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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_881/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. August 2015 (BK 15 122 MOR). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer erstattete am 28. Februar 2015 Anzeige gegen einen Automobilisten wegen Sachbeschädigung bzw. Unfallflucht nach Beschädigung seines Fahrzeugs. Am 18. März 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 19. August 2015 fest, dass das Beschwerdeverfahren betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden gegenstandslos geworden sei und insoweit abgeschrieben werde. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Präsidentin der Vorinstanz sei befangen, da sie in mehreren anderen Fällen wegen seiner angeblichen Prozessunfähigkeit nicht auf Beschwerden von ihm eintrat. Indessen stellt der Umstand, dass eine Gerichtsperson an früheren Urteilen mitwirkte, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. 
 
 In Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall hat die Generalstaatsanwaltschaft der Regionalen Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, ein Strafverfahren zu eröffnen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos war (angefochtener Beschluss S. 3 E. 3). Was an dieser Erwägung der Vorinstanz gegen das Recht verstossen soll, sagt der Beschwerdeführer nicht. 
 
 In Bezug auf die Sachbeschädigung stellt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe den Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers seiner Versicherung gemeldet, welche die Reparaturkosten übernommen habe (Beschluss S. 3 E. 4). Da der angefochtene Entscheid sich folglich nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen des Beschwerdeführers auswirken kann, ist dieser unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde nicht legitimiert. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
 Wie dem Beschwerdeführer in mehreren früheren Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn