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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_799/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegner, 
 
Erster Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ erstattete bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen wegen "übertriebener Festnahme" und "unlauteren Einsperrens, stundenlangen Freiheitsentzugs". Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 25. September 2013 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Zuführung auf den Polizeiposten, der verfügte Gewahrsam und die Dauer der Festhaltung dem Verhalten der Anzeigerin zuzuschreiben seien. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allenfalls strafbares Verhalten der beteiligten Polizisten bringe die Anzeigerin nicht vor und solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit ihren Ausführungen nicht dar, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli