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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.803/2006 /fun 
 
Beschluss vom 22. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
handelnd durch A.X.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler, 
 
gegen 
 
Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich, 
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafprozess; Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 17. und 
23. November 2006 sowie 4. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Jugendliche, darunter den 16-jährigen X.________. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten bei mehreren Gelegenheiten eine 13-jährige Schülerin sexuell missbraucht und genötigt bzw. vergewaltigt (sogenannter "Fall Seebach"). Am 17. November 2006 ordnete der Jugendgerichtspräsident (Haftrichter) des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft gegen X.________ an. Ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 19. November 2006 wies der Haftrichter mit Verfügung vom 23. November 2006 ab. Am 4. Dezember 2006 verfügte er die Fortsetzung der Haft bis zum 21. Dezember 2006. 
 
Mit Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2006 ordnete die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich die Haftentlassung von X.________ und seine vorsorgliche Unterbringung in einer geeigneten Familie an. 
B. 
Gegen die Haftrichterverfügungen vom 17. und 23. November sowie 4. Dezember 2006 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Dezember 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 
 
Der kantonale Haftrichter hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründet ihren Hauptantrag damit, dass der Antrag um Haftentlassung zufolge der vorsorglichen Unterbringung des Beschuldigten gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der erhobenen Rügen haben; dieses Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 la 165 E. 1a). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 118 la 488 E. 1a). Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird allerdings dann abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166; 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). 
 
An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der Mehrzahl der Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwischen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird. Die damit aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen. Vielmehr ist das Vorliegen von Haftgründen im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten, bei welchen das aktuelle praktische Interesse an der Haftprüfung dahingefallen war (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen). lm vorliegenden Fall stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Weiterführung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. Dies ergibt sich für den vorliegenden Zusammenhang auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.775/2006 vom 15. Dezember 2006, in welchem die Untersuchungshaft in Bezug auf einen angeblichen Komplizen des Beschwerdeführers geprüft wurde. 
Das vorliegende Verfahren ist somit nach Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 la 488 E. 1a S. 490 und E. 3c S. 494). 
2. 
Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung aufgrund der Akten sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 lb 488 E. 4a S. 494 f.). 
 
Soweit der Beschwerdeführer die Haftgründe des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr bestreitet, könnte ihm aufgrund der Sachlage, wie sie sich aus den Akten ergibt, nicht gefolgt werden. Umstritten ist insbesondere, inwiefern der Beschwerdeführer selbst strafbare Handlungen vorgenommen bzw. sich daran beteiligt hat. Zweifellos gehörte er zum Kreis der möglichen Täter. Die Untersuchungshaft sollte unter anderem die Abklärung der Rolle der einzelnen Beteiligten ermöglichen. Im derzeitigen Stadium der Untersuchung durfte der Haftrichter auch in Bezug auf den Beschwerdeführer von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen. Weiter erscheint die Bejahung der Kollusionsgefahr mit den anderen Mitbeteiligten und allenfalls noch weiteren Personen ohne weiteres als nachvollziehbar. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde in Bezug auf die Haftgründe hätte abgewiesen werden müssen. Ferner wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots angesichts der Anzahl der Tatbeteiligten und strafrechtlich relevanten Vorfälle zu Unrecht kritisiert. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht die vorübergehende Unterbringung in Untersuchungsgefängnissen, in welchen auch Erwachsene festgehalten wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.775/2006 vom 15. Dezember 2006, E. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen wäre. 
3. 
Bei dieser Sachlage würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutgeheissen werden kann (Art. 152 OG). 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht 
in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: