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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_939/2021  
 
 
Urteil vom 22. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Innerschwyz, 
Industriestrasse 7, 6440 Brunnen. 
 
Gegenstand 
Anpassung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 
11. Oktober 2021 (III 2021 145). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist seit Jahren verbeiständet. Mit Beschluss vom 10. August 2021 wies die KESB Innerschwyz den Antrag des Beistandes auf deren fürsorgerische Unterbringung ab, entzog ihr aber gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit im Bereich des Wohnens. 
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerdeschrift vom 16. November 2021 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht, welches diese dem Bundesgericht weiterleitete. Eine weitere und ebenfalls vom 16. November 2021 datierende Beschwerdeschrift reichte A.________ direkt beim Bundesgericht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift enthält lediglich die Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Die direkt dem Bundesgericht zugeschickte Beschwerdeschrift bringt das Gleiche zum Ausdruck; überdies wird festgehalten, dass die Menschenrechte mit Füssen getreten und die Gesetze missbraucht würden in der Klinik, aber teilweise auch von der KESB und bei der Beistandschaft. 
 
3.  
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides fehlt damit und insbesondere wird keine irgendwie geartete Rechtsverletzung dargetan. Deshalb ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli