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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_512/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. November 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass B.________ sich für die A.________AG mit E-Mail-Eingabe vom 1. November 2016 gegen einen betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung am 6. Oktober 2016 ergangenen, ihr am 17. November 2016 zugestellten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ans Bundesgericht wandte; 
dass sie von Seite des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 7. November 2016 - wie bereits in einem anderen, sie selber betreffenden Verfahren (1B_348/2016) - aufgefordert worden ist, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend (Art. 42 BGG) zu verbessern, dies mit dem Hinweis darauf, dass Eingaben per Fax oder mit gewöhnlichem E-Mail ungültig sind, ebenso wie Rechtsschriften, auf denen sich die Unterschrift nur in Fotokopie befindet (und versehen mit der Androhung, bei Nichtbehebung des Mangels bleibe ihre Rechtsschrift unbeachtet; s. Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass sie auf dieses Schreiben hin nicht reagiert hat, so dass auf die Beschwerde, nach inzwischen (am Mittwoch, 16. November 2016) abgelaufener Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG) bei somit offensichtlichem Mangel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp