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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1006/2021  
 
 
Urteil vom 22. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Gaiser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
2. B.B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Wucher/Nachwucher); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2021 (UE200361-O/U/BEE). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer von A.________ gegen C.B.________ und D.B.________ eingereichten Strafanzeige vom 25. Juli 2018 wegen Wuchers nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung nicht anhand. Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht bestätigten die Nichtanhandnahme (Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019). Gegenstand der Strafanzeige bildete das Kauf- und Darlehensgeschäft betreffend ein Grundstück in U.________/DE im Jahr 1991, in welchem Zusammenhang nach der Sachdarstellung von A.________ sie und ihr (am 10. Mai 2018) verstorbener Ehemann von C.B.________ und D.B.________ ausgebeutet worden seien. 
 
A.________ reichte am 3. Juni 2020 Strafanzeige gegen die Tochter von C.B.________ und D.B.________, B.B.________, wegen Nachwuchers ein, weil diese nach dem Tod ihres Vaters die wucherische Forderung erworben habe und im Konkurs des Ehemanns von A.________ weiter vollstrecke. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 14. Oktober 2020 auch in diesem Fall nicht an die Hand. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 9. Juli 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beantragt in einem ergänzenden Schreiben unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK, "dass das Verfahren öffentlich geführt wird in Anwesenheit von C.B.________ und B.B.________" (act. 9). Dem Begehren kann nicht entsprochen werden. Nicht nur stellte die Beschwerdeführerin diesen Antrag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie verkennt auch, dass vor Bundesgericht, welches als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin überprüft (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2), kein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht und eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 57 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin entsprechendes verlangt, besteht dafür vorliegend kein Anlass. 
 
 
3.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 143 IV 77 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren zwei Beschwerdeeingaben nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie macht im zu beurteilenden Fall strafbare Handlungen geltend, die nach dem Tod ihres Ehemanns zum Nachteil dessen Nachlasses von der Beschwerdegegnerin 2 begangen worden seien, nämlich Nachwucher durch Geltendmachung der ursprünglichen wucherischen Forderung nach dem Tod des Ehemanns in dem gegen ihn bzw. seinen Nachlass (weiter) geführten Konkursverfahren und andererseits (was die Beschwerdeführerin erstmals vor der Vorinstanz anführte) Wucher durch Erwirken zusätzlicher Zahlungsverpflichtungen in einem zweiten entsprechenden Konkursverfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. IV.1 und IV.3 S. 5 f.). Hinsichtlich solcher strafbarer Handlungen gegen das Erbschaftsvermögen ist die Beschwerdeführerin als Erbin ihres Ehemanns unmittelbar Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und unabhängig allfälliger weiterer Erben zur Konstituierung als Privatklägerin im Strafpunkt persönlich legitimiert. Besteht infolge der Existenz weiterer Erben eine Erbengemeinschaft, können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft hingegen grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; 141 IV 380 E. 2.3.2 ff.; je mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin Alleinerbin ihres Ehemanns ist oder ob die Voraussetzungen einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 ZGB gegeben sind, legt sie in ihren Beschwerden nicht dar und lässt sich nicht erschliessen. Es bleibt damit unklar, ob die Beschwerdeführerin selbständig allfällige aus der beanzeigten Straftat herrührende Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafprozess einfordern und sich das vorliegende Strafverfahren insoweit auf entsprechende Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeeingaben vermögen bereits unter diesem Aspekt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zu genügen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin benennt im Weiteren keine konkrete Zivilforderung bzw. keinen Schaden, der ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Nachwuchers bzw. Wuchers entstanden sein soll. Zwar ist den beschwerdeführerischen Ausführungen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 unberechtigte bzw. überhöhte Forderungen in den zwei den Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. sein Nachlassvermögen betreffenden Konkursverfahren vollstreckt haben soll. Aus den Beschwerden und dem angefochtenen Entscheid geht indes ebenfalls hervor, dass im Zusammenhang mit dem den Forderungen zugrundeliegenden Kauf- und Darlehensgeschäft bzw. den sich daraus ergebenden Folgen mehrere zivilrechtliche Gerichtsverfahren geführt worden waren. So beruhe die Forderung der Beschwerdegegnerin 2 im Konkurs Nr. xxx auf rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009 über Fr. 173'221.65 und vom 23. August 2018 über Fr. 56'940.--; der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zudem gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 vom Bezirksgericht Meilen am 3. August 2009 zur Zahlung von Fr. 90'000.-- und Fr. 115'000.--, nebst Zinsen, verurteilt worden (angefochtener Entscheid E. IV.4.3.1 S. 7). Nachdem der Sachverhalt, aus dem sich die denkbaren Zivilforderungen der Beschwerdeführerin ableiten, bereits Gegenstand zivilrechtlicher Gerichtsverfahren war, stellen sich vor Bundesgericht Fragen betreffend die Rechtshängigkeit bzw. Abgeurteiltheit der Sache und die Klageidentität. Denn eine bereits in einem Zivilprozess rechtshängige oder rechtskräftig beurteilte Klage unter den gleichen Parteien über den selben Lebenssachverhalt stellt ein Prozesshindernis im strafrechtlichen Adhäsionsprozess dar (vgl. Urteil 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine gegen die beschuldigte Person erhobene Adhäsionsklage ist in einem solchen Fall unzulässig, woraus folgt, dass sich das Strafverfahren nicht auf allfällige Zivilansprüche auswirken kann und es an der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG mangelt. In Anbetracht dessen hätte sich die Beschwerdeführerin auch dazu äussern müssen, weshalb die früheren Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegenstehen. Dazu macht sie indes keine Ausführungen, sondern sie legt vielmehr den Sachverhalt rund um den Grundstückkauf bzw. die entsprechenden Abmachungen und ihre diesbezügliche eigene Würdigung (erneut) dar. Die Beschwerdeeingaben genügen auch insoweit den Begründungsanforderungen an die Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Die bereits von der Vorinstanz betonte Tatsache, dass das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf (angefochtener Entscheid E. IV.4.4 S. 10; vgl. dazu auch Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1), schliesst mit ein, dass das Strafrecht ebenso keine Handhabe bietet, einen nicht genehmen Ausgang eines Zivilverfahrens nachträglich über eine Strafanzeige zu korrigieren. Indem die Beschwerdeführerin die ergangenen Zivilentscheide als "offensichtlich unlogische und fehlerhafte Rechtsprechung" qualifiziert und sinngemäss ausführt, im Fall zu ihren Gunsten lautender Zivilentscheide hätte sie keine Veranlassung für eine Strafanzeige gehabt, zeigt sie allerdings gerade auf, dass ihr Vorgehen auf eine solche (unzulässige) Korrektur der Zivilentscheide abzielt.  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller