Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_940/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtskraft eines Strafbefehls (Verletzung von Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Zugleich wurde der bedingte Vollzug für eine früher ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 80.-- widerrufen. 
 
 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. Januar 2015 Einsprache, die er am 10. März 2015 wieder zurückzog. Mit Verfügung vom 19. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft fest, der Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 zugestellt. 
 
 Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 19. März 2015 eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 21. Juli 2015 auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 19. August 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss geht es ihm darum, dass die kantonalen Rechtsbehelfe behandelt werden sollen und er freigesprochen werde. 
 
2.  
 
 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2015 zugestellt. Folglich lief die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Stillstands im Sommer bis zum 14. September 2015. Die zweite und direkt an das Bundesgericht adressierte Beschwerde vom 15. September 2015 ist verspätet und somit unbeachtlich. 
 
3.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht somit nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde vom 6. Mai 2015 infolge Verspätung nicht eingetreten ist oder ob das Gericht darauf hätte eintreten müssen. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vom 19. August 2015 zur Hauptsache mit anderen Fragen, z.B. damit, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2015 rechtmässig war oder nicht. Mit diesen Ausführungen kann sich das Bundesgericht nicht befassen. 
 
 Sachgerecht macht der Beschwerdeführer nur geltend, gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sei die in Frage stehende Beschwerde an das Obergericht nicht an eine Frist gebunden gewesen (Beschwerde S. 5). Damit verkennt er, dass es im vorliegenden Fall nicht um Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geht. Folglich kommt auch nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 von Art. 396 StPO zur Anwendung. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten hätte, behauptet er selber nicht. Folglich ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Argumente im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist nichts Aussagekräftiges dafür zu entnehmen, dass er bedürftig ist. Im Übrigen spricht der Tagessatz der Geldstrafe von Fr. 100.-- dagegen. Bei dieser Sachlage kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn