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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 338/06 
 
Urteil vom 22. Dezember 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 6. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene S.________ arbeitete ab Dezember 2000 als Mechaniker bei der Q.________ AG und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. August 2002 erlitt er als Lenker eines vor einem Rotlicht stehenden Personenwagens einen Auffahrunfall. Der Hausarzt, der am 28. August 2002 erstmals konsultiert wurde, diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS und hielt folgende Beschwerden fest: Tinnitus rechtes Ohr, Kopfschmerzen rechte Seite, Schwindelgefühle, Konzentrationsmangel, rasche Ermüdbarkeit (Arztzeugnis UVG vom 26. September 2002). Die SUVA richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Seit dem Unfallereignis geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfügung vom 13. September 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. September 2004 ein, weil kein rechtserheblicher (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. August 2002 und den weiterhin bestehenden Beschwerden mehr bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 fest. 
B. 
Mit hiegegen eingereichter Beschwerde liess der Versicherte beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 27. August 2002 zu erbringen, insbesondere Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2004 auszurichten sowie den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen, es seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 27. August 2002 weiterhin zu erbringen, insbesondere Taggelder ab dem 1. Oktober 2004 bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu leisten; im Weitern seien ihm bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 65 % eine Rente und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 40 % zuzusprechen. 
 
SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und ein adäquater Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) besteht. Hat der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten, ohne dass organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorliegen, so wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) bei der Beurteilung der Adäquanz auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a; ferner RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b; 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3). Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung kommt den in Betracht fallenden Leistungsarten (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) keine Massgeblichkeit zu (BGE 127 V 104 f. Erw. 5d). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil W. vom 3. März 2005, U 218/04, Erw. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 27. August 2002 datiert, der Einspracheentscheid aber erst am 27. Dezember 2004 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 27. August 2002 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung am 30. September 2004 hinaus hat. 
2.1 Ist das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS durch zuverlässige Angaben gesichert und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund fachärztlicher Feststellung im konkreten Fall unbestritten, so kann die natürliche Kausalität in der Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 f. Erw. 2b, 117 V 360 Erw. 4b), wobei es genügt, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der geklagten Beschwerden darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine und 341 Erw. 2b/bb). Seit dem Verkehrsunfall leidet der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen, Genickschmerzen, Schwindel, Übelkeit und rascher Ermüdbarkeit. Die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit ist schlecht und rechtsseitig besteht ein Tinnitus (Überweisungsschreiben des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. September 2002; Bericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Januar 2003). Es liegen damit die typischen Symptome vor, wie sie nach einem Schleudertrauma auftreten können (BGE 119 V 338 Erw. 1; 117 V 360 Erw. 4b). Von Anfang an wurde ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert (Arztzeugnis UVG des Dr. med. W.________ vom 26. September 2002; Ärztlicher Bericht des Zentrums für Berufliche Abklärung am Spital Y.________ vom 11. Februar 2004). Die Beschwerden haben sich innert der Latenzzeit manifestiert. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den danach aufgetretenen, auch nach dem 30. September 2004 anhaltenden Beschwerden ist unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. 
2.2 Vom kantonalen Gericht verneint und streitig ist in diesem Zusammenhang einzig, ob das Unfallereignis für das bestehende Augenleiden natürlich kausal ist. Dem Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 21. September 2002 ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit dem Unfallereignis beim Lesen oder Fernsehen rasch ermüdet. Gemäss Bericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Januar 2003 sieht der Versicherte rechtsseitig wiederholt wie verschleiert und hat beidseitig häufig, vor allem nach Augenschluss, grelles Licht vor Augen, wobei eine ungestörte Okulomotorik und eine unauffällige Konvergenzreaktion bestehe. Die Sehstörungen des Beschwerdeführers führten zum Teil dazu, dass er die einzelnen Buchstaben nicht sehen könne und seit dem Unfall eine Brille trägt (SUVA-Bericht vom 22. April 2003). Der untersuchende Ophthalmologe Dr. med. P.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. April 2004 in beiden Augen eine seit dem Geschehen vom 27. August 2002 bestehende Akkommodationsschwäche, eine Hyperopie (Weitsichtigkeit, links mehr als rechts) und eine Sicca-Symptomatik. In einer Stellungnahme zu diesem Bericht führte Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie von der SUVA Versicherungsmedizin am 1. Juli 2003 aus, die Akkommodationsbreite sei bei einem Hyperopen naturgemäss eingeschränkt, weshalb es sich nicht um eine eigentliche Akkommodationsschwäche handle. Das Problem sei hyperopie- und nicht unfallbedingt. Durch ein Trauma könne sich eine Hyperopie jedoch vorzeitig bemerkbar machen. Gestützt hierauf verneinte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Augenleiden, womit sie allerdings unberücksichtigt liess, dass Akkommodationsstörungen, wie sie Dr. med. P.________ diagnostizierte, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören (Urteil R. vom 10. November 2004, U 174/03 Erw. 3.3). Zudem räumte auch Dr. med. F.________ ein, dass sich durch ein Trauma eine Hyperopie vorzeitig bemerkbar machen kann (Ärztliche Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 1. Juli 2003); insofern wäre das Unfallereignis als (Teil-)Ursache der Sehstörung zu betrachten. Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten lässt sich die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden Sehbeschwerden um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) beantworten. Weil das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma allerdings auch ohne Berücksichtigung der Sehstörung zu bejahen ist, kann zur Beurteilung der in Frage stehenden Leistungspflicht auf eine ergänzende Abklärung verzichtet werden. 
3. 
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weitern voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a; 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: Diesfalls ist die Beurteilung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). 
3.2.2 Dem im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten des Psychiatriezentrums Z.________ vom 29. März 2006 lässt sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) entnehmen. Zu dieser Diagnose gelangten die Gutachter wegen des kausalen Zusammenhangs zwischen einschneidender Lebensveränderung (HWS-Distorsion mit anhaltenden Schmerzen und vegetativer Dysbalance) und emotionaler Beeinträchtigung (Depression). Aufgrund dieses Zusammenhangs und weil im Vorfeld des Unfallgeschehens keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung vorgelegen habe, wurde das Vorliegen einer solchen Störung verneint. Die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird sowohl auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen als auch auf die depressive Symptomatik zurückgeführt. Angesichts dieser ärztlichen Beurteilung, welche zwar einige Zeit nach dem Einspracheentscheid vorgenommen wurde, aber dennoch für den massgeblichen Zeitraum zwischen Unfallgeschehen und Beurteilungszeitpunkt von Bedeutung ist, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die psychische Problematik nicht eindeutig im Vordergrund steht, sodass der adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a zu beurteilen ist. 
3.3 Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug in der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01 Erw. 3a) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01 Erw. 7.1). Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik kam in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 3. April 2003 zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsveränderung Delta-v des Fahrzeuges unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben dürfte; dazu hielt sie allerdings fest, angesichts der fehlenden Informationen zum zweiten Unfallfahrzeug bestehe eine Unsicherheit bezüglich der technischen Bewertung des Ereignisses (vgl. zu Frage der Bedeutung eines unfallmechanischen Gutachtens RKUV 2003 Nr. U 489 S. 358 Erw. 3.2 mit Hinweisen [= Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]). Beim Personenwagen des Beschwerdeführers wurde die Heckklappe und die hintere Stossstange beschädigt, wobei ein Sachschaden von Fr. 3765.40 entstand; beim Fahrzeug des Unfallverursachers - einem Lieferwagen - wurde die vordere Stossstange, die Fronthaube und das Kühlgitter eingedrückt. Aufgrund dieser Umstände und mit Blick auf die vorgenannten Vergleichsfälle ist der Unfall vom 27. August 2002 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu klassifizieren. Selbst bei einer Zuordnung zu den leichten Unfällen - welche die SUVA vornimmt - hätte im Sinne einer Ausnahme ohnehin eine Adäquanzbeurteilung Platz zu greifen, weil das Geschehnis unmittelbare Folgen (Kopf- und Nackenschmerzen sowie Tinnitus) zeitigte, die nicht als offensichtlich unfallunabhängig bezeichnet werden können (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243). 
3.4 Bei mittelschweren Unfällen sind für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 368 Erw. 6; zu den teilweise unterschiedlichen Kriterien vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa). 
3.4.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist, objektiv betrachtet, nicht erfüllt. 
3.4.2 Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas, durch welches das hiefür typische Beschwerdebild hervorgerufen wird, vermag für sich allein keine besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzung zu begründen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3; ferner Urteile K. vom 11. Juli 2005 [U 446/04] Erw. 2.4.2, P. vom 31. Mai 2005 [U 329/03] Erw. 3.3.2, J. vom 20. Mai 2005 [U 279/04] Erw. 3.3.3, E. vom 30. März 2005 [U 426/04] Erw. 7.2.2, je mit Hinweisen). Ob das Kriterium erfüllt ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Bejaht hat die Rechtsprechung eine besondere Art oder Schwere der HWS-Distorsion etwa im Falle einer besonderen Körperhaltung zum Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung und damit verbundenen Komplikationen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01] mit Hinweisen; Drehung von Kopf und Oberkörper; Urteile M. vom 7. August 2003, U 346/02 Erw. 5.2; S. vom 5. September 2001, U 323/00 Erw. 5b; M. vom 10. Februar 2000, U 237/99 Erw. 3b) oder bei einer Häufung verschiedener, für das HWS-Schleudertrauma charakteristischer Beschwerden mit schwerwiegenden Auswirkungen (BGE 117 V 369 Erw. 7b; vgl. etwa Urteile B. vom 23. Februar 2005, U 56/04 Erw. 3.3.2.1; K. vom 2. Dezember 2003, U 33/03 Erw. 4.2.2; H. vom 28. Mai 2003, U 12/03 Erw. 4.2.2; S. vom 8. April 2002, U 357/01 Erw. 3c/ee; D. vom 16. August 2001, U 21/01 Erw. 3 f.; R. vom 17. Mai 2001, U 434/00 Erw. 7c/cc; S. vom 8. September 2000, U 307/99 Erw. 4c; C. vom 6. September 2001, U 30/00 Erw. 3). Der Beschwerdeführer leidet seit dem Ereignis vom 27. August 2002 unter Kopfschmerzen, Genickschmerzen, Schwindel, Übelkeit und rascher Ermüdbarkeit. Die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit ist schlecht und rechtsseitig besteht ein Tinnitus (vgl. Erw. 2.1 hievor). Hinzu kommen die seit dem Unfall bestehenden Augenbeschwerden. In Anbetracht der nach dem Unfall aufgetretenen Häufung verschiedener, für das HWS-Schleudertrauma typischer Beschwerden und der insofern schwerwiegenden Auswirkungen derselben, als die Weiterführung der bisherigen Arbeitstätigkeit - wie sich zeigen sollte - für immer verunmöglicht wurde, spricht einiges dafür, das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen; angesichts der nachfolgenden Erwägungen, welche ein eindeutiges Gesamtbild ergeben, kann aber letztlich offen bleiben, ob dieses Kriterium als gegeben zu betrachten ist. 
3.4.3 Erfüllt ist das Kriterium der Dauerbeschwerden; der Versicherte leidet ständig an starken Nacken- und Kopfbeschwerden, welche als glaubhaft bezeichnet werden (Bericht der Frau Dr. med. W.________, Oberärztin, Abteilung für Rehabilitation, Spital Y.________ vom 11. Februar 2004). Die Schmerzen sind offenbar primär somatischen Ursprungs, selbst wenn man aber eine Verstärkung aufgrund des depressiven Symptomenkomplexes annehmen wollte, wäre dies nach der Rechtsprechung insofern unerheblich, als auch Schmerzen, die im Wesentlichen Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung sind, nicht unberücksichtigt bleiben (Urteil M. vom 10. Februar 2000, U 237/99 Erw. 3b). 
3.4.4 Im Weitern ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer ungewöhnlich lange Zeit nach dem Unfall ärztlicher Behandlung bedurfte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2002 regelmässig in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt. Vom 12. November bis zum 10. Dezember 2002 hielt er sich in der Rehaklinik X.________ auf. Neben regelmässiger Physiotherapie gehörten auch Homöopathie, Craniosacraltherapie, Akupunktur, Wassertherapie, Ergotherapie und Musiktherapie zu den Heilversuchen (Psychiatrisches Gutachten des Psychiatriezentrums Z.________ vom 29. März 2006). Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Versicherung waren bereits mehr als zwei Jahre vergangen (Verfügung der SUVA vom 13. September 2004). Der psychiatrischen Expertise vom 29. März 2006 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch fast vier Jahre nach dem Unfall wöchentlich physiotherapeutischen Massnahmen unterzieht und regelmässig ein vom Hausarzt verordnetes Schmerzmittel einnimmt. Während eine physiotherapeutische Behandlung von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma noch als üblich betrachtet werden kann (Urteil H. vom 30. Mai 2002, U 353/02 Erw. 3.3), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt ist, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise (ähnlich die Beurteilung in den Urteilen B. vom 14. Mai 2003, U 307/02 Erw. 2.3; S. vom 8. Juli 2002, U 143/01 Erw. 3b; M. vom 10. Februar 2000, U 237/99 Erw. 3b). 
3.4.5 Der Versichterte macht geltend, durch die Einstellung der Heil- und Pflegeleistungen durch die SUVA sei das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung erfüllt. Es liegen indessen keine Hinweise auf eine konkrete Schädigung vor, die dem Beschwerdeführer durch die Leistungseinstellung des Unfallversicherers entstanden wäre. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann vorliegend nicht gesprochen werden. 
3.4.6 Nachdem die ambulante Therapie sowie der stationäre Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik keine Heilung brachten, insbesondere auch die Schmerzen mittlerweile chronifiziert sind und die sonstigen Beschwerden (neuropsychologische Defizite, Tinnitus, Schwindel) andauern, ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes zu bejahen. 
3.4.7 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Unfall vom 27. August 2002 seine bisherige Arbeit bei der Q.________ AG als Mechaniker nicht wieder aufnehmen, sodass die Arbeitgeberin aufgrund seiner langen Abwesenheit die Stelle auf den 31. August 2003 kündigte. Noch am 20. März 2003 hielt Dr. med. W.________ in seinem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest mit der Prognose, dass dieser Zustand wohl noch über mehrere Monate andauern werde. Im Bericht vom 2. Mai 2003 schätzte der Neurologe Dr. med. M.________ die Umschulungsfähigkeit auf zumindest 50 % ein; die bisherige Arbeitstätigkeit als Mechaniker erachtete er indessen als den Beeinträchtigungen in keiner Weise angepasst. Dem hausärztlichen Zwischenbericht vom 22. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % nicht in Frage kam. Eine neuropsychologische Untersuchung im Spital Y.________ ergab sodann am 13. Februar 2004, aufgrund seiner Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sowie der verminderten mentalen Belastbarkeit und der chronifizierten Schmerzproblematik wäre der Beschwerdeführer mit einer ganztägigen Ausbildung überfordert. Im Abklärungsbericht des Zentrums für berufliche Abklärung vom 5. März 2004 wurde festgehalten, der Versicherte leide unter fortdauernden Schmerzen, die nicht wesentlich davon abhingen, welche Art von Arbeit er ausübe. Das Zentrum empfahl ihm ein halbtägiges Arbeitspensum oder die Aufnahme von Schnupperwochen oder Praktika etwa in einem Altersheim, wobei die oberste Belastungsgrenze nach fünf Stunden erreicht sei. Zu gleichem Schluss gelangten die Psychiater am Spital Y.________, die auch dreieinhalb Jahre nach dem Unfall nur eine zeitlich verminderte Arbeitsfähigkeit mit zusätzlich verminderter Leistung als zumutbar erachteten. Auch eine nicht von körperlicher Betätigung geprägte Arbeit komme nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen von maximal vier bis fünf Stunden pro Tag in Frage, was einer Arbeitsfähigkeit von unter 50 % entspreche (Gutachten des Psychiatriezentrums Z.________ vom 29. März 2006). Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in Fällen, in denen eine weit weniger ausgeprägte Arbeitsunfähigkeit vorlag als hier (Urteile S. vom 16. Dezember 2005, U 294/05 Erw. 3.3.4; W. vom 8. Februar 2005, U 314/04 Erw. 2.3). Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % während 22 Monaten und eine daran anschliessende dauernde Arbeitsunfähigkeit zu 50 % wurde als besonders ausgeprägt bezeichnet (Urteil S. vom 13. Mai 2004 Erw. 5.5). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während mindestens acht Monaten und anschliessender Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens 50 % in einem anderen als dem angestammten Beruf, liegt das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit damit in besonders ausgeprägter Weise vor (vgl. hierzu die Zusammenstellung von Präjudizen im Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00 Erw. 3d/aa). 
3.4.8 Die Häufung und die (teilweise) besondere Ausprägung der als erfüllt zu betrachtenden Kausalitätskriterien (hinsichtlich Grad und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit, Dauerbeschwerden, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie schwieriger Heilungsverlauf) reichen aus, um dem Ereignis vom 27. August 2002 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der festgestellten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist unter diesen Umständen zu bejahen. 
3.5 Nach dem Gesagten ist die mit dem Verweis auf die fehlende Unfallkausalität des Gesundheitsschadens begründete Leistungseinstellung auf den 30. September 2004 bundesrechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin wird nach Rückweisung der Sache über den Leistungsanspruch, einschliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, neu befinden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: