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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_817/2010 
 
Urteil vom 22. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 17. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des K.________ vom 21. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. August 2010 betreffend eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 21. September 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz gänzlich fehlt und sich die Begründung in appellatorischer Kritik an deren Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erschöpft (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.2 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass aufgrund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe der eingereichte gutachtliche Bericht des Dr. med. X.________ vom 16. September 2010 ausser Acht zu bleiben hat (Urteil 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3), 
dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 18. Juni 2009 nicht in diesem, sondern in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Neuanmeldeverfahren zu prüfen ist (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 und Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), 
dass die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist, 
dass von der Auferlegung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler