eine selbstständige Tätigkeit anbot. Eine teilzeitliche Anstellung neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit schloss die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem kantonalen Gericht selber aus, da die Konkurrenzsituation dies nicht zulasse. Unter solchen Umständen ist erwiesen, dass die Versicherte sich in erster Linie selbstständig machen und keine Arbeitnehmertätigkeit antreten wollte. Damit ist ihre Vermittlungsbereitschaft zu verneinen, weshalb der kantonale Entscheid im Ergebnis Stand hält. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: