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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.308/2006 /scd 
 
Urteil vom 22. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängigen Strafverfahren verlangte X.________ am 8. September 2005 den Ausstand von fünf Mitgliedern des Kassationshofes (Oberrichter Maurer, Steiner, Bührer, Kunz und Herrmann). Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch unter Mitwirkung von 13 Oberrichterinnen und Oberrichtern mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab. 
 
Das Bundesgericht hiess eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gut und hob den Entscheid des Obergerichts vom 31. Oktober 2005 wegen einer Verletzung des Replikrechts auf (Urteil 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005). 
B. 
Am 7. Februar 2006 verlangte X.________ den Ausstand aller 13 Oberrichter, die am aufgehobenen Entscheid vom 31. Oktober 2005 beteiligt waren (Oberrichter/innen Cavin, Apolloni Meier, Lüthy-Colomb, Messer, Messerli, Pfister Hadorn, Rieder, Righetti, Räz, Schnell, Stucki, Weber, Wüthrich-Meyer). 
 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 überwies der Präsident des Obergerichts die Sache zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 
 
Im Anschluss an die Vernehmlassung stellte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. März 2006 dem Rechtsvertreter von X.________ die Gesuchsantworten der abgelehnten Oberrichter "vom 20., 21., 22. und 28. Februar sowie vom 1., 2. und 6. März 2006" zu. 
 
X.________ replizierte an das Verwaltungsgericht am 21. März 2006. 
 
Mit Urteil vom 25. April 2006 hiess das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch betreffend Oberrichterin Pfister Hadorn gut; für die übrigen zwölf Oberrichter wies es das Gesuch ab. 
 
X.________ war im kantonalen Verfahren durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius vertreten. 
 
C. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2006 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben. 
D. 
Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2006 abgewiesen. 
E. 
In der Vernehmlassung schliesst das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen. 
 
X.________ hat am 5. September 2006 ans Bundesgericht repliziert. 
F. 
Am 24. Oktober 2006 hat das Bundesgericht X.________ Kopien der Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti, beide vom 21. Februar 2006, zur Stellungnahme zugestellt. 
 
Mit Eingabe vom 9. November 2006 hat sich X.________ dazu geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der Replik an das Bundesgericht vom 5. September 2005 lehnt der Beschwerdeführer die Bundesrichter Féraud, Nay, Aemisegger, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio und Favre ab. Ausser dem letztgenannten gehören alle abgelehnten Bundesrichter der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung an. 
 
Ein abgelehnter Bundesrichter hat grundsätzlich nicht an der Beurteilung eines Ausstandsgesuches, das sich gegen ihn richtet, mitzuwirken. Nach der Rechtsprechung kommt das Ausstandsverfahren aber nicht zur Anwendung, wenn das Ausstandsgesuch ausschliesslich damit begründet ist, der Bundesrichter habe in einem früheren Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279). Ebenso kann ein Gericht selber über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden, wenn es "en bloc" abgelehnt wird (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464). Offensichtlich unzulässig ist das Gesuch namentlich, wenn durch zahlreiche unbegründete Ablehnungen der geordnete Betrieb der Justiz verunmöglicht wird. Mit dem Gesuch des Beschwerdeführers wird die zuständige erste öffentlichrechtliche Abteilung nahezu vollständig abgelehnt. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Richter, mit denen er einmal zu tun hatte, systematisch in den Ausstand versetzt und damit sein Ablehnungsrecht undifferenziert und missbräuchlich ausübt. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf die mitwirkenden Bundesrichter keine tauglichen Ablehnungsgründe nennt, ist das Ausstandsbegehren für unzulässig zu erklären und es ist darauf nicht einzutreten. 
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 9. November 2006, es sei festzustellen, welcher Bundesrichter für den Erlass des Schreibens (Verfügung) vom 24. Oktober 2006 verantwortlich ist; dieser sei für die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen des objektiven Anscheins der Befangenheit abzulehnen. 
 
Mit dem genannten Schreiben wurden dem Beschwerdeführer die Gesuchsantworten der Oberrichter Räz und Righetti zur Vernehmlassung innert Frist von 15 Tagen zugestellt. Das Schreiben wurde von der Kanzlei der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung im Auftrag des präsidierenden Mitglieds verfasst. Ein tauglicher Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich; auf das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsbegehren ist nicht einzutreten. 
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik, die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts vor dem Entscheid bekannt zu geben, damit er allfällige weitere Ausstandsgründe vorbringen könne. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts reicht es aus, wenn die entscheidenden Richter einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können. Die Zuständigkeit der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Reglement für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978, SR 173.111.1), die Mitglieder der Abteilung aus dem Eidg. Staatskalender. Beides ist ferner auf der Homepage des Bundesgerichts im Internet aufgeführt. Diese Angaben reichen aus, um allfällige Ablehnungsbegehren zu formulieren. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil 1P.204/1996 vom 19. April 1996 betrifft die fehlende Angabe der mitwirkenden Richter in einem schriftlichen Beschluss; es ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. 
 
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer die zuständige Gerichtsabteilung auch aus den prozessleitenden Verfügungen vom 29. Mai 2006 und 5. Juli 2006, der Präsidialverfügung vom 7. Juni 2006 und dem Schreiben vom 24. Oktober 2006 ersehen. 
 
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren zunächst fünf Oberrichter (Ablehnungsbegehren Nr. 1 vom 8. September 2005), danach 13 Oberrichter abgelehnt (Ablehnungsbegehren Nr. 2 vom 7. Februar 2006) und damit nahezu das gesamte Obergericht als befangen erklärt. 
 
Das Bundesgericht hat den ersten Obergerichtsentscheid vom 31. Oktober 2005 im Ablehnungsverfahren Nr. 1 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer zu den Gesuchsantworten der abgelehnten Richter nicht Stellung nehmen konnte. In der Folge hatte das Obergericht das Ablehnungsbegehren Nr. 1 unter Gewährung des Replikrechts erneut zu beurteilen. 
 
Gleichzeitig mit der Replik vom 7. Februar 2006 zu den Gesuchsantworten beantragte der Beschwerdeführer, alle dreizehn am aufgehobenen Obergerichtsentscheid vom 31. Oktober 2005 beteiligten Oberrichter seien abzulehnen (Ablehnungsbegehren Nr. 2). Das Berner Verwaltungsgericht beurteilte das Ablehnungsbegehren Nr. 2 mit Urteil vom 25. April 2006. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorbringen, die sich auf das vom Verwaltungsgericht nicht beurteilte Ablehnungsbegehren Nr. 1 beziehen, gehen über den Streitgegenstand hinaus; es ist darauf nicht einzutreten. 
3. 
Gemäss dem Verwaltungsgericht hat Oberrichterin Pfister Hadorn für die Neubeurteilung des aufgehobenen Obergerichtsentscheids vom 31. Oktober 2005 in den Ausstand zu treten, weil sich das Ablehnungsbegehren Nr. 1 gegen fünf Mitglieder des Kassationshofs richte, dem sie selber angehöre. In diesem Punkt hat der Beschwerdeführer Recht erhalten; er ficht ihn vor Bundesgericht nicht an. 
3.1 Die Ablehnung der übrigen zwölf Oberrichter ist nach dem Verwaltungsgericht unbegründet; weder die geltend gemachten Verfahrensverstösse noch die durch die Kassation bedingte Mehrfachbefassung vermöchten einen Anschein der Befangenheit zu begründen. 
Diese Auffassung trifft zu: Im Falle einer Rückweisung ist die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richter bei der Neubeurteilung der Streitsache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung und kein Ausstandsgrund (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 113 Ia 407 E. 2b S. 410). Vorbehalten bleiben besondere Umstände, die das Misstrauen der Partei in das Gericht als objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen, etwa im Strafverfahren bei einem Verzicht auf eine Zeugeneinvernahme, weil die Zeugin unglaubwürdig sei (BGE 116 Ia 28 E. 2b S. 30 f.). Solche oder vergleichbare Umstände liegen im zu beurteilenden Fall jedoch keine vor. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts sei nicht rechtzeitig bekannt gewesen. Dabei übersieht er, dass er die möglichen Verwaltungsrichter dem Staatskalender oder dem Internet hätte entnehmen können und die ordentliche Besetzung des Gerichts zu kennen hatte, da er im kantonalen Verfahren durch einen Anwalt vertreten war (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323). Überdies sind die mitwirkenden Verwaltungsrichter im angefochtenen Urteil aufgeführt. Das Vorbringen ist unbegründet. 
3.3 Er macht geltend, bestimmte Oberrichter hätten sich in ihren Gesuchsantworten ans Verwaltungsgericht in einer Weise geäussert, die eine Befangenheit begründe. Dem ist zu entgegnen, dass die abgelehnten Oberrichter dazu aufgefordert waren, sich zum Ausstandsbegehren vom 7. Februar 2006 zu äussern; sie waren gesetzlich verpflichtet, sich als Gesuchsgegner zu den Anbringen des Ausstandsbegehrens zu äussern (Art. 33 Abs. 2 Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995). Die Gesuchsantworten sind in einem sachlichen Grundton gehalten. Die Pflicht zur richterlichen Zurückhaltung und Sachlichkeit verbietet es dem Richter nicht, darzulegen, dass und weshalb er ein Ausstandsgesuch als unbegründet oder treuwidrig erachtet. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzuhalten, dass die Gesuchsantworten der Oberrichter die richterliche Unabhängigkeit nicht objektiv in Frage stellen. Das Vorbringen ist unbegründet. 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen zahlreiche Rügen vor, in denen er den Oberrichtern absichtliche, teilweise auch strafrechtliche Verfehlungen unterstellt. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für diese Vorwürfe. Diese sind offensichtlich unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er habe im Ausstandsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nur elf der insgesamt 13 Gesuchsantworten der abgelehnten Oberrichter erhalten. Zu den fehlenden Vernehmlassungen von Oberrichter Räz und Righetti habe er sich nicht äussern können. 
4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2006 erhalten hat, in der alle 13 Oberrichter im Rubrum aufgeführt sind und mit der ihm die "Doppel der Gesuchsantworten vom 20., 21., 22. und 28. Februar sowie vom 1., 2., und 6. März 2006" zugestellt wurden. Ein Vergleich zeigt, dass damit die Daten aller 13 Gesuchsantworten genannt sind. Das Verwaltungsgericht erklärt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006, es sei auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer die Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti nicht zugestellt worden seien. 
 
Es ist zudem festzuhalten, dass Oberrichter Räz und Righetti im Dispositiv der Verfügung vom 7. März 2006 als Gesuchsgegner aufgeführt sind. Ihre Gesuchsantworten enthalten weder Anträge noch materielle Ausführungen. Beide Oberrichter verzichten ausdrücklich auf eine Stellungnahme und weisen einzig auf den dem Beschwerdeführer bekannten Umstand hin, dass sie sich nicht befangen fühlen. Neue Tatsachen oder Anträge sind in den beiden Gesuchsantworten nicht enthalten. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe, hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Kenntnisse sein Replikrecht umfassend wahrnehmen können. 
 
Der Beschwerdeführer muss sich schliesslich entgegenhalten lassen, dass seine Ausführungen in der Replik vom 21. März 2006 dahin verstanden werden können, dass die beiden Oberrichter sich in den Gesuchsantworten überhaupt nicht zu den Vorbringen des Ausstandsbegehrens geäussert hätten. So hat das Verwaltungsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers verstanden (angefochtenes Urteil, Ziff. 4.4.2) und durfte demnach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Besitz der beiden Gesuchsantworten war. 
4.2 Für den Fall, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gesuchsantworten der Oberrichter Räz und Righetti gegeben. Es handelt sich dabei um eine Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 95 OG und um die Auslegung von Verfassungs- und Konventionsrecht; beide Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 166, 169). 
 
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2006 vor, die Kopien der Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti seien - im Gegensatz zu den übrigen Gesuchsantworten - mit Eingangsstempeln versehen. Daher bestehe der Verdacht, dass die beiden Gesuchsantworten beim Erlass des angefochtenen Urteils nicht vorgelegen hätten. 
 
Gemäss den kantonalen Akten tragen alle Gesuchsantworten den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts. Aus den bei den Akten liegenden Briefumschlägen ergibt sich, dass Oberrichter Räz und Righetti ihre Gesuchsantworten beide am 21. Februar 2006 bei der Post aufgegeben haben (Poststempel). Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde am 25. April 2006 gefällt. Die Vermutung des Beschwerdeführers, es seien nicht alle Gesuchsantworten abgestempelt worden oder sie hätten im Urteilszeitpunkt nicht vorgelegen, trifft nicht zu. Das Vorbringen ist unbegründet. 
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 9. November 2006 Akteneinsicht. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach telefonischer Anmeldung beim Bundesgericht die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens einzusehen. Für die kantonalen Akten ist ein Einsichtsgesuch bei der kantonalen Behörde zu stellen; denn das Bundesgericht sendet die kantonalen Akten praxisgemäss zurück, sobald es über die Beschwerde entschieden hat. 
 
Der Antrag, die Replikfrist sei bis drei Wochen nach Akteneinsichtnahme zu erstrecken, ist abzulehnen. Die zur Begründung angeführte Vermutung, die Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti hätten bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht vorgelegen, trifft nach dem Gesagten nicht zu. 
4.4 Der Beschwerdeführer beantragt weitere Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Gewährung der ergänzenden Replikmöglichkeit spruchreif geworden; weitere Schriftenwechsel sind nicht gerechtfertigt. Eine mündliche Beratung ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen (Art. 36b OG). Weder hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine mündliche Beratung beantragt, noch macht er vor Bundesgericht geltend, dass ihm ein entsprechender verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch zustehe. Die entsprechenden Anträge können nicht bewilligt werden. 
4.5 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik, die Vernehmlassung des Obergerichts an das Bundesgericht vom 30. Mai 2006 sei ihm nicht zugestellt worden. 
 
Das Obergericht hat nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen, welches praxisgemäss ohne Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juni 2006 behandelt wurde. Am 8. September 2006 stellte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie der Vernehmlassung des Obergerichts zu. Die Rüge ist damit gegenstandslos geworden. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Er trägt daher die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: