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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_706/2011 
 
Urteil vom 22. Dezember 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 
6021 Emmenbrücke. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintretensentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. September 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen einen am 19. November 2010 ergangenen Strafentscheid des Amtsstatthalteramts Luzern Einsprache erhob; 
 
dass sie einer ihr in der Folge durch das Bezirksgericht Kriens zugestellten Vorladung zu einer Verhandlung unter Hinweis auf eine Ferienabwesenheit keine Folge leistete; 
 
dass das Bezirksgericht am 4. Februar 2011 darauf hinwies, eine nicht verschiebbare Auslandsabwesenheit müsste mit Urkunden belegt werden; 
 
dass es mangels Vorlage eines solchen Beweises an dem für den 11. Februar 2011 vorgesehenen Verhandlungstermin festhielt und dabei auch auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens hinwies; 
 
dass die Beschuldigte der Verhandlung dennoch unentschuldigt fernblieb, weshalb das Bezirksgericht auf die Einsprache nicht eintrat; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern erhob; 
 
dass dessen 2. Abteilung die Beschwerde als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtete und daher der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, eine Verbesserung nachzureichen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen für den Säumnisfall; 
 
dass die Beschwerdeführerin daraufhin nicht reagierte, weshalb die 2. Abteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 6. September 2011 nicht auf die Beschwerde eingetreten ist; 
 
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 12. Dezember (Postaufgabe: 14. Dezember) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass sie unter Hinweis auf die eigene Sicht der Dinge den obergerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp