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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_975/2009 
 
Urteil vom 22. Dezember 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. September 2009 (SB090256). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. November 2009 eine Frist bis zum 1. Dezember 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 ersuchte er um Fristerstreckung bis 15. Dezember 2009. Bis spätestens an diesem Datum werde er den Kostenvorschuss einbezahlen (act. 9). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 15. Dezember 2009 zur Bezahlung des Kostvorschusses angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 wendet sich der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht und ersucht um eine weitere Nachfrist bis 31. Dezember 2009 (act. 11). Das Gesuch ist indessen um zwei Tage verspätet eingereicht worden. Folglich kommt die Ansetzung einer zweiten Nachfrist von vornherein nicht in Betracht. Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn