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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_663/2012 
 
Urteil vom 22. November 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Bülach, 
Postfach 121, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigungsfolgen / Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2012 (UH120244-O/U/bee). 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Eingabe, die nebst dem Bundesgericht für verschiedene weitere Adressaten bestimmt war, ist als Rekurs gegen die Verfügung UH120244-O/U/bee des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2012 bezeichnet. Da die Verfügung eine Strafsache betrifft, ist die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
2. 
Am 13. Juli 2012 stellte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Es verzichtete auf die Auferlegung von Kosten und sprach weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Oktober 2012 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt sinngemäss eine Entschädigung und eine Genugtuung. 
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen und gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen stehen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage, auf die er in der Beschwerde hinweist, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. November 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn