Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_349/2018  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 19. März 2018 (VBE.2017.731). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________ ist gelernte Floristin. Von der IV-Stelle des Kantons Aargau bezog sie seit 1. Februar 1997 eine halbe Invalidenrente als Härtefallrente (Verfügungen vom 3. März 1999 und 25. Juli 2003) und ab 1. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 70 %, Verfügung vom 3. November 2006). Am 20. September 2011 wurde der Versicherten im Spital B.________ eine Knietotalprothese links implantiert. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2011 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise ihren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 87 %).  
 
A.b. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte u.a. ein Gutachten der medexperts ag, St. Gallen, vom 19. Januar 2016 ein. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hob sie die Invalidenrente auf Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats revisionsweise auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 15 % betrage.  
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. März 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiter die bisherige ganze Invalidenrente zu leisten. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108, 130 V 71) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 15 E. 3 S. 20, 137 V 334, 133 V 504, 125 V 146) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode (BGE 143 I 50; IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016; siehe auch BGE 144 I 103, 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b/bb S. 532 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der IV-Stelle am 17. August 2017 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Bei der am 3. November 2006 verfügten Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2005 stellte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit von 100 % und eine Einschränkung im Haushalt von 32.5 % fest. Sie wandte die gemischte Methode mit Anteilen von 55 % Erwerb und 45 % Haushalt an, was einen Invaliditätsgrad von 70 % ergab. In der rentenbestätigenden Mitteilung vom 20. Dezember 2011 veränderte die IV-Stelle im Rahmen der gemischten Methode einzig die Anteile Erwerb und Haushalt auf neu 80 % bzw. 20 %. Dies führte zu einem Invaliditätsgrad von 87 %.  
 
3.1.2. In der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. August 2017 ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad wiederum nach der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt. Sie ging von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in leidensangepassten Tätigkeiten und von einer 27%igen Einschränkung im Haushalt aus. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 15 %.  
 
3.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und orthopädische) Gutachten der medexperts ag vom 19. Januar 2016 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt hierauf sei die Beschwerdeführerin als Floristin nicht mehr arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie zu 70 % arbeitsfähig. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei sechs Monate nach der Knieoperation vom 20. September 2011 eingetreten. Die Einschränkung im Haushalt betrage gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Mai 2015 27 %. Offen bleiben könne, ob die Mitteilung vom 20. Dezember 2011 als Ausgangszeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bilde. Denn im Rahmen dieser Mitteilung sei die zu berücksichtigende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit noch nicht einbezogen worden. Weiter erwog die Vorinstanz, der von der IV-Stelle nach der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % sei rechtens, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.  
 
4.  
 
4.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteil 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 5.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Versicherte bringt vor, zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Beurteilung sei die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. Dezember 2011, worin nach Feststellung einer Statusänderung ein neuer Invaliditätsgrad ermittelt worden sei (vgl. E. 3.1.1 hiervor). In diesem Zeitpunkt sei die IV-Stelle über ihre Operation vom 20. September 2011 aufgrund des Berichts des Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Oktober 2011 sowie seines nicht datierten, am 23. November bei der IV-Stelle eingegangenen Berichts orientiert gewesen. Weder in der Mitteilung vom 20. Dezember 2011 noch in den Akten finde sich ein Hinweis, dass diese Operation damals ausgeklammert worden wäre. Somit hätte die Vorinstanz diese Operation bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei, nicht berücksichtigen dürfen. Bestritten werde, dass sich die Auswirkungen dieser Operation erst nach der Mitteilung vom 20. Dezember 2011 gezeigt hätten.  
 
4.2.2. Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt ihrer rentenbestätigenden Mitteilung vom 20. Dezember 2011 aufgrund der in E. 4.2.1 hiervor angeführten Berichte des Dr. med. C.________ über die Operation der Versicherten vom 20. September 2011 orientiert war. Die Vorinstanz hat aber richtig erkannt, dass er in dem am 23. November 2011 bei der IV-Stelle eingegangen Bericht trotz dieser Operation eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten verneinte und bei positivem Anschlagen der Therapie frühestens ab Frühjahr 2012 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit rechnete. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass die IV-Stelle im Rahmen der Mitteilung vom 20. Dezember 2011 noch nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sondern weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ausging. Dies folgt rechnerisch auch aus dem von ihr nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 87 % bei Anteilen von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie einer Einschränkung im Letzteren von 32,5 %.  
 
Somit hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 2.3 richtig erkannt, dass die im Gutachten der medexperts ag vom 19. Januar 2016festgestellte spätere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.2 hiervor und E. 5 hiernach). 
 
5.  
 
5.1. Weiter bringt die Versicherte im Wesentlichen vor, das Gutachten der medexperts ag vom 19. Januar 2016 äussere sich nicht oder zumindest nicht ausreichend dazu, worin eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes bestehe. Es beinhalte bloss eine abweichende Beurteilung von grundsätzlich unveränderten tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zur Revision berechtige. Es gehe nicht darum, ob sich ihr Gesundheitszustand nach der Knieoperation vom 20. September 2011 verbessert habe. Vielmehr müsse der Zeitpunkt nach der Rehabilitationsphase mit demjenigen vor dieser Operation verglichen werden. Diese Frage werde im Gutachten nicht beantwortet. Gegen eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sprächen die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. C.________ vom 5. Dezember 2012 und D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juli 2013 sowie des behandelnden Spitals B.________ vom 14. August 2013.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Gutachterpersonen der medexperts ag berücksichtigten die Vorakten und die von der Versicherten geklagten Beschwerden. Zudem wurde sie von ihnen klinisch und apparativ eingehend untersucht (PACT-Test, Röntgen Kniegelenk links und LWS sowie EKG vom 8. Dezember 2015; Substanzscreening und Labor vom 9. Dezember 2015). Weiter nahmen die Gutachterpersonen zur Entwicklung und zum Verlauf sowie zur aktuellen Situation ihres gesundheitlichen Leidens Stellung. Sie stellten nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin vor der Knieoperation vom 20. September 2011 als Floristin und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert auf.  
In diesem Lichte wurde die im Gutachten der medexperts ag vom 19. Januar 2016 festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten (vgl. E. 3.2 hiervor und E. 5.2.3 hiernach) hinreichend und überzeugend begründet, zeigten diese doch schlüssig auf, dass nach der Knieoperation und der Narkosemobilisation eine Verbesserung der Kniefunktion eingetreten ist. Es liegt auch nicht eine bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, die nach Art. 17 ATSG unbeachtlich wäre (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 
 
5.2.2. Soweit die Versicherte auf die gegenteilige Einschätzung der behandelnden Ärzte verweist, ist festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 5.1 hiervor) waren den Gutachterpersonen der medexperts ag bekannt. Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Berichten Gesichtspunkte hervorgingen, die nicht auch im Rahmen des Gutachtens der medexperts ag vom 19. Januar 2016 berücksichtigt worden wären.  
 
5.2.3. Nach dem Gesagten ist es im Rahmen der sachverhaltsmässig eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (E. 1 hiervor) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf dieses Gutachten davon ausging, sechs Monate nach der Knieoperation vom 20. September 2011 sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (siehe E. 3.2 hiervor). Hiervon abgesehen kann diese Verbesserung aber jedenfalls für den Begutachtungszeitpunkt am 8. Dezember 2015 festgestellt werden, was die revisionsweise Rentenaufhebung vom 17. August 2017 mit Wirkung ex nunc et pro futuro ebenfalls rechtfertigt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).  
 
6.  
 
6.1. Die Versicherte rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die neuen, seit 1. Januar 2018 geltenden Regeln des Art. 27 IVV nicht berücksichtigt. Diese gälten rückwirkend und müssten in jedem Entscheid, der nach diesem Datum ergehe, beachtet werden.  
 
6.2. Mit der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV und der dazu ergangenen Übergangsbestimmung, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.), wird für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, ein neues Berechnungsmodell statuiert (Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV). Diese Regelung auf den hier für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der strittigen Verfügung 17. August 2017 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) anzuwenden, liefe auf eine Berücksichtigung von damals noch nicht in Kraft stehendem Recht hinaus (sog. positive Vorwirkung), was unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteil 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6).  
 
7.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Oktober 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar