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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 362/01 
 
Urteil vom 22. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
R.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 15. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene R.________ ist seit September 1994 als Bauarbeiter bei der Firma G.________, angestellt. Am 24. Oktober 1995 meldete diese der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), R.________ sei am 23. Oktober 1995 bei Schalarbeiten ausgerutscht und rückwärts auf eine Betonkante gefallen. Der behandelnde Arzt Dr. H.________, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 1995 eine Rissquetschwunde am Kopf mit Commotio und Verdacht auf Schädelfraktur. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 20. April 1998 meldete die Firma G.________ der SUVA einen Rückfall. Gemäss Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. N.________, vom 17. Juli 1997 lag beim Versicherten ein chronisches, therapieresistentes Cervicalsyndrom vor. Vom 19. März bis 9. April 1998 hielt sich R.________ in der Klinik V.________ auf (Austrittsbericht vom 21. April 1998). Am 19. Juni 1998 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. S.________, eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild vor. Gestützt hierauf lehnte es die Anstalt mit Verfügung vom 25. Juni 1998 ab, für die rückfallweise gemeldeten Beschwerden Leistungen zu erbringen, weil diese nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. Oktober 1995 zurückzuführen seien. 
 
Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 6. Oktober 1998 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
R.________ liess hiegegen Beschwerde einreichen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung, zuzusprechen; evtl. sei eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen. Im Laufe des Verfahrens legte er verschiedene Arztberichte auf. Mit Entscheid vom 15. August 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit einem Rückfall. 
2. 
Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der vom Beschwerdeführer im Laufe des kantonalen Verfahrens beigebrachten Berichte der Dr. M.________ (vom 24. März 1999) und J.________(vom 22. April 1999), der Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital X.________ (vom 26. April und 5. Mai 2000), sowie der Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. S.________, vom 19. Juni 1998 und Dr. Y.________ vom 12. Juli 2000 festgestellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 1995 und den am 20. April 1998 gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was namentlich den Bericht des Neurologen Dr. M.________ betrifft, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dessen Diagnose eines direkten oder indirekten Halswirbelsäulentraumas sich weder auf die Anamnese noch auf objektivierbare Befunde stützt und insbesondere durch die am 8. März 1999 im Institut Dr. Z.________, durchgeführte radiologische Untersuchung nicht bestätigt wird. Dr. Z.________ erklärte bloss, die Befunde an der oberen Halswirbelsäule sprächen für das klinisch bekannte Cervicalsyndrom. 
 
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Da für die Kausalitätsbeurteilung in erster Linie die im Bericht des Dr. H.________ vom 9. November 1995 objektiv dokumentierten Verletzungen massgebend sind und nicht die Schilderung des Unfallhergangs durch den Versicherten, die im Verlauf der Jahre erfahrungsgemäss nicht selten an Dramatik gewinnt, welche alsdann auch in die Arztberichte Eingang findet, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, zum genauen Ablauf des Ereignisses vom 23. Oktober 1995 ergänzende Abklärungen zu treffen. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die weiteren im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen sind damit unbegründet. 
 
Soweit der Versicherte beantragt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten eines Universitätsspitals einzuholen, um die Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zu klären, ist ihm entgegenzuhalten, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend untersucht wurde. Von zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen sind hinsichtlich der hier interessierenden Frage nach der Unfallkausalität des Beschwerdebildes keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualbegehren nicht stattzugeben ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: