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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.265/2005 /ruo 
 
Urteil vom 22. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
Ehegatten X.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Anita Thanei, 
 
gegen 
 
Ehegatten Y.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV (Zivilprozess; Kosten und Parteientschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, vom 29. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Ehegatten X.________ vermieteten die Liegenschaft an der Strasse S.________ in V.________, an die Ehegatten Y.________. Am 21. Juli 2004 kündigten die Vermieter den Mietern das Mietverhältnis per Ende Oktober 2004. 
B. 
Die Mieter fochten die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirksamts Bremgarten als missbräuchlich an und verlangten eventualiter die Mieterstreckung um 1 ½ Jahre. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 erstreckte die Schlichtungsbehörde das Mietverhältnis bis am 30. Juni 2006. 
 
Am 16. November 2004 klagten die Vermieter beim Bezirksgericht Bremgarten gegen die Mieter mit den Begehren, in Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsbehörde vom 20. Oktober 2004 sei festzustellen, dass das Mietverhältnis mit den Beklagten frist- und formgerecht auf Ende Oktober 2004 gekündigt worden sei und den Beklagten kein Anspruch auf Erstreckung zustehe. Zudem stellten die Kläger ein Räumungsbegehren. 
Die Beklagten beantragten, die Kündigung vom 21. Juli 2004 sei als ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis - in Bestätigung des Entscheides der Schlichtungsbehörde - bis zum 30. Juni 2006 zu erstrecken. 
Der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten stellte am 8. März 2005 fest, die Kündigung des Mietverhältnisses per 31. Oktober 2004 sei rechtsgültig und erstreckte dieses bis am 30. Juni 2005. 
Dieser Entscheid wurde den Parteien am 7. April 2005 zugestellt. Mit Eingabe vom 15. April 2005 erhoben die Beklagten beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, das Mietverhältnis sei bis zum 1. August 2005 zu erstrecken. Zur Begründung führten die Beklagten an, sie hätten am 6./4. April 2005 für ein anderes Mietobjekt einen Mietvertrag mit Mietantritt am 1. August 2005 abgeschlossen, weshalb sich eine weitere einmonatige Erstreckung bis zu diesem Termin aufdränge. Die Kläger beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort gaben die Kläger jedoch an, sie würden - auch wenn der Entscheid des Bezirksgerichts wie beantragt bestätigt werde - im Juli 2005 gegen die Beklagten kein Ausweisungsverfahren einleiten. 
Mit Entscheid vom 29. Juli 2005 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und erstreckte das Mietverhältnis bis zum 31. Juli 2005. Gemäss den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs auferlegte das Obergericht die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 880.-- den Beklagten und verpflichtete diese, den Klägern die obergerichtlichen Parteikosten im Betrag von Fr. 1'025.50 zu bezahlen. 
C. 
Die Beklagten erheben staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Obergerichts vom 29. Juli 2005 seien aufzuheben, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien den Klägern aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'025.50.-- zu bezahlen; eventuell seien die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Kläger beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, der die Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, da vorliegend alleine die Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten seien, sei eine Rückweisung an das Obergericht nicht nötig. Vielmehr könne das Bundesgericht von der Regel der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde abweichen und direkt entscheiden. 
 
Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, da die Beschwerde gemäss der nachstehenden Erwägung abzuweisen ist und sich daher die Frage der neuen Entscheidung nicht stellt. 
3. 
3.1 Das Obergericht begründete seinen Kostenentscheid dem Sinne nach damit, dass das Beschwerdeverfahren mit Sicherheit vermeidbar gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner vor Einreichung der Beschwerde kontaktiert und von ihnen unter Vorlage des neuen Mietvertrages den Verzicht auf die Anhebung eines Ausweisungsverfahrens bis Ende Juli 2005 verlangt hätten. Den Beschwerdegegnern sei zu glauben, wenn sie angäben, sie würden bis zu diesem Termin keine Ausweisung verlangen. Da die Beschwerdeführer keinen Einigungsversuch unternommen hätten, hätten sie das Beschwerdeverfahren unnötig verursacht, weshalb ihnen die entsprechenden Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen seien. 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen insoweit eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts und machen eine Verletzung des durch die Bundesverfassung garantierten Willkürverbots geltend. 
3.3 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn er mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
3.4 Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, nach § 112 ZPO/AG seien die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von dieser Regel könne gemäss § 113 ZPO/AG abgewichen und über die Kosten nach Ermessen entscheiden werden, wenn besondere Umstände diese Abweichung als billig erscheinen liessen. Das Obergericht habe solche Umstände bejaht, da es davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführer hätten vorschnell ein unnötiges Verfahren eingeleitet, da dieses mit Sicherheit vermeidbar gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner vor Einreichung der Beschwerde kontaktiert hätten. Diese Annahme treffe offensichtlich nicht zu, da die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt hätten. Die Angabe der Beschwerdegegner, sie würden vor dem 1. August 2005 ohnehin kein Ausweisungsverfahren anstrengen, sei eine rechtlich irrelevante Parteibehauptung. 
Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, als aus dem begründeten Antrag auf Abweisung der vor Obergericht eingereichten Beschwerde geschlossen werden könnte, die Beschwerdegegner hätten einem Verbleiben der Beschwerdeführer in der Wohnung bis Ende Juli 2004 nicht zugestimmt. Dennoch kann aus dem Abweisungsantrag nicht zwingend abgeleitet werden, die Angabe der Beschwerdeführer, sie würden selbst bei Abweisung der Beschwerde vor Ende Juli 2004 keine Ausweisung verlangen, sei unglaubhaft. Vielmehr ist möglich, dass die Beschwerdegegner sich nicht eigentlich gegen die weitere Erstreckung des Mietvertrages um einen Monat, sondern nur gegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens wehren wollten. Demnach ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es davon ausging, die Beschwerdegegner hätten, wenn sie von den Beschwerdeführern vor der Erhebung der kantonalen Beschwerde kontaktiert und über den neuen Mietvertrag informiert worden wären, bis Ende Juli 2004 auf eine Ausweisung verzichtet. 
3.5 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Zeit für eine einvernehmliche Regelung sei zu kurz gewesen, da die zehntägige Rechtsmittelfrist bereits am Montag 18. April 2005 abgelaufen sei. Die Beschwerde sei am Freitag den 15. April 2005 eingereicht worden, weil die Anwältin der Beschwerdeführer erst an diesem Tag im Besitz des neuen Mietvertrages vom 6./4. April 2005 gewesen sei. An diesem Tag hätte wohl kaum eine Einigung erzielt werden können, da der Gegenanwalt noch Rücksprache mit seiner Klientschaft hätte nehmen müssen, wenn er überhaupt erreichbar gewesen wäre. Im Falle einer Nichteinigung mit der Gegenseite hätte für die Abfassung der Beschwerde am Montag den 18. April 2005 nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen habe kein Versuch einer aussergerichtlichen Einigung verlangt werden können. 
 
Mit diesen Ausführungen gehen die Beschwerdeführer implizit davon aus, ihre Anwältin hätte nur im Besitz des Mietvertrages mit der Gegenpartei Kontakt aufnehmen können. Diese Annahme trifft nicht zu, da eine Anfrage bei den Beschwerdegegnern auch ohne Vorlegung des Mietvertrages möglich gewesen wäre, zumal dieser hätte nachgereicht werden können. Demnach wäre eine Kontaktaufnahme schon vor dem 15. April 2005 möglich gewesen. Zudem wäre eine Kontaktaufnahme auch an diesem Tag zumutbar gewesen, da die Beschwerdeführer mit der Einreichung der damals bereits ausgearbeiteten Beschwerde ohne weiteres bis am Montag hätten zuwarten können. Demnach war in Berücksichtigung der Einfachheit der Problemstellung eine Kontaktaufnahme mit den Beschwerdegegnern bzw. ihrem Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag den 18. April 2004 möglich und zumutbar. Somit ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, die Beschwerdeführer hätten durch die Einreichung der kantonalen Beschwerde ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den Beschwerdegegnern voreilig ein Verfahren eingeleitet und damit unnötige Kosten verursacht. 
3.6 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegner hätten vor Obergericht einen Abweisungsantrag gestellt und in einer elfseitigen Rechtsschrift Ausführungen zur Interessenabwägung nach Art. 272 OR gemacht. Damit hätten die Beschwerdegegner unnötigen Aufwand betrieben, für welchen die Beschwerdeführer nicht aufzukommen hätten. 
 
Zutreffend ist, dass insbesondere die Parteikosten wohl weniger hoch ausgefallen wären, wenn die Beschwerdegegner vor Obergericht nicht die begründete Abweisung der Beschwerde, sondern ihre Gutheissung und die Überbindung der Kosten auf die Beschwerdeführer wegen voreiliger Einleitung eines Verfahrens beantragt hätten. Unter diesen Umständen wäre eine Aufteilung der Kosten wegen unnötig aufwendiger Prozessführung durch die Beschwerdegegner möglich, wenn nicht gar angezeigt gewesen (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 14 zu § 113 ZPO/AG und N. 3 zu § 112 ZPO/AG). Dennoch ist die Auferlegung aller Kosten auf die Beschwerdeführer nicht unhaltbar, da das Vorgehen der Beschwerdegegner durch die voreilige Einreichung der Beschwerde provoziert wurde und letztlich alle Kosten durch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme hätten verhindert werden können. Damit hält der angefochtene Entscheid vor dem Willkürverbot stand. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: