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[AZA 0/2] 
1P.780/2000/bie 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, 
 
gegen 
Untersuchungsrichter 6 des kantonalen Untersuchungsrichteramtes 
Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Prokurator 1 der Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 und 32 BV 
(Überweisungsbeschluss), hat sich ergeben: 
 
A.- Gegen X.________ ist im Kanton Bern ein Strafverfahren wegen Verdachts gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung und Urkundenfälschung hängig. Das Verfahren, welches die beiden letztgenannten Delikte betrifft, wurde am 1. Mai 2000 von demjenigen wegen Betrugs abgetrennt. 
Mit Beschluss des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2000 wurde X.________ dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung überwiesen wegen qualifizierter Veruntreuung als Notar und als Vormund sowie wegen Urkundenfälschung. Gegen den Überweisungsbeschluss erhob X.________ am 2. November 2000 Beschwerde an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese trat mit Entscheid vom 24. November 2000 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Anklagekammer führte aus, mit der Beschwerde, welche innert 10 Tagen nach Eröffnung des Überweisungsbeschlusses eingereicht worden sei, werde geltend gemacht, die Überweisung des im Mai 2000 abgetrennten Verfahrensteils sei aufzuschieben, bis die andere Voruntersuchung abgeschlossen sei, so dass eine einheitliche Beurteilung sämtlicher dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten vorgenommen werden könne. Die Beschwerde richte sich somit de facto nicht gegen den Überweisungsbeschluss, sondern gegen die Abtrennungsverfügung vom 1. Mai 2000, die dem Angeschuldigten am 5. Mai 2000 eröffnet worden sei. Dieses Datum sei daher für den Beginn der 10-tägigen Beschwerdefrist massgebend, weshalb die Beschwerde vom 2. November 2000 verspätet sei. Sodann legte die Anklagekammer im Sinne einer Eventualbegründung dar, dass die Beschwerde, auch wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, keinen Erfolg gehabt hätte, da die Abtrennung des erwähnten Verfahrensteils und dessen separate Überweisung nicht zu beanstanden seien. 
 
B.- X.________ liess gegen den Entscheid der Anklagekammer des Berner Obergerichts am 8. Dezember 2000 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde einreichen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 126 I 207 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Beschluss der Anklagekammer des Berner Obergerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid. Er schliesst aber das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren nicht ab und stellt daher keinen End-, sondern einen Zwischenentscheid dar. Nach Art. 87 Abs. 1 OG (in der seit 1. März 2000 geltenden Fassung vom 8. Oktober 1999) ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). 
 
Mit dem hier in Frage stehenden Zwischenentscheid wurde auf die Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Überweisung des Beschwerdeführers an das Wirtschaftsstrafgericht nicht eingetreten bzw. dieser Beschluss mit einer Eventualbegründung geschützt. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Art. 87 OG wurde auf staatsrechtliche Beschwerden, die sich gegen Überweisungsbeschlüsse richteten, nicht eingetreten, mit der Begründung, in der Überweisung einer Strafsache an ein Strafgericht liege kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 aOG (BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315 mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist, wie das Bundesgericht in einem Urteil vom 11. September 2000 erklärte, unter der Geltung des neuen Art. 87 OG festzuhalten. 
 
Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, weil es hier um die separate Überweisung eines abgetrennten Verfahrensteils gehe, liege ein "Sonderfall" vor, in welchem aus Gründen der Prozessökonomie und der Zweckmässigkeit eine Ausnahme vom Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu machen sei. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG gilt eine Ausnahme von diesem Eintretenserfordernis nur für Zwischenentscheide "über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren". 
Mit dem hier in Frage stehenden Entscheid wurde weder über die Zuständigkeit des Gerichts noch über ein Ausstandsbegehren befunden. Es handelt sich daher nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, sondern um einen "anderen" Zwischenentscheid, der gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Zwischenentscheid bewirke einen solchen Nachteil, da durch die separate Überweisung des abgetrennten Verfahrensteils sein gesetzlicher Anspruch auf "Gesamtbeurteilung sowie auf Strafzumessung aufgrund seines Verschuldens" verletzt werde. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Rüge, sein Anspruch auf Gesamtbeurteilung sei durch die separate Überweisung des abgetrennten Verfahrensteils verletzt worden, kann der Beschwerdeführer mit dem gegen das Endurteil des Wirtschaftsstrafgerichts zulässigen Rechtsmittel der Appellation vorbringen. Der Nachprüfung durch die Appellationsinstanz unterliegt nicht nur das Urteil, sondern auch das gesamte Verfahren in erster Instanz unter Einschluss des Vorverfahrens, insbesondere der Voruntersuchung (Art. 334 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht: 
Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, N. 1753, S. 463). 
Der angefochtene Zwischenentscheid kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb nach Art. 87 Abs. 2 OG auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
Damit wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. 
 
2.- Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Begehren abzuweisen (Art. 152 OG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es kann indes von der Erhebung von Kosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter 6 des kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität, dem Prokurator 1 der Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: