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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_701/2008/bnm 
 
Verfügung vom 22. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
A.________ Organisation, 
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einzelrichter der March, 8853 Lachen SZ, 
Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, 
Postfach 2265, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Konkursverfahren). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. September 2008 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. September 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird und die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann