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[AZA 0/2] 
1A.295/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 18. Juli 2000 gab die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bautzen in Anwendung von Art. 74a IRSG statt, den bei B.________ am 6. Juli 1999 sichergestellten Mercedes-Benz 500 SL Cabriolet, Chassisnummer WDB 1290671 F 110402, herauszugeben, und wies die Kantonspolizei Zürich an, die Überführung des Fahrzeuges mit der Staatsanwaltschaft Bautzen abzusprechen und durchzuführen. 
 
B.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses erwog, aus dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bautzen gehe hervor, dass sie gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen Unterschlagung und Betruges führe und diesem vorwerfe, am 8. Juni 1999 vom Autohaus X.________/D den oben erwähnten Personenwagen empfangen und, entgegen schriftlicher Abmachung, bis zum 12. Juni 1999 weder den Kaufpreis bezahlt noch den Wagen zurückgegeben zu haben. Beim sichergestellten Personenwagen handle es sich somit um Deliktsgut im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bautzen gegen B.________, weshalb in diesem Verfahren über die Eigentumsverhältnisse daran zu befinden sein werde. In einem solch klaren Fall sei es gerechtfertigt, den sichergestellten Personenwagen bereits im jetzigen Zeitpunkt herauszugeben. Zwar schreibe Art. 74a Abs. 3 IRSG vor, dass eine Herausgabe in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid hin erfolge. 
Die Formulierung "in der Regel" lasse aber bewusst Ausnahmen zu und schaffe in klaren Fällen die Möglichkeit, sichergestelltes Gut bereits vorher herauszugeben. Irrelevant seien die Einwendungen von B.________, er habe den Wagen gekauft und ihn vollumfänglich bezahlt, da die ersuchten Behörden unter dem Vorbehalt von offensichtlichen Lücken und Irrtümern, wie sie von ihm zu Recht nicht geltend gemacht würden, an die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfegesuches gebunden seien. Aus diesen Gründen wies das Obergericht am 5. Oktober 2000 den Rekurs ab und auferlegte B.________ die Kosten des Rekursverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung. 
 
 
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. November 2000 erklärt B.________, er sei nicht einverstanden, dass sein Mercedes-Benz 500 SL Cabriolet an die Staatsanwaltschaft Bautzen herausgegeben werde, da der Wagen ihm gehöre. 
Die Herausgabe sei auch deshalb nicht zulässig, weil die Räder dem Garagisten P.________ aus Zürich gehörten: er habe diesem den Auftrag erteilt, seinen Wagen mit neuen Rädern zu bestücken und sei dann wegen seiner Verhaftung nicht mehr dazu gekommen, ihn zu bezahlen. Er wolle auch nicht, dass der Wagen herausgegeben werde, bevor über diese Beschwerde entschieden sei. 
 
C.- Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die sogenannte kleine Rechtshilfe (Art. 63 ff. 
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, IRSG; SR 351. 1), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80d und f IRSG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde - wie bereits seinen Rekurs ans Obergericht - damit, dass er der rechtmässige Eigentümer des umstrittenen Personenwagens sei. Die Frage ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens, es kann auf die Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
b) Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nun auch geltend, es bestünden Eigentumsansprüche eines Herrn P.________ aus Zürich an den Rädern des Fahrzeugs, welche dieser in seinem Auftrag montiert habe, ohne dafür bezahlt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist indessen nicht befugt, die Interessen von Herrn P.________ zu vertreten (Art. 80h IRSG), weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.- Mit Eingabe vom 15. November 2000, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (das beigelegte Exemplar des obergerichtlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2000 trägt den Eingangsstempel vom 13. Oktober 2000), ohne Einreichung einer Vollmacht und ohne Antrag zu stellen, bietet sich Rechtsanwalt Schütz, der den Beschwerdeführer im kantonalen Strafverfahren amtlich verteidigt, an, diesen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten, sofern ihm zugesichert werde, dass seine Aufwendungen entschädigt würden. Das ist unbeachtlich, nachdem der Beschwerdeführer keine (unentgeltliche) Verbeiständigung beantragte und diese im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch nicht gewährt werden könnte. 
4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt Schütz schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. November 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: