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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 143/04 
 
Urteil vom 22. Oktober 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
R.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch die Firma E.________, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 22. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1973, bezieht seit dem 2. August 2002 Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) den Versicherten ab dem 27. September 2003 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich um eine zugewiesene Stelle bei der Firma W.________ nicht beworben habe. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004 hielt das AWA an seiner Verfügung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, die Einstellung sei aufzuheben, eventualiter sei die Einstelldauer auf drei Tage zu reduzieren. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), insbesondere der Einstellungstatbestand, wenn der Versicherte durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien im Sozialversicherungsverfahren eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 264 Erw. 3b). Die Verwaltung darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat die Verwaltung deshalb ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 360 Erw. 5b). Dass die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sei als spätere Darstellungen, ist keine starre Beweisregel, aber sie kann im Einzelfall bei der Würdigung des gesamten Beweismaterials dazu führen, die erste Aussage als überwiegend wahrscheinlich zu erachten (Urteil S. vom 19. Mai 2004, U 236/03; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 RZ 39). 
2. 
Streitig ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eventualiter deren Dauer. Das kantonale Gericht hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 38 Tagen bestätigt, da der Versicherte sich auf die ihm zugewiesene Stelle nicht beworben habe, was als schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV gelte. 
2.1 Mit Schreiben vom 26. September 2003 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten auf, sich bei der Firma W.________ zu bewerben. Am 24. Oktober 2003 teilte die Firma W.________ dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr nicht beworben habe. Daraufhin verlangte das RAV am 13. November 2003 vom Versicherten eine Stellungnahme, worauf dieser am 27. November 2003 antwortete: "Diese Stelle ging bei mir zuhause unter. Da ich sie untergehen lies, bin ich auch voll schuldfähig. Leider gibt es keinen anderen Grund, den ich mir plausibel vorstellen könnte." Das RAV überwies am 28. November 2003 die Akten dem AWA zum Entscheid. Dieses nahm daraufhin mit dem Versicherten Kontakt auf, welcher mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 erklärte, er habe die Bewerbungsunterlagen per Post der Firma W.________ zugestellt, wofür er aber keine Beweise habe. 
Infolge dieser unterschiedlichen Aussagen verlangte das AWA am 19. Dezember 2003 eine zusätzliche Stellungnahme des Versicherten. Dieser teilte am 9. Januar 2004 mit, er habe ein Durcheinander mit dem Arbeitsort und dem Sitz der Firma bekommen. Er habe sein Dossier an die Firma W.________ in I.________ (Firmensitz) geschickt und nur die Schuld für das Nichtbewerben bei der Firma W.________ in M.________ (Arbeitsort) auf sich genommen. 
2.2 Im Stellenangebot des RAV vom 26. September 2003 steht unmissverständlich, dass die Bewerbung nach I.________ gesendet werden muss, der Arbeitsort aber M.________ sei. Es handelt sich demzufolge um eine Stelle bei der Firma W.________, wobei aber der Ort, wo die Bewerbung hingeschickt werden muss, und der Arbeitsort nicht identisch sind, was oft vorkommt. In der Aufforderung zur Stellungnahme vom 13. November 2003 wird denn auch lediglich eine Stelle bei der Firma W.________ erwähnt. Die Präzisierung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2004, er habe im Schreiben vom 27. November 2003 die Schuld auf sich genommen, weil er meinte, es handelte sich bei der Aufforderung um Stellungnahme vom 13. November 2003 um eine Stelle bei der Firma W.________ in M.________, erscheint deshalb nicht plausibel, weil nie die Rede von zwei Arbeitsstellen (eine Stelle in I.________ und eine Stelle in M.________) gewesen war, sondern immer nur von einer einzigen Stelle bei der Firma W.________. 
 
Die Bewerbung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und reist auf Gefahr des Erklärenden (Urteil H. vom 9. Dezember 2003, C 58/03). Der Bewerber trägt somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen. Nachfragen beim potentiellen Arbeitgeber haben nichts gebracht, sodass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer die Bewerbung wirklich abgeschickt hat. Demzufolge hat der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Erw. 1.2 hievor). Weiter ist zu beachten, dass er zunächst zugegeben hat, sich nicht beworben zu haben, was doch plausibler ist als die Aussage über den verwechselten Zustellungsort seiner Bewerbung. 
 
In Würdigung der vorhandenen Akten ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach überwiegender Wahrscheinlichkeit für die ihm zugewiesene Stelle bei der Firma W.________ nicht beworben hat und somit durch sein Verhalten die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verletzte. Da es sich bei der zugewiesenen Stelle überdies um einen zumutbaren Arbeitsplatz gehandelt hat, ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 
3. 
Der Beschwerdeführer lässt eventualiter eine Reduktion der Einstelldauer auf 3 Tage beantragen, weil die Nichteinreichung von Bewerbungsunterlagen an eine zugewiesene Stelle lediglich ein leichtes Verschulden darstelle. 
3.1 Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand des Nichtbefolgens von Weisungen der zuständigen Amtsstelle, namentlich die Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b). Wenn sich also ein arbeitsloser Versicherter nicht auf die zugewiesene Stelle hin bewirbt und dadurch jegliche Chance für diese Stelle verliert, ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer wegen nicht genügender Bewerbung für eine Anstellung der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) anzulegen wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (vgl. BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb betreffend Zwischenverdienst). In dieser Hinsicht sieht Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit - und somit auch das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen an eine zugewiesene zumutbare Stelle - ein schweres Verschulden darstellt. Entgegen der Meinung von Hans-Ulrich Stauffer (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 87) liegt kein leichtes Verschulden vor, weil durch die Nichteinreichung der Bewerbung für eine zumutbare Stelle schon die Möglichkeit des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages und damit ein Ende der Arbeitslosigkeit vereitelt wird. Jedoch hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass im konkreten Fall Gründe vorliegen können, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3). 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gemäss Auskunft der Firma W.________ über 30 Bewerbungsschreiben eingegangen seien. Das Nichteinreichen einer Bewerbung könne deshalb nicht mit der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle gleichgesetzt werden. Dieser Ansicht kann so nicht zugestimmt werden. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Dadurch hat er von vornherein die Chance vertan, eine Festanstellung im Umfang von 100 % per 1. Oktober 2003 zu erhalten und hat so durch sein Verhalten seine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verletzt. Ob er die Stelle tatsächlich erhalten hätte, ist nicht massgebend; von Bedeutung ist hier allein die Möglichkeit des Stellenerhalts. 
 
Im weiteren macht der Versicherte geltend, er habe in der Zwischenzeit eine Handelsschule absolviert. Der Versicherte besuchte bei der Schule L.________ die berufsbegleitende Samstagschule, die er im Juni 2004 erfolgreich mit einem Handelsdiplom abgeschlossen hat. Es handelte sich also um eine berufsbegleitende Ausbildung, in der die Teilnehmer neben der Schule normalerweise noch berufliche Verpflichtungen haben. Deshalb war es auch für den Versicherten, der während dieser Ausbildung arbeitslos gewesen ist, zumutbar, sich für die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer bezog seit dem 2. August 2002 Arbeitslosenentschädigung. Gerade auch infolge dieser relativ langen Arbeitslosigkeit hätte er den Stellenbemühungen höchste Priorität einräumen müssen. Die berufsbegleitende Ausbildung hätte er auch trotz einer eventuellen neuen Anstellung beenden können (andernfalls hätte gar seine Vermittelbarkeit [Art. 15 Abs. 1 AIVG] abgeklärt werden müssen). 
 
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich regelmässig beworben, finden sich in den Akten keine Hinweise, sodass dieses Argument nicht berücksichtigt werden kann und zudem hier irrelevant ist. 
 
Es liegen somit keine Gründe vor, die das Verschulden mildern (vgl. Erw. 3.1 in fine hievor), sodass die Einstellungsdauer von 38 Tagen auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden ist. 
4. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: